Federal and cantonal law in postal embezzlement

BGE 30 I 403Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.10.1903Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Chamber had convicted Rudolf Aschbacher, a postal employee, for embezzling a parcel and treated the matter solely under federal penal law. The Federal Court held that the federal prosecution was entitled to complain about the misapplication of federal law. It further held that Article 75 of the federal penal code preserves cantonal criminal law for the property-law aspect of embezzlement; the federal norm covers only the special official offence. The complaint was therefore upheld in principle, the cantonal judgment annulled, and the case remitted for a new decision, with the cantonal court free to apply cantonal criminal law as appropriate.

Omnilex-Regeste

Art. 75 BSt; embezzlement by a postal employee; concurrence of federal and cantonal criminal law; legitimacy of the federal prosecution to seek cassation. The federal penal code does not generally absorb cantonal criminal law for common property offences committed by federal employees. It governs only the special federal official offence defined therein; the cantonal courts retain jurisdiction over the ordinary property-law aspect. Misapplying the federal norm to a factual element not covered by it constitutes a violation of federal law. The federal prosecution may complain of such overextension of federal criminal law when a cantonal court adjudicates a case under the federal penal code (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass.-Kl., gegen Aschbacher, Kass. Bekl. Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten: Anwendbarkeit des eidgenössischen und des kantonalen Strafrechtes, Umfang der Herrschaft des BSt; Art. 75 ibidem, Verletzung des eidgenössi schen Strafrechtes dadurch, dass es angewendet wird auf einen Tat bestand, auf den es nicht Anwendung findet (auf das Vermögens delikt der Unterschlagung). Legitimation der Bundesanwaltschaft zur Kassationsbeschwerde; Stellung derselben. Der Kassationshof hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1903 hat die Kriminal kammer des Obergerichtes des Kantons Bern in Anwendung der Art. 54 litt. a, 4 und 6 BG über das BSt der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853; Art. 156 OG vom
  2. März 1893; Art. 50 und 51 OR und Art. 365 und 368 SV erkannt: Der Angeklagte Rudolf Aschbacher wird schuldig erklärt der Unterschlagung eines Pli mit 750 Fr. in Banknoten und in bar, begangen am 30. Juli 1903 zwischen Gurbrü und Feren balm in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Postverwaltung und verurteilt: korrektionell: 1. zur Amtsent setzung; 2. zu 1 Jahr Gefängnis; 3. zum Verlust des Aktiv bürgerrechtes auf 3 Jahre; 4. wird unfähig erklärt zur Be kleidung eines öffentlichen Amtes oder einer Anstellung für die Zeit von 3 Jahren; 5. zu den Kosten des Staates, bestimmt auf 171 Fr. 25 Cts.; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung von 750 Fr. an die Civilpartei Ernst Dick, Posthalter in Gurbrü. B. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1904 schriftlich mitge teilten Entscheid hat der Bundesrat unter dem 3. Februar 1904

beim Regierungsrat des Kantons Bern die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes erklärt. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 1904 hat sodann die Bun desanwaltschaft den Antrag gestellt: Das angefochtene Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern sei wegen Verletzung eid genössischer Rechtsvorschriften, nämlich Art. 54 litt. a und 75 StA vom 4. Februar 1853, Art. 15 BG betr. die Verant wortlichkeit eidgenössischer Behörden und Beamten vom 9. De zember 1850 und Art. 125 OG aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückzuweisen zu einer neuen Entscheidung, in welcher sowohl der Art. 54 lit. a BSt, als das kantonale Strafrecht betreffend Unterschlagung angewendet werden solle. D. Der Verurteilte und Kassationsbeklagte, dem die Kassations beschwerde zur Beantwortung zugestellt worden ist, hat eine solche innert Frist nicht eingereicht; in Erwägung:

  1. (Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde, Art. 164 Abs. 2 und 161 Abs. 1 OG.)
  2. Wie aus Fakt. A erhellt, hat die Kriminalkammer auf den daraus ersichtlichen Tatbestand: die Aneignung des Pli durch einen Postangestellten, nur und ausschließlich das BSt, Art. 54 litt. a, zur Anwendung gebracht, nicht dagegen die Bestimmungen des kantonalen Strafgesetzes, insbesondere diejenigen über Unter schlagung (Art. 216 und 220), das entgegen dem Antrage der kantonalen Staatsanwaltschaft. In dieser Gesetzesanwendung er blickt die Kassationsklägerin eine sie zur Kassationsbeschwerde be rechtigende Verletzung eidgenössischen Rechtes, wie sich aus dem in Fakt. B mitgeteilten Beschwerdeantrag ergibt.
  3. Nun kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß die Auffassung der Kriminalkammer: auf den eingeklagten Tatbe stand Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten komme einzig und ausschließlich das Bundesstrafrecht zur An wendung, das kantonale Strafrecht werde durch das Bundesstraf recht absorbiert rechtsirrtümlich ist. Indem der Bund, unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848, im Bundesgesetz über das Bett einzelne Rechtsgüter unter seinen Schutz gestellt und im IV. Titel spezielle Vorschriften über Delikte, welche von Bundesbeamten verübt werden, erlassen hat, konnte er damit nicht schlechtweg in das im allgemeinen der Gesetzgebungshoheit der Kantone unterworfene Gebiet des gemeinen Strafrechtes ein greifen; Art. 75 BSt behält denn auch, zum Überfluß, aus drücklich das kantonale Strafrecht und die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden für gemeine Verbrechen von Bundesbeamten oder angestellten vor. Es frägt sich daher jeweilen im einzelnen Falle, ob eine im Bundesstrafrecht als Delikt gegen den Bund oder eines Bundesbeamten geregelte Tat nach allen Richtungen, unter Ausschluß des gemeinen kantonalen Strafrechtes, vom eid genössischen Recht beherrscht werde, oder ob daneben auf diese Tat das gemeine kantonale Recht Anwendung finde, ob also die eidgenössische Norm und Strafsanktion die kantonale absorbiere, oder ob beide mit einander konkurrieren. Für das hier in Frage stehende Delikt: Unterschlagung eines Postpakets, begangen durch einen Postangestellten in seiner amtlichen Stellung (Art. 54 litt. a BSt.), kann die Entscheidung nicht zweifelhaft sein. Die eidgenössische Norm wendet sich an den eidgenössischen Beamten in dieser seiner Eigenschaft und untersagt das besondere Amts delikt der Postunterschlagung, wie denn auch als Strafandrohung in erster Linie Amtsentsetzung an die Norm geknüpft ist; das Eigentumsdelikt der Unterschlagung dagegen wird von der eidge nössischen Norm nicht erfaßt; dieses konnte ohne Eingriff in die Gesetzgebungshoheit der Kantone vom Bund nicht geregelt wer den, da die Materie der Eigentumsdelikte dem Gesetzgebungsrechte des Bundes nicht untersteht. Daher war auf die eingeklagte Hand lung das eidgenössische Strafrecht in Konkurrenz mit dem kanto nalen Strafrecht anzuwenden; und darin, daß die eidgenössische Strafnorm auf die eine Seite der Handlung das Vermögens delikt anwendbar erklärt wurde, auf die sie nicht Anwendung findet, liegt nicht nur (wie selbstverständlich) eine Verletzung des kantonalen Strafrechtes, sondern auch die Verletzung einer eid genössischen Rechtsvorschrift, da diese eben nicht richtig zur An wendung gebracht worden ist, nämlich auf einen Tatbestand, auf den sie nicht zur Anwendung zu kommen hat.
  4. Die Folge dieser Gesetzesverletzung ist die, daß die Kassa tionsbeschwerde im Prinzipe gutgeheißen werden muß. Zwar geht

der Beschwerdeantrag zu weit, wenn er ausdrücklich die Anwen dung des kantonalen Strafrechtes verlangt; denn dieses zur Herrschaft zu bringen, über die richtige Handhabung des kanto nalen Strafrechtes zu wachen, steht der eidgenössischen Straf verfolgungsbehörde nicht zu, ist vielmehr einzig Sache der kanto nalen Strafverfolgungs und Gerichtsbehörden. Wohl aber ist die Bundesanwaltschaft legitimiert, bei den der Beurteilung der Kantone überwiesenen Straffällen, in denen das BSt zur Anwendung kommt, von den Kantonen die richtige Anwendung dieses Gesetzes zu verlangen; dahin gehört aber, nach dem Ge sagten, auch, daß das Bett nicht auf einen Tatbestand ausge dehnt wird, auf den es nicht Anwendung zu finden hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, wobei diese das Bett nur auf das Amtsdelikt anzuwenden hat, im übrigen aber ihr die Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafrechtes freisteht; erkannt: Das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 5. Oktober 1903 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Be urteilung an dieses Gericht auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils zurückgewiesen. Vergl. auch Nr. 63.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal prosecution was entitled to challenge the judgment on cassation for misapplication of federal criminal law.

Extrahierter Entscheid

The federal prosecution could complain that federal criminal law had been applied beyond its scope.

Extrahierte Begründung

When a canton adjudicates a case involving the federal penal code, the federal prosecution may demand correct application of that code; this includes preventing its extension to facts not covered by it.

Kernrechtsfrage

Whether embezzlement by a postal employee is governed exclusively by federal criminal law or also by cantonal criminal law.

Extrahierter Entscheid

Federal law does not absorb the cantonal law for the property-law aspect of embezzlement; the two systems concur.

Extrahierte Begründung

Article 75 of the federal penal code preserves cantonal criminal law for common offences by federal officials; the federal provision covers only the special official offence, not the property offence of embezzlement.

Kernrechtsfrage

Whether the Bern judgment had to be annulled and remitted for new decision.

Extrahierter Entscheid

The judgment had to be set aside and remitted to the cantonal court for a new decision under the correct division between federal and cantonal law.

Extrahierte Begründung

Because federal law had been wrongly applied to a fact pattern outside its scope, the cassation complaint succeeded in principle.

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