BGE 30 I 397Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I13.06.1900Dismissed
The complainants challenged a Bernese judgment that had discontinued the criminal prosecution of Raiß for trademark-law violations as time-barred. The Federal Supreme Court held the cassation complaint admissible because the cantonal decision definitively denied the criminal claim. On the merits, the Court ruled that the offense was completed, and limitation began to run, when Raiß returned the watches bearing the false origin mark to the ordering firm. The later resale of the watches did not postpone the starting point. Because the case was a complaint offense, only a valid complaint by the injured parties could found timely prosecution; the earlier ex officio proceedings based on a federal referral could not substitute for such a request or interrupt limitation. The cassation complaint was dismissed.
Art. 160, 162 OG; Art. 18 Abs. 3, Art. 23, Art. 24 lit. f, Art. 27 Ziff. 2 lit. a, Art. 28 Abs. 4 MSch; admissibility of cassation complaint and limitation in trademark offenses: A cantonal decision is final for cassation purposes if it conclusively rules on the criminal claim, even if framed as a preliminary issue. In a trademark offense consisting in affixing an untrue indication of origin for purposes of circulation, the offense is completed, and the limitation period begins, at the latest upon delivery of the marked goods to the ordering party; later marketing by third parties constitutes a separate act. In complaint offenses, the limitation period coincides with the complaint period; only a valid complaint by the injured party, or proceedings validly initiated on such complaint, suffices. Official ex officio proceedings based on a mere referral do not replace the statutory complaint and do not interrupt limitation (consid. 3-5).
trage: Es sei der Entscheid der Polizeikammer des Kantons Bern vom 19. März 1904 in der Strafuntersuchung gegen Josef Paul Raiß in seinem ganzen Umfang aufzuheben und es sei der vorliegende Strafprozeß an die genannte Gerichtsbehörde ad melius agendum zurückzuweisen. C. Der Kassationsbeklagte beantragt, auf die Kassationsbe schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:
mungen über die Verjährung enthalte, Art. 34 BSt. Hienach aber Art. 34 Abs. 3 werde die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung, ohne Rücksicht, ob es sich um Antrags oder um Offizialdelikte handle. Eine Untersuchungs handlung könne gültig sein auch ohne Antrag; die Untersuchungs handlung sei trotz Mangel des Antrags bei einem Antragsdelikt nicht null und nichtig. Daher habe die vom Bundesrate einge leitete Strafverfolgung oder doch die dadurch veranlaßte Unter suchung die Verjährung unterbrochen. Art. 24 MSch sodann sei insofern verletzt, als die Verjährung erst mit dem Inver kehrbringen der Uhren, d. h. mit dem Verkauf durch Kappeler Cie., begonnen habe. 3. Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der Kassations beklagte damit, daß weder ein ablehnender Entscheid einer letztin stanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde, noch ein Endurteil im Sinne des Art. 160 (u. 162) OG vorliege. Diese Einwen dung ist unstichhaltig: Wenn auch der angefochtene Entscheid in die Form eines Entscheides über eine Vorfrage eingekleidet ist, so spricht er doch endgültig über die Strafklage und das dem Staate zustehende Strafrecht ab, verneint er dieses letztinstanzlich, so daß also unzweifelhaft ein letztinstanzliches Endurteil vorliegt. Der weitere Einwand des Kassationsbeklagten, in der Sache stehe überhaupt nicht eidgenössisches Recht, sondern kantonales Prozeß recht in Frage, kann sich nur auf die Begründetheit der Kassa tionsbeschwerde beziehen (vgl. Art. 163 OG) und nur für die Frage der Unterbrechung der Verjährung aufgeworfen sein; denn daß an sich für die Frage der Verjährung von Markenrechts delikten das eidgenössische Recht zur Anwendung kommt, dürfte angesichts des Art. 28 Abs. 4 MSch auch vom Kassations beklagten nicht bestritten sein. 4. Gemäß dem genannten Art. 28 Abs. 4 MSch verjährt nun die Strafklage nach zwei Jahren, vom Tage der letzten Übertretung an gerechnet, und es ist daher zunächst der Beginn der Verjährungsfrist festzustellen. Mit der Vorinstanz ist als solcher der Tag der Rückgabe der mit der unrichtigen Herkunfts bezeichnung versehenen Uhren durch den Kassationsbeklagten an die Besteller, Kappeler Cie., anzusehen. Die Auffassung der Kassa tionskläger, das Delikt sei nicht schon mit der Rückgabe der Uhren seitens des Kassationsbeklagten an Kappeler Cie., son dern erst durch das Inverkehrbringen der Uhren durch diese voll endet gewesen, der Kassationsbeklagte sei als Mittäter an diesem Delikte des Inverkehrbringens anzusehen, ist unrichtig. Der Kassationsbeklagte wird verfolgt wegen Versehens der Uhren mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung, also auf Grund des Art. 18 Abs. 3 und 23, in Verbindung mit Art. 24 lit. f MSch. Dieses Delikt aber ist vollendet mit dem Anbringen der unrichtigen Herkunftsbezeichnung, mit dem Ver sehen des Produktes mit einer solchen, jedenfalls dann, wenn die Anbringung zum Zwecke der Verbreitung, des Inverkehr bringens, erfolgt; das ist aber hier zweifellos der Fall, da der Kassationsbeklagte die Uhren vom Besteller zum Gravieren erhielt und ihm gemäß dem Berufe des Bestellers bekannt sein mußte, daß dieser die Uhren in den Verkehr bringen werde. Spätestens mit der Übergabe der mit der falschen Herkunftsbezeichnung ver sehenen Uhren war daher das Delikt des Kassationsbeklagten jedenfalls vollendet; und das spätere Inverkehrbringen durch die Besteller stellt sich demgegenüber als neues selbständiges Delikt dar, das für die Frage des Beginnes der Verjährung gegenüber dem Kassationsbeklagten nicht in Betracht kommt. 5. Fragt es sich somit, ob innert der Verjährungsfrist von zwei Jahren eine gültige Strafklage erhoben worden sei, so ist zunächst festzustellen, daß es sich bei dem eingeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt (Art. 27 Ziff. 2 litt. a MSche). Denn wenn die Kassationskläger einwenden, es stehe auch das Offizial delikt des Art. 26 MSch in Frage, so ist das schon deshalb unrichtig, weil nie, weder im früheren, durch den Entscheid der Polizeikammer vom 3. April 1901 erledigten Verfahren, noch in der Strafklage der Kassationskläger eine Verfolgung des Kassa tionsbeklagten auf Grund dieser Bestimmung begehrt wurde. Han delt es sich aber hienach um ein Antragsdelikt, so ist für die vorwürfige Frage entscheidend, ob innert der Verjährungsfrist ein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, bezw. eine rechtsgültige Straf klage erhoben wurde. Denn für die Antragsdelikte muß die Ver jährungsfrist gleichzeitig die Antragsfrist bedeuten, da das Gesetz
unter der Strafklage sowohl die amtliche Klage als die Privat strafklage versteht. Nun kann die Strafklage hinsichtlich der Her kunftsbezeichnung gemäß Art. 27 Ziff. 2 litt. a gestellt werden durch die verletzten Fabrikanten, rc., eine rechtsgültige Strafklage muß also von diesen Verletzten angestrengt, oder wenigstens auf ihren Antrag hin eingeleitet sein. Diese Privatstrafklage oder der Antrag des Verletzten kann nicht ersetzt werden durch eine Ver folgung von Amtes wegen, wie sie gemäß Überweisungsbeschluß vom 13. Juni 1900 auf Anzeige des Bundesrates hin stattge funden hat. Alle auf jene Anzeige hin ergangenen richterlichen Handlungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden ver mögen das gesetzliche Requisit der Privatstrafklage oder des An trags des Verletzten nicht zu ersetzen und fallen somit außer Be tracht, auch für die Frage der Unterbrechung der Verjährung wie denn auch dem amtlichen Strafverfahren gegen den Kassa tionsbeklagten wegen Mangels des rechtsgültigen Antrages keine Folge gegeben wurde. Danach aber ist die Strafklage, weil nicht innert der zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 28 Abs. 2 MSche eingereicht, zweifellos verspätet; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.