BGE 30 I 380
BGE 30 I 380Bge30.06.1849Originalquelle öffnen →
timen Durchführung des administrativen Verfahrens ein wesent¬ liches Interesse habe, und daß speziell im gegebenen Falle, die angeführten Strafprotokolle nur wegen angeblich falscher De¬ klaration im Sinne des Art. 55 lit. g des Zollgesetzes auf¬ genommen worden seien, während, wie nun das angefochtene Strafurteil beweise, eine falsche Zolldeklaration nicht vorliege, anzunehmen sei, es hätten die Aufklärungen der Angeschuldigten bei rechtzeitiger Entgegennahme von Anfang an dazu geführt, daß überhaupt kein Strafprotokoll erstellt und folglich kein Straf¬ prozeß angehoben worden wäre. 2. Am gleichen formellen Mangel der Unterlassung vorheriger Einvernahme der Angeschuldigten leide auch der bundesrätliche Anklage= und Überweisungsbeschluß vom 26. Oktober 1903; denn es sei, wenn auch im Gesetze nicht direkt vorgeschrieben, doch schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vom Standpunkt des öffent¬ lichen Interesses, selbstverständlich, daß der Überweisung an den Strafrichter eine Abhörung des Angeschuldigten vorauszugehen habe, wie dies in den analogen Fällen des Beamtenverantwort¬ lichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850 mehrfach ausdrücklich vor¬ gesehen sei. Auch dieser Unterlassung komme die schon oben dar¬ gelegte Tragweite zu. Überdies habe sich hier eine weitere schwere Unregelmäßigkeit angeschlossen, indem der fragliche Bundesratsbe¬ schluß durch eine nicht aufgeklärte Indiskretion am Tage seiner Fassung der Depeschenagentur mitgeteilt und von dieser durch alle Zeitungen verbreitet worden sei. Dies habe zu unzähligen pole¬ mischen Preßerörterungen — eine Sammlung von Artikeln, die vor der strafgerichtlichen Verhandlung erschienen sind, ist der Kassationsbeschwerde beigelegt — Anlaß gegeben, durch welche die öffentliche Meinung und damit auch das Gerichtspersonal zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt worden sei. 3. Ferner seien im gerichtlichen Verfahren selbst eine Reihe von Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die ebensoviele Verletzungen der Rechte der Angeklagten darstellten: a) Die von der Bundesanwaltschaft anfangs November 1903 beim Bundesstrafgericht eingereichte Klage sei samt dem beige¬ fügten Aktenmaterial — worunter eine Menge schriftlicher durch die Zollverwaltung erhobener Rapporte von Zollbeamten, von denen einige in einem dem Angeklagten sehr feindseligen Tone ge¬ halten seien und sich bei den nachfolgenden Gerichtsverhandlungen zum Teil als falsch erwiesen hätten — durch den Präsidenten des Gerichts bei dessen Mitgliedern in Zirkulation gesetzt worden, bevor den Angeklagten von ihrem Eingange Kenntnis gegeben und ihnen gestattet worden sei, die Klage und die weiteren Akten einzusehen. Erst Mitte Dezember 1903 sei ihnen, speziell dem Angeklagten Beck, das Aktenmaterial zur Verfügung gestellt worden. Diese unzweckmäßige Anordnung habe eine einseitige Instruktion des Gerichtshofes und damit eine Voreingenommenheit gegen die Angeklagten zur notwendigen Folge gehabt. b) Das Begehren des Angeklagten Beck, in dessen Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 28. Dezember 1903, dahingehend, es sei ein Verzeichnis aller in den Jahren 1901—1903 bei der Zoll¬ verwaltung geltend gemachten Zollrückforderungen vorzulegen mit der Angabe ihrer Erledigung, speziell, ob in den Abweisungsfällen eine strafrechtliche Überweisung der Petenten stattgefunden habe, sei durch die « Ordonnance de preuves » des Bundesstraf¬ gerichtspräsidenten vom 25. Januar 1904 als zu weitgehend und irrelevant abgewiesen worden. Dieser Entscheid aber habe sich im Verlaufe der Hauptverhandlung als unrichtig erwiesen; denn schon durch die Produktion einiger von der Bundesanwaltschaft und dem im Prozesse mitwirkenden Departement zu ihren Zwecken ausge¬ wählter Präzedenzfälle sei die ungleiche, ausnahmsweise Behand¬ lung der Angeklagten seitens der Zollverwaltung dargetan worden und hätte sich danach zweifellos bei erfolgter Vorlage aller Rekla¬ mationsfälle eklatant ergeben, so daß die Angeklagten ohne die streitige Beweisverwerfung, welche durch keine gesetzliche Bestim¬ mung gerechtfertigt erscheine, die Haltlosigkeit der Anklage erstellt haben würden. c) Die sub litt. a oben erwähnte unzeitige Aktenzirkulation bedeute auch an sich eine Formwidrigkeit, weil sie gegen das durch das St. vorgeschriebene Prinzip der Mündlichkeit des Verfah¬ rens, wie diese in dem analogen Art. 88 BSt näher definiert sei, verstoße. Auch der schriftliche Beweisentscheid vom 25. Januar 1904 sei mit diesem Prinzip kaum vereinbar. In diesem Sinne habe das Bundesgericht entschieden in Sachen Huguenin (Amtl. Sig., Bd. XV, S. 702 Erw. 2). d) Wenn das angefochtene Urteil in Motiv 5 sage, als gänzlich
unrichtig habe sich die Bescheinigung des Gemeindeammanns Zust vom 19. August 1903 — die auf Angaben der Angeklagten zurückzuführen sei — erwiesen, so sei zu beachten, daß Zust allein, der tatsächlich eben dasselbe getan habe wie die Angeklagten, durch seine Zeugendeposition, um sich selbst zu liberieren, jene be¬ lastet habe. Ein geordnetes und richtiges Verfahren hätte erfor¬ dert, daß der Zeuge darauf aufmerksam gemacht worden wäre, daß er als solcher nicht verpflichtet sei, zu seiner Schande auszu¬ sagen. Diese Belehrung wäre umso notwendiger gewesen, weil der Zeuge auch sonst zufolge suggestiver und kaptiöser an ihn gestellter Fragen offensichtlich in Verwirrung gewesen sei. e) Eine schwere Unregelmäßigkeit liege darin, daß die Ange¬ klagten für etwas gestraft worden seien, dessen sie gar nicht ange¬ klagt gewesen seien und wogegen sie sich mithin auch nicht hätten verteidigen können. Die Bundesanwaltschaft berufe sich — ent¬ gegen den aktenwidrigen Angaben in Motiv 2 und 3 des ange¬ fochtenen Urteils, wonach dieselbe in dem Vorgehen der Ange¬ klagten eine Zollübertretung im Sinne von Art. 55 lit. a und g des Zollgesetzes erblickt hätte — in ihrer Klageschrift nur auf Art. 55 lit. g, wie auch in den beiden Strafprotokollen der Oberzolldirektion vom 25. September 1903, sowie im Ueberwei¬ sungsbeschluß des Bundesrates überall nur von falscher Zoll dekla¬ ration die Rede sei. Dieser letztere Umstand sei insbesondere von Bedeutung, weil sich die Kompetenz des Bundesstrafgerichtes gemäß Art. 125 Al. 2 OG auf die Beurteilung des im bundesrätlichen Überweisungsbeschluß festgestellten Delikts beschränke. Demnach sei die Bestrafung der Angeklagten wegen gewöhnlichen Schmuggels nach Art. 55 lit. a, worauf das angefochtene Urteil allein ab¬ stelle, prozessualisch unstatthaft, umsomehr, als der Unterschied zwischen den beiden in Frage stehenden Delikten nicht nur recht¬ licher sondern auch tatsächlicher Natur sei. Hätten die Angeklagten rechtzeitig gewußt, daß man sie wegen gewöhnlichen Schmuggels bestrafen wolle, so würden sie ihre Verteidigung anders einge¬ richtet haben; es sei ihnen jedoch keine Gelegenheit zur Erörterung dieses Gesichtspunktes geboten worden, so daß sich ihre tatsächliche Verurteilung jedenfalls auch nicht gestützt auf Art. 138 Al. 2 OG rechtfertigen lasse. 4. Endlich enthalte das angefochtene Strafurteil verschiedene Rechtsirrtümer und verstoße insofern gegen bestimmte Vorschriften des materiellen Rechts. Vorab sei die Zollpflichtigkeit des ein¬ geführten Mobiliars nach dem Prozeßergebnis und den tatsäch¬ lichen Feststellungen des Urteils selbst zu verneinen; denn wenn das Mobiliar, wie das Gericht anzunehmen scheine, tatsächlich der aufgelösten Kongregation des Filles de Marie in Lons-le-Saunier gehöre und eingeführt worden sei, um das in Frankreich aufge¬ hobene Institut in Sursee weiterzuführen, wobei der Angeklagte Cantenot unter bewußter Mithülfe des Angeklagten Beck als prête-nom gedient habe, — so qualifiziere sich dasselbe unzweifel¬ haft (wie näher ausgeführt wird) als Umzugsgut. Ferner sei die rechtliche Konstruktion eines Zollvergehens nach Art. 55 litt. a durchaus haltlos, da der Zoll in Wirklichkeit bezahlt worden sei; auch sei der Rechtsbegriff des Dolus im Urteil falsch aufgefaßt. In dem vom Instruktionsrichter angeordneten weiteren Schriftenwechsel hat die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juni 1904 vorab das Begehren gestellt, es sei die Entschei¬ dung der vorliegenden Kassationsbeschwerden in den Formen der Art. 136 ff. St. vorzubereiten und das Urteil nach erfolgter mündlicher Verhandlung auszufällen; denn Art. 126 al. 2 OG könne vernünftigerweise nur dahin interpretiert werden, daß bei Behandlung von Fiskalstrafsachen sowohl vor dem Bundesstraf¬ gericht, als auch allfällig vor der Bundes=Kassationsinstanz nach Weisung des St. vorzugehen sei, lediglich soweit dieses Gesetz überhaupt Vorschriften materieller oder prozessualer Natur enthalte. Da dasselbe nun über das Verfahren in der Kassationsinstanz vom Momente der Beschwerde einreichung bis zur Urteilsfüllung nichts bestimme, und da ferner Art. 144 OG allgemein aus¬ drücklich vorschreibe, daß für das Verfahren bei Kassationsbe¬ schwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts die Art. 135—148, 150 Al. 1 und 151—158 BSt maßgebend seien, so sei für das immer unter Rücksichtnahme aufKassationsverfahren subsidiär existente abweichende Vorschriften des St, so über die Kassa¬ tionsgründe in Art. 18 ibidem, gegenüber den Art. 149 und 150 BSt — dieses ordentliche Bundesstrafprozeßgesetz anzuwenden. In der Sache selbst hat die Bundesanwaltschaft, mit Vorbehalt
der mündlichen Vernehmlassung, auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde der beiden Angeklagten und Verurteilten angetragen, unter näherer Beantwortung der einzelnen Beschwerdepunkte, deren Inhalt, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwä¬ gungen ersichtlich ist. Die Angeklagten und Verurteilten Beck und Cantenot ihrerseits haben durch Eingaben vom 16., bezw. 18. Juni Abweisung der Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft beantragt; — gestützt auf Art. 145 Ziff. 1 lit. c OG, wonach der Kassationshof über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes ent¬ scheidet: über das prozessuale Vorbegehren der Bundesanwaltschaft, es sei die Entscheidung der vorliegenden Kassationsbeschwerden in den Formen der Art. 136 ff. BSt vorzubereiten und das Urteil nach erfolgter mündlicher Verhandlung auszufällen, in Erwägung: Art. 144 OG, auf den die Bundesanwaltschaft zur Begrün¬ dung ihres Begehrens abstellt, trifft vorliegend nicht zu; denn es ist zu beachten: Das Bundesstrafgericht — die durch das geltende OG vom 22. März 1893 neugeschaffene Strafbehörde des Bundes hat nach Art. 125 dieses Gesetzes zwei wesentlich verschiedene Kompetenzen als erkennendes Strafgericht; es beurteilt einerseits (Art. 125 Al. 1 leg. cit.) die eigentlichen kriminellen Straffälle des eidgenössischen Rechts, d. h. die Vergehen, welche in den spe¬ ziellen reinen Strafgesetzen des Bundes normiert sind, soweit sie nicht gemäß Art. 112 BV (Art. 107 OG) in die Kompetenz der Bundesassisen fallen, und sofern der Bundesrat ihre Beurtei¬ lung nicht gegebenenfalls, was ihm nach Art. 125 Al. 2 ibidem freisteht, an die kantonalen Strafbehörden überträgt; und an¬ derseits (Art. 125 Al. 3 ibidem) Übertretungen der Fiskalgesetze des Bundes, welche vom Bundesrat seiner Rechtsprechung unter¬ stellt werden, wie dies mit der vorliegenden Strafsache geschehen ist. Nun war es ja naheliegend, daß für die Straffälle der ersten Art, welche in der Hauptsache denjenigen der Assisenkompetenz generell verwandt sind, wie z. B. die Verbrechen gegen Bundes¬ beamte (II. Teil, Titel V BStA vom Jahre 1853), oder Sprengstoffdelikte (Ergänzungsgesetz vom Jahre 1894 zum ge¬ nannten Bundesstrafgesetz), das Verfahren, soweit möglich, dem durch die bestehende Bundesstrafprozeßordnung (BSt.) geordneten Schwurgerichtsprozesse angepaßt wurde, und es verweist denn auch Art. 126 Al. 1 OG, mit ausdrücklichem Bezug auf jene Straffälle, für die Voruntersuchung und Überweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der BSt. Dagegen eignet sich das fragliche um¬ ständliche Verfahren zweifellos nicht für die wesentlich anders ge¬ arteten, leichteren Fiskaldelikte, und die Gründe, die seinerzeit zum Erlaß des SV mit seinem gegenüber den damals bestehenden kantonalen Strafprozeßgesetzen vereinfachten gerichtlichen Ver¬ fahren geführt hatten, sprachen dafür, dieses Verfahren nun auch in Abweichung von den Bestimmungen des gewöhnlichen Bundes¬ strafprozesses auf die für Fiskalstrafsachen neben die kantonalen Gerichte tretende Bundesinstanz zu übertragen. Demgemäß be¬ stimmt Art. 126 Al. 2 OG tatsächlich, daß sich das Verfahren in Fällen der Beurteilung von Übertretungen der Fiskalgesetze durch das Bundesstrafgericht nach den Vorschriften des FS richte. Wenn nun auch Art. 144 OG nach seinem Wortlaut ganz allgemein, mit Bezug auf die Entscheidungen des Bundes¬ strafgerichts schlechthin, u. a. für das Kassationsverfahren die ein¬ schlägigen Bestimmungen der Bett als anwendbar erklärt, kann diese Verweisung doch vernünftigerweise — im Hinblick auf die erörterte Verschiedenheit der Kompetenzfälle und die ausdrück¬ liche Differenzierung des Verfahrens laut Art. 126 ibidem entsprechend dem Al. 1 daselbst nur auf die Kriminalstraffälle des Art. 125 Al. 1 OG bezogen werden; während hinsichtlich Fiskalstraffälle des Art. 125 Al. 3 OG ausschließlich Art. 126 Al. 2 ibidem maßgebend, und somit auch für deren Kassations¬ behandlung auf das St abzustellen ist. Demnach ist denn das Kassationsverfahren in derartigen Fällen das schriftliche Ver¬ fahren, wie es für die Nichtigkeitsbeschwerden gegen kantonale Urteile in Fiskalstrafsachen gilt. Dem entspricht auch das in Sachen Baillard contre Confédération (Amtl. Stg., Bd. XX, S. 840 ff. dem einzigen prozessualen Präzedenzfalle — beobachtete Ver¬ fahren;
beschlossen: Das Vorbegehren der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen, und es wird demnach auf Grund der erfolgten schriftlichen Instruktion des Kassationsprozesses in die Beratung eingetreten; und hierauf über die Kassationsbegehren der Parteien, in Erwägung:
e) wenn die Kriminalkammer keine, oder eine falsche Anwendung des Gesetzes machte. Aus dem Umstand nun, daß diese letztere Bestimmung in Art. 142 OG weggelassen worden ist, folgt zwingend, daß die Kognition des Kassationshofes gegenüber den bundesstrafgerichtlichen Urteilen in dem Sinne beschränkt werden wollte und effektiv beschränkt ist, daß ihm die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Straf¬ entscheides nicht zusteht, wie dies, gemäß der frühern Ausführung, nach Art. 18 FSt der Fall ist. Frägt es sich daher, angesichts des Widerspruchs der beiden in Rede stehenden Normen des OG und des St, welche derselben vorliegend anzuwenden sei, so fällt in Betracht: Art. 126 Al. 2 OG bestimmt, wie bereits früher gesagt, daß sich bei Beurteilung von Übertretungen der Fiskalgesetze des Bundes durch das Bundesstrafgericht, wie in casu, das Verfahren nach den Vorschriften des St. richte. Diese Norm hat der Kassationshof im mehrerwähnten Falle Baillard dahin ausgelegt daß danach das St schlechthin, in allen seinen Bestimmungen, vorbehalten sei. Allein dies trifft offenbar nicht vollständig zu. Zuzugeben ist zwar ohne weiteres, daß sich der Vorbehalt nicht nur auf die Vorschriften über die administrative Vorbehandlung der Straffälle bezieht, wie vielleicht aus dem französischen Text des Art. 126 Al. 2 OG: « L'instruc¬ » tion des contraventions ... a lieu en conformité de la loi » du 30 juin 1849 », geschlossen werden könnte, sondern, laut dem entsprechenden allgemeineren Ausdruck „Verfahren“ des deutschen Textes, auch das durch Art. 17 FSt, sowie die Bestimmung in Art. 18 ibidem über Frist und Form der Kassationserklärung und die Art. 19 ff. geregelte gerichtliche Prozedere umfaßt; da¬ gegen kann er nicht Geltung haben für die übrigen Bestimmungen des Art. 18, nämlich die Normierung der Kassationsgründe und (teilweise) des Inhalts des kassierenden Entscheides. Was vorab den letztern Punkt betrifft, so schreibt Art. 18 in Al. 2 vor, das Kassationsgericht habe im Falle der Kassation „ein beliebiges Gericht von gleichem Range behufs neuer abschließlicher Ab¬ urteilung zu bestimmen. Diese Vorschrift nun steht offensichtlich in Beziehung und verträgt sich völlig nur mit der Gerichtsstands¬ ordnung für die Fiskalstraffälle, wie sie bei Erlaß des St. und bis zum Inkrafttreten des OG von 1893 bestand, wonach jene Straffälle ausschließlich den kantonalen Strafbehörden zur materiellen Beurteilung zugewiesen waren. Sie paßt jedoch nicht mehr ausnahmslos zur Gerichtsstandsordnung, seitdem das geltende OG in Art. 125 neben den kantonalen Gerichten dem neugeschaffenen Bundesstrafgericht erkennende Kompetenz in Fiskalstrafsachen übertragen hat; denn sie ist bei Kassation von Urteilen dieses letzteren schlechterdings nicht anwendbar, indem irgend ein anderes, demselben gleichgeordnetes Gericht — was mit dem Ausdrucke „ein beliebiges Gericht von gleichem Range“ in Art. 18 FSt wohl gemeint sein muß — tatsächlich nicht besteht und verfassungs= und gesetzesmäßig nicht kreiert werden kann. Es bleibt daher in solchen Fällen nichts anderes übrig, als die Sache an das Bundesstrafgericht zurück=, bezw. (bei festge¬ stellter Inkompetenz desselben) an das zuständige Gericht zu weisen, wie dies im OG (Art. 143) allgemein für die Kassation der bundesstrafgerichtlichen Urteile vorgesehen ist, und es recht¬ fertigt sich somit, anzunehmen, daß durch diese neuere Bestimmung dem Art. 18 FSt, soweit er ihr widerspricht, stillschweigend, trotz dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 126 Al. 2 OG derogiert worden sei. — Als ebenfalls undurchführbar mit Bezug auf das Bundesstrafgericht aber erscheint bei näherer Untersuchung auch die Bestimmung des Art. 18 FSt über die Kassations¬ gründe. Wenn darin nämlich, nach dem früher Gesagten, die materielle Überprüfung des Strafentscheides durch den Kassations¬ richter zugelassen ist, so hat dies zweifellos seine volle Berechti¬ gung gegenüber kantonalgerichtlichen Erkenntnissen; denn es ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung unumgänglich, daß bei Anwendung durch die kantonalen Gerichte der hier in Frage stehenden Strafvorschriften der Bundesfiskalgesetze, wie bei Anwendung eidgenössischer Rechtsnormen überhaupt, eine eidgenös¬ sische Instanz, die als solche eine höhere gemeinsame oberste Stufe der Instanzenfolge bildet, in irgend einer Form die sachliche Rechtsauslegung überwache. Anders aber liegt die Sache, wenn ein organisches Glied des obersten eidgenössischen Gerichtshofes selbst, das Bundesstrafgericht, als erkennendes Gericht funktioniert. Eine Überprüfung der Strafentscheidungen dieser Bundesgerichts¬
behörde auf ihre materielle Richtigkeit durch den bundesgerichtlichen Kassationshof rechtfertigt sich schon deswegen nicht, weil die beiden Behörden aus einem einheitlichen Richterkollegium bestellt sind, und es dem allgemeinen gerichtsorganisatorischen Prinzip der Über= und Unterordnung der Instanzen mit örtlich und sach¬ lich identischer Kompetenz widerspricht, die Erkenntnisse des einen jener organisch nebengeordneten, überdies numerisch gleich be¬ setzten Gerichtsorgane durch das andere materiell nachprüfen zu lassen, so daß dies im Zweifel nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, — wogegen natürlich die Nachprüfung des ge¬ setzmäßigen Zustandekommens, der formellen Richtigkeit der Entscheidungen, als besondere gerichtliche Funktion für sich, stets als zulässig erscheint. Schon diese generelle Erwägung führt dazu, die Angabe der Kassationsgründe in Art. 18 FSt als durch die Bestimmung des Art. 142 OG ersetzt zu erachten. Hiefür sprechen überdies noch zwei spezielle, aus anderweitigen gesetzlichen An¬ ordnungen abgeleitete Argumente: Einmal hat der Gesetzgeber die Kompetenz des Kassationshofes zu materieller Nachprüfung der bundesstrafgerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die dem Bundesstrafgericht gemäß Art. 125 Al. 1 OG zugewiesenen Kriminalstrafsachen deutlich verneint durch die früher angegebene Modifikation des Art. 142 OG gegenüber dem Art. 149 BSt. Danach aber ist nicht denkbar, daß er dem Kassationshof für die wesentlich leichtern Straffälle der Fiskalgesetzes übertretungen eine weitergehende Kompetenz habe einräumen wollen. Dazu kommt, daß für das Kassationsverfahren gegenüber kantonalen Urteilen in Fiskalstrafsachen in Art. 160 Al. 2 OG die Bestimmungen des St über die Kassationsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten sind, während Art. 142 ibidem einen solchen Vorbehalt mit Be¬ zug auf die bundesstrafgerichtlichen Urteile nicht macht, obschon dies trotz dem vorausgehenden Art. 126 Al. 2 mindestens nicht überflüssig gewesen wäre, da die Kassationsgründe jedenfalls, streng genommen, nicht direkt zu den Vorschriften über das „Ver¬ fahren gehören, welche dort allein reserviert sind. 3. Von den Kassationsgründen des Art. 142 OG, auf welche nach dem Gesagten abzustellen ist, fallen — da von den Parteien weder die Inkompetenz des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der ihm überwiesenen Strafsache, noch eine vorschriftswidrige Be¬ setzung desselben behauptet wird — ohne weiteres nur die unter den Ziffern 2 und 3 genannten in Betracht, d. h. es sind die Beschwerden nur zuzulassen, sofern sie sich berufen auf „wesent¬ liche Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung“ (Ziff. 2), oder auf „Verletzung wesentlicher Prozeßformen, wenn sich mit Wahr¬ scheinlichkeit ergibt, daß sie in Beziehung auf Schuld oder Strafe auf das Urteil einen für den Kassationskläger nachteiligen Ein¬ fluß ausgeübt hat" (Ziff. 3). Sie entsprechen also den formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht, soweit sie lediglich basieren auf angeblich unrichtiger Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, der Strafbestimmungen des Zollgesetzes. Folglich ist auf die Beschwerde der Bundesanwaltschaft in ihrer Totalität und auf diejenige der Angeklagten und Verurteilten mit Bezug auf ihre Ziffer 4 (nach Fakt. B oben) gar nicht einzutreten und hat sich die materielle Prüfung im Folgenden zu beschränken auf die unter den Ziffern 1, 2 und 3 der letzteren Beschwerde vorgebrachten formalen Argumente. 4. Nun erweist sich vorab die Beschwerde wegen Verletzung der Vorschrift des Art. 2 St über die Zuziehung des Über¬ treters eines Fiskalgesetzes zur Protokollaufnahme — abgesehen von der Frage ihrer sachlichen Begründetheit — schon deswegen als unbehelflich, weil, wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Be¬ schwerdeantwort zutreffend ausführt, der streitige Formmangel der vorliegenden Protokolle, gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 7 St jedenfalls nur die Rechtsfolge hätte haben können, daß der erkennende Richter jenen Protokollen nicht die normale „volle Beweiskraft beimessen, sondern sie lediglich, gleich allen übrigen Beweismitteln, nach seiner moralischen Überzeugung“ hätte würdigen dürfen, und weil nun die Verurteilten als Be¬ schwerdeführer nicht einmal behaupten, daß diese Bestimmung zu ihrem Nachteil mißachtet worden sei. Faktisch hat denn das Bundesstrafgericht seinen Entscheid auch gar nicht ausschließlich auf die Tatbestandsfeststellungen der fraglichen Protokolle, sondern auf die tatsächlichen Ergebnisse der gesamten gerichtlichen Ver¬ handlungen basiert, so daß von wesentlicher Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung gegenüber den Beschwerdeführern, oder
von Verletzung wesentlicher Prozeßformen, die auf deren Verur¬ teilung von Einfluß gewesen wäre, in der fraglichen Hinsicht auf keinen Fall die Rede sein kann. Auch die von den Angeklagten und Verurteilten weiterhin an¬ gerufene Unterlassung ihrer Einvernahme durch den Bundesrat vor Fassung des Überweisungsbeschlusses bildet einen Kassations¬ grund im Sinne des Art. 142 Ziffer 2 oder 3 OG nicht; denn weder schreibt das St eine solche Einvernahme ausdrücklich vor, noch erscheint dieselbe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als zur gehörigen Wahrung der Rechte der Angeschuldigten unerlä߬ lich; gegenteils müßte sie als durchaus überflüssige Weiterung des Verfahrens bezeichnet werden, da den Verurteilten bereits bei der Zustellung der administrativen Strafverfügung Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden war und ferner bei der nach¬ folgenden gerichtlichen Instruktion der Sache in erschöpfendem Maße geboten wurde. — Die behauptete Beeinflussung der er¬ kennenden Richter durch die dem Strafurteil vorausgegangenen Preßerörterungen sodann qualifiziert sich als Zulage gegenüber dem Gericht, die vernünftigerweise nicht als ernst gemeint erachtet werden kann und keiner weiteren Erörterung bedarf. Was endlich die unter Ziffer 3 der Beschwerde (nach Fakt. B oben) erwähnten angeblichen Unregelmäßigkeiten des gerichtlichen Verfahrens selbst und die daraus abgeleiteten Verletzungen der Rechte der Angeklagten betrifft, ist zu bemerken: Ad 2. Wieso die Angeklagten, speziell der Angeklagte Beck, durch Vorenthaltung der von der Bundesanwaltschaft dem Straf¬ gericht eingereichten Akten benachteiligt sein sollen, ist nicht ein¬ zusehen, da Beck in der Beschwerde selbst zugibt, daß ihm jene Akten Mitte Dezember 1903 — also lange vor der gerichtlichen Hauptverhandlung — zur Verfügung gestellt worden sind. Und die Behauptung, es hätten diese Akten den Mitgliedern des Gerichts¬ hofes nicht sofort unterbreitet werden dürfen, weil diese letztern dadurch einseitig instruiert worden seien, ist durchaus unverständ¬ lich; denn daß das erkennende Gericht in Fiskalstrafsachen von dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff erst in einem bestimmten Ver¬ fahrensabschnitt Kenntnis nehmen dürfe, ist weder ausdrücklich vorgeschrieben, noch durch die Natur der Sache geboten, da ja die Würdigung der Akten völlig dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben ist (vgl. Art. 7 Al. 2 und Art. 17 Al. 2 FSt.), und daher gegenteils von allen äußerlichen Schranken unabhängig sein muß. Ad b. Die Ablehnung des streitigen Beweisbegehrens durch den Präsidenten des Bundesstrafgerichts als Instruktionsrichter verstößt ebenfalls gegen keine bestimmte Gesetzesvorschrift, und die Beschwerdeführer sind auch überdies nicht befugt, sich deshalb heute wegen Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte zu beklagen, da es ihnen freigestanden hätte, ihr Begehren in der Hauptver¬ handlung zu erneuern und vom Gesamtgerichte beurteilen zu lassen, während sie von diesem Rechte tatsächlich keinen Gebrauch gemacht haben. Übrigens ist ohne weiteres klar, daß dem frag¬ lichen Beweise — entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keinerlei Bedeutung für den Ausgang des Strafprozesses zu¬ kommen konnte, indem natürlich der Richter, wie die Bundes¬ anwaltschaft zutreffend geltend macht, die Strafbarkeit des vor¬ liegend faktisch eingeklagten Tatbestandes selbständig und ohne Rücksicht auf die bisherige, angeblich abweichende Behandlung analoger Fälle durch die Administrativbehörden (Unterlassung straf¬ gerichtlicher Verfolgung) zu beurteilen hatte. Ad c. Die Beschwerden wegen Verletzung des Prozeßgrundsatzes der Mündlichkeit gehen deswegen fehl, weil der hier allein in Betracht fallende Art. 17 St wohl ein summarisches und öffentliches, nicht aber ein rein mündliches Verfahren nach Ana¬ logie des Art. 88 BSt vorschreibt, sondern vielmehr mit der Bestimmung des Absatzes 2, lautend: „Nach der mündlichen Ab¬ „hörung der Parteien und allfälligen Zeugen und Protokollierung „der Aussagen der letzteren, sowie nach Prüfung der vorge¬ „legten Akten fällt das Gericht das Urteil, die direkte Mit¬ berücksichtigung der Hauptverhandlung vorgängig gesammelter schriftlicher Dokumente ausdrücklich vorsieht. Der von den Be¬ schwerdeführern angerufene Entscheid des Kassationshofes in Sachen Huguenin (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 702, Erw. 2) berührt diese Frage nicht; dort wurde vielmehr darauf abgestellt, daß das kantonale Gericht, statt nach den Vorschriften des FSt, nach denjenigen des kantonalen Strafprozesses verfahren war.
Ad d. Daß der Zeuge Zust vor seiner Einvernahme in der von den Beschwerdeführern angegebenen Weise hätte belehrt werden sollen, ergibt sich wiederum weder aus einer speziellen Proze߬ vorschrift, noch aus allgemeinem Rechtsgrundsatz und erscheint daher als für die Kassationsinstanz durchaus belanglose Be¬ hauptung. Ad e. Wenn die Beschwerdeführer endlich ihre Verurteilung auf Grund des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes als prozessualisch un¬ statthaft erklären, so befinden sie sich in einem Irrtum über die vorliegend maßgebenden Prozeßrechtsnormen. Auf den Überweisungs¬ beschluß des Bundesrates ist nämlich nicht, wie sie anzunehmen scheinen, Art. 137 OG, sondern ausschließlich das St selbst anwendbar. Jener Beschluß qualifiziert sich danach inhaltlich nicht als eine Anklageschrift im Sinne des gewöhnlichen Strafprozesses, sondern als eine lediglich allgemeine Bezeichnung der Straftat, auf Grund deren der Strafrichter nach Maßgabe des Art. 17 SV durchaus selbständig sowohl die genaue Ermittelung der tatsächlichen Verhältnisse, als auch deren juristische Qualifikation vorzunehmen hat. Dabei ist allerdings dem Angeschuldigten nach allgemeinem strafprozessualem Grundsatze Gelegenheit zu geben, sich über die dem festgestellten Tatbestande imputierte rechtliche Bedeutung vernehmen zu lassen. Gegen diesen Grundsatz aber ist vorliegend keineswegs verstoßen worden. Denn wie aus dem an¬ gefochtenen Urteil des Bundesstrafgerichts (Erw. 2) hervorgeht und von der Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort aus¬ drücklich bestätigt wird, hat deren Vertreter als Ankläger in der gerichtlichen Hauptverhandlung sowohl die litt. g als auch die vom Gericht als zutreffend erkannte litt. a des Art. 55 Zollges. angerufen. Und die Vertreter der Angeklagten haben nach der gleichen Erwägung, deren Feststellung für den Kassationshof ver¬ bindlich ist, sowohl die Frage der formellen Zulässigkeit der Bei¬ ziehung der litt. a, als auch diejenige des materiellen Zutreffens der beiden Bestimmungen diskutiert. Somit muß die heutige Be¬ hauptung der Angeklagten und Verurteilten, es sei ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung des (an der Hauptverhandlung) neuen Gesichtspunktes — der Beiziehung des Art. 55 litt. a- boten worden, als tatsächlich unrichtig zurückgewiesen, und folglich auch die hierauf basierte Beschwerde als völlig grundlos bezeichnet werden; erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft, sowie auf die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten, soweit sie sich auf Verletzung materieller Rechtsnormen beruft, wird nicht eingetreten. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten als unbegründet abgewiesen.
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