Art. 178 OG; appealability of cantonal supervisory acts; only dispositive, legally binding orders or enactments are subject to state-law recourse. A resolution adopted by a supervisory authority in its general oversight function, which merely approves or disapproves another authority’s act without conferring new legal force, is not an order or enactment in the sense of Art. 178 OG. Such an act has declaratory character only and cannot be challenged by staatsrechtlicher Rekurs; the appeal lies, if at all, against the underlying binding decision or against future concrete applications thereof.
ndesgesetze. 1903 bedeute nicht eine oberinstanzliche Bestätigung des inhaltlich streitigen Regierungsbeschlusses aus dem Jahre 1900, oder eine authentische Gesetzesinterpretation, sondern lediglich eine in Aus übung des dem Großen Rat nach 36 lit. 1 der K zustehen den allgemeinen Aufsichtsrechtes ausgesprochene Gutheißung jenes Regierungsbeschlusses; denn nach thurgauischen Staatsrecht habe der Große Rat wie er schon in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht in Sachen des landwirtschaftlichen Bezirks vereins Kreuzlingen vom 21. März 1902 eingehend dargetan habe nicht die Kompetenz, Beschlüsse des Regierungsrates als Staatsgerichtshof oder Rekursinstanz direkt zu bestätigen oder aufzuheben, sondern nur als Aufsichtsbehörde seine Billigung oder Mißbilligung derselben auszudrücken. Dieser Akt aber habe nicht verbindlichen Charakter; es liege darin weder eine allgemein verbindliche, noch eine persönliche Verfügung im Sinne des Art. 178 OG. Somit sei der Rekurs formell unstatthaft; even tuell sei er auch materiell unbegründet. Es werde deshalb Ab weisung desselben beantragt. D. In ihrer Replik anerkennen die Rekurrenten die Richtigkeit Ausführungen der Rekursantwort über die staatsrechtliche Natur des angefochtenen Großratsbeschlusses; sie bestreiten aber, daß diesem deswegen der Charakter der Verfügung im Sinne des Art. 178 OG abgehe, weil der ihm zu Grunde liegende Regie rungsbeschluß erst durch die Sanktion des Großen Rates allge meine Verbindlichkeit erlangt habe, indem derselbe erst in Zukunft, gestützt auf diese Sanktion, allgemein angewendet würde; - in Erwägung: Der Beschluß des thurgauischen Großen Rates vom 10. März 1903, gegen den allein der vorliegende Rekurs gerichtet ist und nach dem Zeitpunkt seiner Einreichung allein gerichtet sein kann, qualifiziert sich wie die Rekurrenten selbst zugeben als eine vom Großen Rat in der ihm durch 36 lit. 1 der Ver fassung zugewiesenen Funktion der Ueberwachung des Geschäfts ganges aller Behörden und Gerichte ausgesprochene Gutheißung der sachlich streitigen Schlußnahme des Regierungsrates vom Jahre 1900. Es handelt sich somit dabei um einen rein admi nistrativen Akt, welcher die ihm zu Grunde liegende Schlußnahme des Regierungsrates nicht etwa mit neuer rechtlicher Autorität versieht, sondern vielmehr lediglich als rechtlich unverbindliche wenn auch faktisch für den Regierungsrat bedeutsame Meinungs äußerung des Großen Rates über die in jener Schlußnahme ent haltene Anordnung und Rechtsauffassung erscheint. Hierin aber kann, wie auch der Große Rat anzunehmen scheint, eine Ver fügung oder ein Erlaß im Sinne des Art. 178 OG nicht gefunden werden; denn das Charakteristische dieser Akte ist eine bestimmte, für einen einzelnen Fall, oder allgemein rechtlich ver bindliche Weisung, ein Dispositiv im Rechtssinne. Ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Der fragliche Beschluß des Großen Rates hat unzweifelhaft nicht dispositiven, sondern lediglich dekla ratorischen Charakter. Demnach kann er, dem cit. Art. 178 OG gemäß, nicht Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden. Dieser wäre vielmehr nur direkt gegen den grundsätzlichen Be schluß des Regierungsrates vom Jahre 1900 zulässig gewesen und ist natürlich auch noch zulässig gegen zukünftige Regierungs beschlüsse, welche die streitige Rechtsauffassung im konkreten Falle zur Anwendung bringen werden. Folglich ist der vorliegende Re kurs als unstatthaft von der Hand zu weisen; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.