Grossrat’s supervisory approval not an order

BGE 30 I 38Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.03.1903Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Several local poor authorities appealed to the Federal Court against a Thurgau Grand Council resolution that had approved, in a supervisory capacity, a government decision on the use of interest from a confessional poor fund. The respondents argued that the resolution was only an internal supervisory approval and not an appealable act. The Federal Court agreed, holding that the Grand Council’s act was merely declaratory and lacked dispositive legal effect. The appeal was therefore declared inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 178 OG; appealability of cantonal supervisory acts; only dispositive, legally binding orders or enactments are subject to state-law recourse. A resolution adopted by a supervisory authority in its general oversight function, which merely approves or disapproves another authority’s act without conferring new legal force, is not an order or enactment in the sense of Art. 178 OG. Such an act has declaratory character only and cannot be challenged by staatsrechtlicher Rekurs; the appeal lies, if at all, against the underlying binding decision or against future concrete applications thereof.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 3. März 1904 in Sachen Evangelische Ortsarmenpflegschaft Romanshorn und Konsorten gegen Großrat des Kantons Thurgau. Rekurs gegen einen Grossratsbeschluss, der einen regierungsrätlichen Entscheid (über Verwendung der Zinsen eines konfessionellen Orts bürgerarmenfonds) in Ausübung des allgemeinen Aufsichtsrechts gut heisst. Art. 178 Ziff. 1 : Verfügung oder Erlass ? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im Jahre 1900 faßte der Regierungsrat des Kantons Thurgau, veranlaßt durch eine Beschwerde der Stadtarmenpfleg schaft Frauenfeld gegen eine entsprechende Weisung des kantonalen Armendepartements, folgenden grundsätzlichen Beschluß: Aus den Zinsen eines konfessionellen Ortsbürgerarmenfonds darf nicht der auf die Kircheinwohner der betreffenden Ortsge meinde fallende Teil der sogenannten ersten Hälfte des Defizits der Kirchspielarmenrechnung gedeckt werden, sondern es sind die Zinsen zu verwenden: a) in erster Linie zur Deckung des auf die Ortsgemeinde als solche fallenden Betreffnisses an der sogenannten zweiten Hälfte der Kirchspielarmenrechnung b) eventuell, d. h. beim Wegfall oder nach Erfüllung der unter lit. a erwähnten Leistung entweder zur direkten Rückver gütung der durch den Kirchspielarmenfonds für Bürger der be treffenden Ortsgemeinde und Konfession geleisteten Unterstützun gen, oder zur direkten Unterstützung armer Bürger der betreffen den Ortsgemeinde und Konfession. Dieser Beschluß wurde in den regierungsrätlichen Rechenschafts bericht pro 1900 aufgenommen. Bei Beratung dieses letzteren durch den Großen Rat aber wurde er beanstandet und deshalb einer großrätlichen Kommission zur Berichterstattung überwiesen. seiner Sitzung vom 10. März 1903 nahm der Große Rat den Antrag der Mehrheit dieser Kommission auf: Gutheißung des sachbezüglichen grundsätzlichen Entscheides (se. des Regierungs rates) im vollen Umfange mit großer Mehrheit an. B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Großen Rates, welcher im kantonalen Amtsblatt am 21. März 1903 publiziert wurde, ergriff Advokat Dr. T. Sandmeier in Frauenfeld namens der evangelischen Armenpflegschaft Romanshorn, rc. (folgt Aufzählung, die hier unerheblich) rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, jener Beschluß sei als ver fassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung wird geltend ge macht und näher ausgeführt, lit. b des vom Großen Rate be stätigten Regierungsbeschlusses stehe in offenbarem Widerspruch mit dem Wortlaut und der bisherigen Auslegung der 18 und 19 des kantonalen Armengesetzes vom 15. April 1861. Dadurch würden in Verletzung des 47 KV die Ortsarmen fonds ihrer gesetzlichen Bestimmung entfremdet, und ferner die Bürger der Ortsgemeinden mit solchen Fonds in ihren Urteils rechten an den Kirchspielsarmenfonds beeinträchtigt und dadurch in ihren Rechten gegenüber den übrigen Anteilhabern der Kirch spielsarmenfonds hintangesetzt in Verletzung der 11 erster Satz und 8 KV. Hieraus ergebe sich die Rekurslegitimation aller Rekurrenten. C. Der Große Rat des Kantons Thurgau wendet dem Re kurse gegenüber ein, sein angefochtener Beschluß vom 10. März

ndesgesetze. 1903 bedeute nicht eine oberinstanzliche Bestätigung des inhaltlich streitigen Regierungsbeschlusses aus dem Jahre 1900, oder eine authentische Gesetzesinterpretation, sondern lediglich eine in Aus übung des dem Großen Rat nach 36 lit. 1 der K zustehen den allgemeinen Aufsichtsrechtes ausgesprochene Gutheißung jenes Regierungsbeschlusses; denn nach thurgauischen Staatsrecht habe der Große Rat wie er schon in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht in Sachen des landwirtschaftlichen Bezirks vereins Kreuzlingen vom 21. März 1902 eingehend dargetan habe nicht die Kompetenz, Beschlüsse des Regierungsrates als Staatsgerichtshof oder Rekursinstanz direkt zu bestätigen oder aufzuheben, sondern nur als Aufsichtsbehörde seine Billigung oder Mißbilligung derselben auszudrücken. Dieser Akt aber habe nicht verbindlichen Charakter; es liege darin weder eine allgemein verbindliche, noch eine persönliche Verfügung im Sinne des Art. 178 OG. Somit sei der Rekurs formell unstatthaft; even tuell sei er auch materiell unbegründet. Es werde deshalb Ab weisung desselben beantragt. D. In ihrer Replik anerkennen die Rekurrenten die Richtigkeit Ausführungen der Rekursantwort über die staatsrechtliche Natur des angefochtenen Großratsbeschlusses; sie bestreiten aber, daß diesem deswegen der Charakter der Verfügung im Sinne des Art. 178 OG abgehe, weil der ihm zu Grunde liegende Regie rungsbeschluß erst durch die Sanktion des Großen Rates allge meine Verbindlichkeit erlangt habe, indem derselbe erst in Zukunft, gestützt auf diese Sanktion, allgemein angewendet würde; - in Erwägung: Der Beschluß des thurgauischen Großen Rates vom 10. März 1903, gegen den allein der vorliegende Rekurs gerichtet ist und nach dem Zeitpunkt seiner Einreichung allein gerichtet sein kann, qualifiziert sich wie die Rekurrenten selbst zugeben als eine vom Großen Rat in der ihm durch 36 lit. 1 der Ver fassung zugewiesenen Funktion der Ueberwachung des Geschäfts ganges aller Behörden und Gerichte ausgesprochene Gutheißung der sachlich streitigen Schlußnahme des Regierungsrates vom Jahre 1900. Es handelt sich somit dabei um einen rein admi nistrativen Akt, welcher die ihm zu Grunde liegende Schlußnahme des Regierungsrates nicht etwa mit neuer rechtlicher Autorität versieht, sondern vielmehr lediglich als rechtlich unverbindliche wenn auch faktisch für den Regierungsrat bedeutsame Meinungs äußerung des Großen Rates über die in jener Schlußnahme ent haltene Anordnung und Rechtsauffassung erscheint. Hierin aber kann, wie auch der Große Rat anzunehmen scheint, eine Ver fügung oder ein Erlaß im Sinne des Art. 178 OG nicht gefunden werden; denn das Charakteristische dieser Akte ist eine bestimmte, für einen einzelnen Fall, oder allgemein rechtlich ver bindliche Weisung, ein Dispositiv im Rechtssinne. Ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Der fragliche Beschluß des Großen Rates hat unzweifelhaft nicht dispositiven, sondern lediglich dekla ratorischen Charakter. Demnach kann er, dem cit. Art. 178 OG gemäß, nicht Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden. Dieser wäre vielmehr nur direkt gegen den grundsätzlichen Be schluß des Regierungsrates vom Jahre 1900 zulässig gewesen und ist natürlich auch noch zulässig gegen zukünftige Regierungs beschlüsse, welche die streitige Rechtsauffassung im konkreten Falle zur Anwendung bringen werden. Folglich ist der vorliegende Re kurs als unstatthaft von der Hand zu weisen; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

appealabilitysupervisory authoritydeclaratory actorderlegal effectconstitutional recourse

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Grand Council’s supervisory approval is an order or enactment under Art. 178 OG and thus appealable by state-law recourse.

Extrahierter Entscheid

No. The resolution was merely a declaratory supervisory approval without dispositive legal effect, so it is not an order or enactment within Art. 178 OG.

Extrahierte Begründung

The Grand Council acted under its general supervisory function. Its approval did not confer new legal authority on the government decision and merely expressed a non-binding opinion. Only a dispositive, legally binding directive qualifies as an order or enactment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.