Art. 16, 17 und 12 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich; Art. 156 ff., insb. 159 frz. Cpe; Art. 178 Ziff. 3 OG; Vollstreckbarkeit eines französischen Kontumazialurteils in der Schweiz ohne vorgängiges Exequatur. Das rechtliche Gehör verlangt vor der Vollstreckbarerklärung nur die vorgängige Anhörung der verpflichteten Partei; schriftliches Rechtsöffnungsverfahren mit Entscheid nach den kantonalen Regeln genügt (consid. 2). Für französische Urteile ist die kompetente schweizerische Behörde zur Beurteilung der Vollstreckbarkeit berufen; Art. 388 bern. ZPO tritt treatywidrig zurück (consid. 3). Ein französisches jugement par défaut ist vollstreckbar, sofern es nicht im Sinn von Art. 156 frz. Cpe erloschen ist; Vollstreckungshandlungen in der Schweiz innerhalb der Sechsmonatsfrist sind denjenigen in Frankreich gleichgestellt und verhindern das Erlöschen sowie die nachträgliche Opposition (consid. 5).
Prorogation angenommen werde, nach ausdrücklicher Bestimmung des Vertrages zuerst eine Regelung der Angelegenheit durch ge meinsame Freunde (amis communs) hätte versucht werden müssen; 3. die Rekurrentin sei zum Termin in Marseille nicht in gesetz licher Weise geladen worden, und zwar weder nach den Vorschriften der bern. CPO welche nach der Praxis des Bundesgerichts Regel machten , noch nach jenen des französischen Ope; ins besondere sei ihr die Ladung nicht, wie Art. 73 des letztgenannten Gesetzes vorschreibe, einen Monat vor dem Termin zugestellt worden, und dieser habe, in Widerspruch mit Art. 61 leg. cit., auch kein Rechtsbegehren enthalten; 4. das Urteil sei unwirksam geworden, da seit dessen Ausfällung mehr als 6 Monate ver flossen seien, ohne daß es zur Vollziehung gelangt sei (Art. 156 und 643 Opc); 5. das Urteil sei der Rekurrentin nicht in ge setzlicher Weise, d. h. nach den Formen des hiefür zur Anwendung gelangenden bernischen Rechts eröffnet worden. Durch Urteil vom 2. September 1903 wies der Gerichtspräsi dent von Bern die Rechtsöffnungsklage ab, weil das Urteil des Handelsgerichts von Marseille, da es nicht innert 6 Monaten zur Exekution gelangt sei, erloschen sei. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern dagegen bewilligte auf Appellation des Rekursbeklagten hin durch Urteil vom 2. März 1904 die Rechtsöffnung. In der Begründung wird, was den ersten Einwand der Rekurrentin anbetrifft, festgestellt, daß nach der Praxis ein in Frankreich ergangenes Urteil im Kanton Bern direkt, d. h. ohne vorausgegangenes Exequaturverfahren, im Sinne des Art. 388 CPO zur Vollstreckung gebracht werden könne, indem die im Staatsvertrag mit Frankreich vorgesehenen Einreden beim Rechtsöffnungsrichter anzubringen seien. Es würde dem Zweck des Vertrages, Urteile des andern Vertragsstaates den einheimischen für die Exekution möglichst gleichzustellen, zuwider laufen, wenn für französische Urteile im Kanton Bern zuerst das Exequatur nachgesucht werden müßte, bevor Vollziehung verlangt werden könnte. Auch hätte ein besonderes vorgängiges Exequatur verfahren praktisch keinen Sinn, weil die hiebei zu prüfenden Einreden nach Art. 81 Abs. 3 Sch im Rechtsöffnungsver fahren nochmals erhoben werden könnten, also zwei voneinander unabhängige Behörden über die Vollstreckbarkeit eines französischen Urteiles zu entscheiden hätten, während doch nach Art. 16 Schluß alinea des Staatsvertrages in der Schweiz der Entscheid über die Exequierbarkeit eines französischen Urteils durch die kompetente Behörde zu erfolgen habe. Kompetent sei danach nur eine Be hörde, und das sei seit der Einführung des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes der Rechtsöffnungsrichter. Im weitern wird konstatiert, daß der Rekursbeklagte die drei in Art. 16 des Ver trages verlangten Urkunden vorgelegt habe, weshalb auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten sei. Sodann wird der Ein wand, das Handelsgericht in Marseille sei nicht kompetent ge wesen, zurückgewiesen mit dem Hinweis darauf, daß die Rekur rentin vertraglich Domizil in Marseille gewählt und sich der Jurisdiktion der dortigen Gerichte unterworfen habe. Der Vertrag vom 22. Juli 1902 sei aber gültig, weil es nach französischem Recht bei zweiseitigen Verträgen genüge, wenn, was hier der Fall sei, das Vertragsexemplar jeder Partei die Unterschrift der Gegen partei trage. Schließlich könne in der Klausel: toutes contes tations seront réglées par amis communs suivant l'usage de la place de Marseille et à Marseille auch keine Be dingung der Prorogation des Gerichtsstandes gefunden werden, da ja unmittelbar nachher die Kontrahenten sich vorbehaltlos der Gerichtsbarkeit in Marseille unterwerfen. Zum fernern Einwand der nicht richtigen Ladung wird ausgeführt, daß, da die Rekur rentin in Marseille Domizil gewählt habe, für die Vorladung die Vorschriften des französischen und nicht des bernischen Rechts maßgebend seien. Die von der Rekurrentin behauptete gegenteilige Praxis des Bundesgerichts bestehe nicht. Die Ladungsvorschriften des französischen Code de procédure civile seien aber beobachtet worden. Nach Art. 72 ibid. betrage nämlich die ordentliche Vor ladungsfrist für in Frankreich domizilierte Personen und als solche habe die Rekurrentin nach ausdrücklicher Vertragsklausel zu gelten 8 Tage, und diese Frist sei vorliegend gewahrt worden. Auch werde im Urteil des Handelsgerichts festgestellt, daß die Ladung das Rechtsbegehren enthalten habe und überhaupt, daß die Rekurrentin regelmäßig citiert worden sei (quoique cités régulièrement). Folglich seien die beiden Voraussetzungen, nach
denen gemäß Art. 17 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages die Vollstreckung verweigert werden könne, nicht gegeben. Der Ein wand der nicht formrichtigen Notifikation des Urteils sei im Staatsvertrag nicht vorbehalten und könne daher im Exekutions verfahren nicht gehört werden. Dagegen sei auf den Einwand, das Urteil sei gemäß Art. 156 Ope erloschen, einzutreten, obgleich er im Staatsvertrag auch nicht vorgesehen sei, weil, wenn das Urteil, wie behauptet, hinfällig sei, ein zu Recht bestehendes Urteil, dessen Vollstreckung verlangt werden könne, überhaupt nicht mehr vorliege. Nun könne sich die Frage, ob das Urteil im Sinne des Art. 156 leg. cit. rechtzeitig zur Vollstreckung gelangt sei, nur nach schweizerischem und nicht nach französischem Recht entscheiden; denn das Urteil müsse in der Schweiz exequiert und könne hier nur in den vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen zur Vollstreckung gebracht werden. Der Rekursbeklagte habe nun auch innert der sechsmonatlichen Frist vom Urteil hin weg Vollstreckungshandlungen in der Schweiz vorgenommen, nämlich die Betreibung vom 8./9. Mai und die Ladung zur Ver handlung über die Rechtsöffnungsklage vom 26. Juni 1903. Damit habe er zweifellos das nötige getan, um das Erlöschen des Urteils zu verhindern. Auch hätte der Rekursbeklagte, wenn der erstinstanzliche Richter gemäß gesetzlicher Vorschrift (Art. 84 Sche) die Rechtsöffnungsklage innert 5 Tagen erledigt hätte, noch innert der sechsmonatlichen Frist die Betreibung fortsetzen können. B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes hat die Firma Baumann Cie, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil wegen Verletzung der Art. 4 und 58 BV und Art. 72 (Rechtsgleichheit) und 75 (Garantie des ordentlichen Richters) der bernischen K, sowie wegen Verletzung des Gerichtsstands vertrages mit Frankreich aufzuheben. Zunächst wird als Ver weigerung des rechtlichen Gehörs gerügt, daß die Rekurrentin, entgegen der Bestimmung des Art. 16 am Schluß des Staats vertrages, von Tag und Stunde des Entscheides nicht in Kennt nis gesetzt und ihr auch sonst keine Gelegenheit, sich zu äußern, geboten worden sei, während die Gegenpartei die Möglichkeit ge habt habe, ein Gutachten eines bernischen Professors einzu schmuggeln, wovon die Rekurrentin erst nachträglich Kenntnis erhalten habe. Ferner soll eine Rechtsverweigerung und Verletzung des Staatsvertrages darin liegen, daß ein vorgängiges Exekutions verfahren, wie es sowohl das bernische Gesetz betreffend das Civilrechtsverfahren ( 388 Abs. 2), als auch der Gerichtsstands vertrag seinem ganzen Inhalt nach verlange, nicht stattgefunden habe. Die entgegengesetzte Auffassung habe insbesondere auch zur Konsequenz, daß die Anwendung des Art. 19 des Vertrages un möglich sei. Denn wenn, wie vorliegend, der erstinstanzliche Richter das Begehren um Rechtsöffnung abweise, der zweitinstanzliche da gegen es gutheiße, so sei schwer zu entscheiden, bei welcher Be hörde die in Art. 19 vorgesehenen Anstände anzubringen seien. Weiterhin wird neuerdings geltend gemacht, daß die Vollziehung nach Art. 17 des Vertrages hätte verweigert werden müssen, weil das Urteil von einem inkompetenten Richter gefällt und die Rekurrentin nicht gehörig citiert gewesen sei. Die Inkompetenz des Handelsgerichts in Marseille wird in der Rekursschrift wiederum daraus abgeleitet, daß nach der vertraglichen Bedingung der Prorogation das Gericht in Marseille sich erst dann mit der Sache hätte befassen können, wenn die vorgesehene Arbitrage der gemeinsamen Freunde fruchtlos verlaufen gewesen wäre. Ein solcher Sühneversuch sei aber gar nicht gemacht worden. Was die Erfordernisse der gehörigen Ladung anbetrifft, so wird geltend gemacht, daß die Ladungsfrist nach Art. 75 Cpe für die im Ausland wohnende Rekurrentin einen Monat betragen hätte; denn mit der Verzeigung eines Prozeßdomizils in Marseille habe die Rekurrentin auf die Innehaltung einer rechtzeitigen, der großen Entfernung vom Prozeßorte Rechnung tragenden, angemessenen Ladungsfrist nicht verzichtet. Die Ladung hätte daher in Bern an die Rekurrentin direkt, selbstverständlich nach bernischem Recht, erfolgen sollen. Schließlich wird auch die Einwendung wieder auf genommen, daß das Urteil, bevor es zur Vollstreckung gelangt, erloschen sei. Unter den Exekutionshandlungen, die nach Art. 156 Ope die Verjährung eines Kontumazialurteils unterbrechen, könne nämlich nur die Exekution im Sinne des französischen Rechts verstanden werden, nicht aber eine solche nach ausländischem, hier
bernischem Recht. Wenn der Schuldner in Frankreich kein Ver mögen und kein Domizil habe, so könne der Gläubiger dem Er löschen des Urteils dadurch vorbeugen, daß er einen sogenannten procès-verbal de carence aufnehmen lasse. Dagegen sei hier die Betreibung und die Rechtsöffnungsklage in Bern nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen. Übrigens habe der Rekursbeklagte weder behauptet noch nachgewiesen, daß die Re kurrentin kein Vermögen (Forderungen) in Marseille besitze, in das die Vollstreckung möglich gewesen wäre. Zum Schlusse wird bemerkt, daß auch an denjenigen vor den kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkten, die in der Rekursschrift nicht aus drücklich geltend gemacht würden, festgehalten werde. Worauf sich die Beschwerde wegen Entzuges des verfassungsmäßigen, ordent lichen Richters (Art. 58 BV und 75 KV) bezieht, ist in der Rekursschrift nirgends gesagt. C. Der Rekursbeklagte Galula hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat in der Vernehmlassung gegenüber dem Beschwerdegrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs darauf aufmerksam gemacht daß die Rekurrentin vor erster Instanz ihren Standpunkt weitläufig habe vertreten können und daß ihre zu Protokoll gegebene Be gründung, wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, von der obern Instanz in vollem Umfang gewürdigt worden sei. Partei verhandlungen vor zweiter Instanz fänden in Rechtsöffnungs sachen nicht statt, und eine Pflicht des Gerichts, den Parteien von Tag und Stunde der Urteilsfällung Kenntnis zu geben, be stehe nicht ( 4 Einf. Ges. z. Sch und 342 CRV). Ein Gutachten eines bernischen Rechtslehrers sei allerdings vom Re kursbeklagten produziert worden; es sei aber einfach ad acta ge legt worden und habe im Entscheid, wie dessen Vergleichung mit dem Gutachten zeige, keine Berücksichtigung gefunden. Gegenüber der Einwendung der Rekurrentin, das Urteil des Handelsgerichts in Marseille sei mangels einer Vollstreckung innerhalb sechs Monaten erloschen, wird noch darauf hingewiesen, daß nach bernischem Prozeßrecht die Rechtsstreitigkeiten, die durch eine Partei ladung eingeleitet werden, mit der Zustellung der Ladung rechts hängig werden, welcher Grundsatz gemäß 37 des Einf. Ges. z. Sche auch für Rechtsöffnungsstreitigkeiten gelte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lich vorschreibt, daß der Rekurs gegen ein die Vollstreckung be willigendes oder verweigerndes Urteil sich nach den gesetzlichen Formen des betreffenden Vertragsstaates richte. In der bloßen Tatsache endlich, daß ein Gutachten des Rekursbeklagten, das ja nur rechtliche Ausführungen enthielt, zu den Akten genommen worden ist, ohne daß der Rekurrentin Zeit und Gelegenheit, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, gegeben wurde, kann eine Ver fassungsverletzung Verweigerung des rechtlichen Gehörs und ungleiche Behandlung jedenfalls nicht erblickt werden, und zwar um so weniger, als die Rekurrentin auch gar nicht einmal behauptet hat, daß das Gutachten den Entscheid beeinflußt habe. 3. Das bernische Gesetz über das Verfahren in Civilgerichts reitigkeiten bestimmt in 388, daß bei Urteilen ausländischer Gerichte über die Zulässigkeit des Vollziehungsverfahrens vorerst durch den Appellations und Kassationshof zu entscheiden ist. Die Rekurrentin rügt es sowohl als Verletzung des Staatsvertrags, als auch als Rechtsverweigerung, daß vorliegend die Rechtsöffnung erteilt worden ist, ohne daß vorerst ein solches Exequaturverfahren im Sinn des 388 stattgefunden hätte. Der Appellations und Kassationshof hat hiebei eine bestehende Praxis befolgt, nach der 388 auf französische Urteile mit Rücksicht auf den Staatsver trag keine Anwendung findet, sondern über die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit hier der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden hat. Da nun der Vertrag in Art. 16 Abs. 2 lediglich bestimmt, daß in der Schweiz über die Vollziehung französischer Urteile die kompetente Behörde entscheide, und nicht behauptet ist, daß der bernische Rechtsöffnungsrichter hiezu nicht kompetent (s. auch Art. 81 Abs. 3 Sch G) sei, so kann jedenfalls vom Standpunkt des Staatsvertrags aus gegen die Nichtanwendung des 388 leg. cit. nichts eingewendet werden. Wieso die Rekurrentin speziell aus Art. 19 des Vertrags das Gegenteil herleiten will, ist un verständlich, indem ja ihre Argumentation wenn von zwei Instanzen die erste die Vollziehung verweigere und die zweite sie bewillige, so wisse man nicht, an welche Behörde man sich wegen der in Art. 19 genannten Anstände zu wenden habe sich nur gegen die Zulässigkeit eines Instanzenzuges, der doch in Art. 17 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen ist, richtet. Ob die erwähnte Auf fassung des Appellations und Kassationshofes über die Trag weite des 388 leg. cit. in Bezug auf französische Urteile vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus zutreffend ist, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Die im angefochtenen Urteile hiefür entwickelten Gründe sind zweifellos ernstgemeint und nicht etwa bloß vorgeschoben, um die Absicht arbiträrer Behandlung der Rekurrentin zu verbergen, so daß von Rechtsverweigerung unter keinen Umständen die Rede sein kann. 4. Der Staatsvertrag soll, wie die Rekurrentin geltend macht, ferner insofern verletzt sein, als der Appellations und Kassations hof für das Urteil des Handelsgerichts in Marseille zu Unrecht die Voraussetzungen, unter denen die Vollziehung nach Art. 17 Ziff. 1 und 2 zu verweigern ist, nämlich die Inkompetenz des Handelsgerichts in Marseille und die nicht gehörige Ladung der Rekurrentin zur Gerichtsverhandlung daselbst, als nicht gegeben erachtet habe. Die Inkompetenz des Handelsgerichts in Marseille wird in der Rekursschrift nur noch aus der Klausel des Lieferungs vertrages der Parteien gefolgert, wonach Streitigkeiten durch ge meinsame Freunde in Marseille nach den dortigen Usancen zu schlichten sind. Da aber einerseits neben dieser Klausel die Kon trahenten sich im Vertrag vorbehaltlos der Jurisdiktion der Ge richte in Marseille unterworfen haben und anderseits die Rekur rentin es an jeder nähern Ausführung über die Bedeutung jener Klausel, insbesondere darüber, welche Rolle solchen amis com muns nach Marseiller Ortsgebrauch zukommt, ob darunter arbitri, d. h. Schiedsrichter, oder arbitratores, d. h. Wert und Preisermittler, Schadensermittler, zu verstehen sind, hat fehlen lassen, ist dieser Einwand im angefochtenen Urteil mit Recht zu rückgewiesen worden. Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Rekurrentin, sie sei zur Gerichtsverhandlung in Marseille nicht gehörig vorgeladen worden. Es genügt in dieser Beziehung, auf die durchaus zu treffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Der Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Ladung, um gültig zu sein, nach den gesetzlichen Formen des Wohnortskantons des Beklagten zu erfolgen hat (s. Amtl. Samml. der bundes gerichtl. Entsch., Bd. XXIII, S. 62 und die dortigen Citate),
widerspricht eine am Wahldomizil der Rekurrentin nach den dortigen Gesetzesvorschriften ihr zugestellte Citation selbstverständ lich nicht. 5. Nach französischem Recht ist ein Kontumazialurteil null und nichtig, wenn es nicht innert 6 Monaten seit Erlaß voll streckt wird (ils les jugements par défaut seront exé cutés dans les six mois de leur obtention, sinon seront ré putés non avenus; Cpe, art. 156). Falls die Partei, welche verurteilt worden ist, keinen Avoué hat und dies trifft für die Rekurrenten zu , kann sie bis zur Vollstreckung gegen das Urteil Opposition machen (Art. 158 leg. cit.). Art. 159 ibid. umschreibt sodann wie folgt, was unter Vollstreckung zu verstehen ist: Le jugement est réputé exécuté, lorsque les meubles saisis ont été vendus... ou que la saisie d un ou de plu sieurs de ses immeubles lui (au condamné) a été notifiée, ou que les frais ont été payés, ou enfin lorsqu'il y a quel que acte duquel il résulte nécessairement que l'exécution du jugement a été connue de la partie défaillante... Die Rekurrentin macht unter Berufung auf diese Bestimmungen, speziell Art. 156 leg. cit., geltend, daß das Urteil des Handels gerichts in Marseille nicht definitiv und rechtskräftig, sondern erloschen und daher zur Vollstreckung in der Schweiz nach dem Staatsvertrag nicht geeignet sei. Hierüber ist zu bemerken: Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind nur solche Urteile des andern Vertragsstaates vollziehbar, die definitiv und in Rechts kraft erwachsen sind. Und wenn nun auch der Vertrag keinen Zweifel läßt (s. Art. 16 Ziff. 3 und Art. 17 Ziff. 3), daß auch Kontumazialurteile der Vollziehung fähig sind, so folgt doch für ein französisches jugement par défaut aus der erwähnten Be stimmung des Art. 15, daß dessen Vollstreckung in der Schweiz nur dann zu bewilligen ist, wenn es einerseits nicht erloschen ist im Sinn des Art. 156 Cpe (réputé non avenu), und anderseits eine Opposition des Verurteilten nicht mehr zulässig ist; denn sonst wäre im erstern Fall überhaupt kein Urteil mehr vorhanden, und im letztern könnte doch der Verurteilte durch bloße Opposi tionserklärung das Urteil unwirksam machen, sodaß von einem definitiven und in Rechtskraft erwachsenen Urteil wiederum nicht gesprochen werden könnte. Da nun nach Art. 156 in Verbindung mit Art. 159 leg. cit. beim französischen jugement par défaut einerseits das Erlöschen des Urteils durch einen innerhalb sechs Monaten seit Erlaß des Urteils vorgenommenen und zur Kennt nis des Beklagten gelangten Exekutionsakt ausgeschlossen wird und anderseits nach einem solchen Exekutionsakt auch eine Oppo sition nicht mehr zulässig ist, so stellt sich die Frage vorliegend so, ob, weil in Frankreich keine Vollstreckungshandlung vorge nommen worden ist, die Betreibung der Rekurrentin in Bern und deren Ladung zur Verhandlung über das Vollstreckungs begehren, d. h. die Zustellung der Rechtsöffnungsklage, die beide in die sechsmonatliche Frist fallen und der Rekurrentin auch sofort bekannt geworden sind, als Urteilsexekution im Sinn des Art. 159 leg. cit. zu betrachten sind, mit andern Worten, ob auch Vollstreckungshandlungen in der Schweiz und nicht bloß solche in Frankreich die in Art. 156 ff. leg. cit. vorgesehenen Wirkungen haben. Die Frage wäre wohl, wenn vom Staatsvertrag abgesehen wird, zu verneinen, weil Art. 159 leg. cit. nach seiner ganzen Fassung nur die in den Formen des französischen Rechts er folgende Vollstreckung im Auge hat. Indessen muß die Frage auf Grund des Staatsvertrages für die von diesem betroffenen Ver hältnisse bejaht werden. Andernfalls wären nämlich französische jugements par défaut ohne vorgängige Exekutionshandlung in Frankreich im Sinne des Art. 159 leg cit. in der Schweiz überhaupt nicht vollziehbar, obgleich sie nach den unzweideutigen Bestimmungen des Vertrags (Art. 16 Ziff. 3, Art. 17 Ziff. 3) gleich wie die andern Urteile der Vollstreckung fähig sein sollen, soweit natürlich im übrigen die Voraussetzungen des Vertrags zutreffen. Der Gläubiger müßte hiernach, falls der in der Schweiz wohnende Schuldner in Frankreich Vermögen hat, zuerst in dieses die Vollstreckung suchen, während ein solcher Zwang aus dem Vertrag nirgends ersichtlich ist, und falls der Schuldner in Frankreich kein Vermögen hat, müßte der Gläubiger, bevor er die Exekution des Urteils in der Schweiz nachsuchen könnte, in Frankreich eine rein fiktive Vollstreckungshandlung, einen soge nannten procès-verbal de carence, vornehmen lassen, von
welchem Erfordernis der Exekution von Kontumazialurteilen der Staatsvertrag wiederum nichts weiß. Zieht man diese mit dem System des Staatsvertrags kaum verträglichen Konsequenzen in Erwägung, so wird man anerkennen müssen, daß die auf Voll streckung eines französischen jugement par défaut in der Schweiz gehenden prozessualen Handlungen, was die Wirkungen für die Frage des Erlöschens des Urteils und der Zulässigkeit der Oppo sition anbetrifft, durch den Staatsvertrag für die von diesem be troffenen Verhältnisse der Vollstreckung in Frankreich gleichgestellt worden sind. (Vgl. über die Frage: Roguin, conflits des lois, S. 823 ff., insbesondere S. 826. Darnach haben aber die Betreibung der Rekurrentin in Bern und jedenfalls die Zustellung der Rechtsöffnungsklage an sie das Erlöschen des Urteils des Handelsgerichts in Marseille verhindert und ist auch eine nachträgliche Opposition gegen das Urteil, nach dem diese Vollstreckungshandlungen stattgefunden haben, nicht mehr zulässig. Das Urteil muß daher als definitiv und rechtskräftig im Sinn des Art. 15 des Staatsvertrages betrachtet werden, und es erweist sich somit auch der letzte Beschwerdegrund der Rekurrentin als unbegründet. Es könnte sich höchstens noch fragen, ob der Rechtsvorschlag der Rekurrentin nicht als Opposition gegen das Urteil, die nach französischem Recht (Art. 162 Ope) einfach auf der Vollstreckungsurkunde vorgemerkt werden kann, zu gelten habe. Indessen bestimmt Art. 12 des Staatsvertrages ausdrücklich, daß gegen ein Kontumazialurteil nur bei der Behörde des Landes, in welchem das Urteil erlassen worden ist, Opposition eingelegt werden kann, und anderseits hat die Rekurrentin auch nicht be hauptet, daß sie in der in Art. 162 Abs. 1 i. f. leg. cit. vorge schriebenen Form die Opposition innert 8 Tagen bestätigt habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.