Art. 19 Abs. 2 BG betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Begriff des ehelichen Wohnsitzes im Konkurs des Ehemannes. Unter ehelichem Wohnsitz ist der letzte während der Dauer der Ehe bestandene Wohnsitz des Ehemannes zu verstehen; ein erst nach Auflösung der Ehe begründeter Wohnsitz vermag den an den ehelichen Wohnsitz anknüpfenden Güterrechtsstatut nicht zu ändern. Wirkungen des ehelichen Güterrechts gegenüber Dritten können nach Auflösung der Ehe nur nach dem Recht desjenigen Kantons fortwirken, in welchem der Ehemann bei Auflösung der Ehe wohnte (consid. 2). Die blosse Kritik an der Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts ist im staatsrechtlichen Rekurs unzulässig; ohne Rüge eines bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Rechts kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten (consid. 3).
auch kein vernünftiger Grund vor, auf Forderungen, die während des thurgauischen Domizils des Kridaren entstanden seien, und solche allein könnten, wie näher ausgeführt wird, in Betracht kommen, zürcherisches Familienrecht zur Anwendung zu brin gen. Es wird sodann und zwar wesentlich gestützt auf ein Gutachten des thurgauischen Obergerichts festgestellt, daß nach thurgauischem ehelichem Güterrecht ( 70 PGB) das Frauengut ür die vorehelichen und ehelichen Schulden des Ehemannes haftet und die fraglichen Liegenschaften mit dieser Sachhaftung belastet auf die Rekurrenten als Erben ihrer Mutter übergegangen seien, weshalb dem Begehren der Masse um Liquidation der Liegen schaften im Konkurse des Kridaren zu Gunsten derjenigen Gläu biger, deren Forderungen vor Auflösung der ehelichen Gemein schaft entstanden seien, Folge zu geben sei. B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Rekurrenten recht zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das Urteil aufzuheben und die Klage ab zuweisen, eventuell, es sei das zürcherische Obergericht anzuweisen, den Fall nach dem zürcherischen ehelichen Güterrecht zu entscheiden. Als Beschwerdegrund wird eine Verletzung des Art. 19 Abs. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes genannt und ausgeführt: Wenn auch faktisch ein eheliches Domizil der Eheleute Stahl im Kanton Zürich nicht bestanden habe, so sei doch nach der angerufenen Gesetzesbestimmung die Anwendung thurgauischen Rechtes ausge schlossen; denn Art. 19 Abs. 2 wolle offenbar nicht bloß positiv bestimmen, daß das eheliche Güterrecht des Wohnsitzes gelte, son dern insbesondere auch negativ jede Anwendung eines andern Rechts, als dasjenige des Konkurskantons, ausschließen. Danach sei aber für alle güterrechtlichen Fragen lediglich das Recht des Kantons maßgebend, wo der Gemeinschuldner sein Domizil habe und der Konkurs ausbreche. Das thurgauische Recht könnte auch nicht zur Anwendung kommen, wenn die Ehefrau Stahl noch lebte und ihren Wohnsitz mit dem Manne im Kanton Zürich hätte, und dürfe daher auch auf die Erben der verstorbenen Ehe frau nicht nachwirken. Indem das Obergericht annehme, daß die Haftung des Frauengutes für die Schulden des Ehemannes nach dem Tode der Frau fortdauere, werde ein eheliches Domizil der Frau fingiert; dieses könne aber nur Zürich sein. Es sei auch nicht einzusehen, wieso die Erben schlechter gestellt sein sollten als die Erblasserin, die, wenn sie noch lebte, nach dem in diesem Fall maßgebenden zürcherischen Recht die Liegenschaften nicht ein zuwerfen brauchte. Die Ehefrau, die mit ihrem Ehemann in einem wirklich güterrechtlichen Verhältnisse lebte, hätte also die Wohltaten des zürcherischen Rechtes geltend machen können, wäh rend die Erben, die in keinerlei güterrechtlichen Beziehungen stünden, sich das thurgauische eheliche Güterrecht gefallen lassen müßten. Im weitern enthält die Rekursschrift eine Kritik der Auslegung und Anwendung des thurgauischen Rechtes durch das Obergericht, ohne daß jedoch eine Verfassungsverletzung oder Mißachtung des Bundesrechtes als Beschwerdegrund genannt wäre. C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Bemerkungen verzichtet. Die Konkursmasse Stahl als Rekursbeklagte hat auf Abwei sung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werden, daß deren Güterrechtsverhältnisse und damit auch all fällige Wirkungen der letztern über den Tod der Ehefrau hinaus nach zürcherischem Recht hätten beurteilt werden sollen. Daß durch Art. 19 Abs. 2 die Anwendung jedes andern Rechtes als das jenige des Konkurskantons ausgeschlossen sei, ist ein Satz, der dem Gesetze schlechterdings nicht entnommen werden kann, und im übrigen bedarf es keiner Begründung, daß die Argumente der Rekurrenten sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihre Mutter noch leben würde, und wenn die Wirkungen der Güterrechtsverhältnisse auf die Kinder ausgedehnt würden, so müsse auch ein eheliches Domizil in Zürich fingiert werden gegenüber dem klaren Text und Sinn des Art. 19 Abs. 2 nicht aufkommen können. Die Beschwerde wegen Verletzung dieser Ge setzesbestimmung ist daher abzuweisen. 3. Auf die Kritik, welcher die Rekurrenten im übrigen das obergerichtliche Urteil unterzogen haben, kann das Bundesgericht mangels Kompetenz nicht eintreten; denn einerseits handelt es sich hier um die Auslegung und Anwendung von kantonalem (thur gauischem Gesetzesrecht, und anderseits haben die Rekurrenten keinen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Beschwerde grund in Frage könnte nur Art. 4 BV kommen geltend gemacht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 19 BG betr. d. civilr. V. d. N. u. A. wird abgewiesen. Im übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.