- Urteil vom 4. Mai 1904 in Sachen
Geschwister Stahl gegen Konkursmasse Stahl,
bezw. Obergericht Zürich.
Güterrecht der Ehegatten; Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. Verh. d. N.
u. A. ehelicher Wohnsitz. Stellung des Bundesgerichts bei staats
rechtlichen Rekursen wegen Verletzung des citierten Bundesgesetzes.
A. Die Rekurrenten sind die Kinder des Kridaren Ulrich
Stahl und seiner im Jahre 1900 verstorbenen Ehefrau geb.
Bücht, die ihrem Ehemann als Weibergut verschiedene im Nota
riatskreis Turbenthal, Kanton Zürich, gelegene Liegenschaften in
die Ehe gebracht hatte. Stahl hatte bis 1902, also bis nach dem
Tode seiner Ehefrau, in Eschlikon, Kanton Thurgau, gewohnt
und war hierauf nach Zürich gezogen, woselbst über ihn der
Konkurs eröffnet worden war. Die Konkursmasse Stahl belangte
nun die Rekurrenten auf Einwerfung der Liegenschaften, die ihrer
verstorbenen Mutter gehört hatten, in die Konkursmasse, damit
sie im Konkursverfahren zu Gunsten der Konkursgläubiger liqui
diert würden, indem sie geltend machte, diese Liegenschaften seien
gemäß dem hier maßgebenden thurgauischen ehelichen Güterrecht
mit der Haftung für die Schulden des Ehemannes und Kridars
belastet und müßten daher zur Befriedigung der Gläubiger im
Konkursverfahren verwertet werden. Die Rekurrenten nahmen
dagegen den Standpunkt ein, daß nach Art. 19 Abs. 2 d. BG
betr. d. civilr. V. d. N. u. A. für die Rechtsstellung der Ehe
frau Stahl und ihrer Erben den Gläubigern des Ehemannes
gegenüber im Konkurs des letztern nicht thurgauisches, sondern
zürcherisches Recht nach welchem das Frauengut für Schulden
des Ehemannes nicht haftet zur Anwendung komme, und
eventuell, daß auch nach thurgauischem Recht die Haftung jener
Liegenschaften für die vorehelichen und ehelichen Schulden des
Ehemannes Stahl mit dem Tode der Ehefrau aufgehört habe.
Das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Instanz ver
pflichtete mit Urteil vom 1. Dezember 1903 die Rekurrenten,
die ihrer verstorbenen Mutter zugestandenen Liegenschaften im
Konkurse des Vaters Stahl für diejenigen Schulden des letztern
liquidieren zu lassen, welche beim Tode der Mutter bereits be
standen hatten. In der Begründung wird der Standpunkt der
Rekurrenten, wonach kraft Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. V.
d. N. u. A. das eheliche Güterrecht des Kantons Zürich anzu
wenden wäre, weil der Konkurs in diesem Kanton ausgebrochen
sei und hier der letzte Wohnsitz des Kridaren sich befinde, als
offenbar haltlos bezeichnet. Als ehelicher Wohnsitz im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung könne nur der letzte, während der Dauer
der Ehe bestandene Wohnsitz des Ehemannes in Betracht kommen.
Der zürcherische Wohnsitz des Kridaren sei dagegen nicht als
ehelicher Wohnsitz anzusehen; denn zur Zeit, da die Ehe durch
den Tod der Ehefrau Stahl aufgelöst worden sei, habe Stahl
noch im Kanton Thurgau gewohnt. Es sei gewiß auch nach
Art. 19 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen, daß das eheliche Güter
recht eines Kantons zur Anwendung gebracht werde, in welchem
die Ehe gar nicht bestanden habe, und falls Rechtssätze des ehe
lichen Güterrechtes gegenüber Dritten für die Zeit nach der Auf
lösung der Ehe noch wirkten, so könnten es naturgemäß nur die
Rechtssätze desjenigen Kantons sein, in welchem der Ehemann
zur Zeit der Auflösung der Ehe gewohnt habe. Es liege gewiß
auch kein vernünftiger Grund vor, auf Forderungen, die während
des thurgauischen Domizils des Kridaren entstanden seien,
und solche allein könnten, wie näher ausgeführt wird, in Betracht
kommen, zürcherisches Familienrecht zur Anwendung zu brin
gen. Es wird sodann und zwar wesentlich gestützt auf ein
Gutachten des thurgauischen Obergerichts festgestellt, daß nach
thurgauischem ehelichem Güterrecht ( 70 PGB) das Frauengut
ür die vorehelichen und ehelichen Schulden des Ehemannes haftet
und die fraglichen Liegenschaften mit dieser Sachhaftung belastet
auf die Rekurrenten als Erben ihrer Mutter übergegangen seien,
weshalb dem Begehren der Masse um Liquidation der Liegen
schaften im Konkurse des Kridaren zu Gunsten derjenigen Gläu
biger, deren Forderungen vor Auflösung der ehelichen Gemein
schaft entstanden seien, Folge zu geben sei.
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Rekurrenten recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen: Es sei das Urteil aufzuheben und die Klage ab
zuweisen, eventuell, es sei das zürcherische Obergericht anzuweisen,
den Fall nach dem zürcherischen ehelichen Güterrecht zu entscheiden.
Als Beschwerdegrund wird eine Verletzung des Art. 19 Abs. 2
des mehrerwähnten Bundesgesetzes genannt und ausgeführt: Wenn
auch faktisch ein eheliches Domizil der Eheleute Stahl im Kanton
Zürich nicht bestanden habe, so sei doch nach der angerufenen
Gesetzesbestimmung die Anwendung thurgauischen Rechtes ausge
schlossen; denn Art. 19 Abs. 2 wolle offenbar nicht bloß positiv
bestimmen, daß das eheliche Güterrecht des Wohnsitzes gelte, son
dern insbesondere auch negativ jede Anwendung eines andern
Rechts, als dasjenige des Konkurskantons, ausschließen. Danach
sei aber für alle güterrechtlichen Fragen lediglich das Recht des
Kantons maßgebend, wo der Gemeinschuldner sein Domizil habe
und der Konkurs ausbreche. Das thurgauische Recht könnte auch
nicht zur Anwendung kommen, wenn die Ehefrau Stahl noch
lebte und ihren Wohnsitz mit dem Manne im Kanton Zürich
hätte, und dürfe daher auch auf die Erben der verstorbenen Ehe
frau nicht nachwirken. Indem das Obergericht annehme, daß die
Haftung des Frauengutes für die Schulden des Ehemannes nach
dem Tode der Frau fortdauere, werde ein eheliches Domizil der
Frau fingiert; dieses könne aber nur Zürich sein. Es sei auch
nicht einzusehen, wieso die Erben schlechter gestellt sein sollten
als die Erblasserin, die, wenn sie noch lebte, nach dem in diesem
Fall maßgebenden zürcherischen Recht die Liegenschaften nicht ein
zuwerfen brauchte. Die Ehefrau, die mit ihrem Ehemann in
einem wirklich güterrechtlichen Verhältnisse lebte, hätte also die
Wohltaten des zürcherischen Rechtes geltend machen können, wäh
rend die Erben, die in keinerlei güterrechtlichen Beziehungen
stünden, sich das thurgauische eheliche Güterrecht gefallen lassen
müßten. Im weitern enthält die Rekursschrift eine Kritik der
Auslegung und Anwendung des thurgauischen Rechtes durch das
Obergericht, ohne daß jedoch eine Verfassungsverletzung oder
Mißachtung des Bundesrechtes als Beschwerdegrund genannt
wäre.
C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Bemerkungen
verzichtet.
Die Konkursmasse Stahl als Rekursbeklagte hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz, Art. la Ziff. 3 OG.
- Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. V. d. R. u. A. bestimmt,
daß für die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten
und insbesondere für die Rechtsstellung der Ehefrau den Gläubi
gern des Ehemannes gegenüber im Konkurs des letztern das Recht
des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes maßgebend ist. Die Re
kurrenten beschweren sich nun mit Unrecht darüber, daß das Ober
gericht im angefochtenen Urteil die Frage, ob die Liegenschaften, die
der Ehefrau Stahl gehört haben, in die Konkursmasse Stahl ein
zuwerfen seien, nicht gemäß dieser Bestimmung nach zürcherischem
ehelichen Güterrecht entschieden habe; denn es ist ganz zweifellos,
daß, wie das Obergericht zutreffend ausführt, unter ehelichem
Wohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes nur der letzte, während
der Dauer der Ehe bestandene Wohnsitz des Ehemannes ver
standen werden kann, nicht aber ein Wohnsitz, den der Ehemann
erst nach Auflösung der Ehe begründet hat. Und da nun der
letzte eheliche Wohnsitz der Eheleute Stahl im Kanton Thurgau
war, so kann unmöglich aus Art. 19 Abs. 2 leg. cit. hergeleitet
werden, daß deren Güterrechtsverhältnisse und damit auch all
fällige Wirkungen der letztern über den Tod der Ehefrau hinaus
nach zürcherischem Recht hätten beurteilt werden sollen. Daß durch
Art. 19 Abs. 2 die Anwendung jedes andern Rechtes als das
jenige des Konkurskantons ausgeschlossen sei, ist ein Satz, der
dem Gesetze schlechterdings nicht entnommen werden kann, und
im übrigen bedarf es keiner Begründung, daß die Argumente der
Rekurrenten sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als
wenn ihre Mutter noch leben würde, und wenn die Wirkungen
der Güterrechtsverhältnisse auf die Kinder ausgedehnt würden,
so müsse auch ein eheliches Domizil in Zürich fingiert werden
gegenüber dem klaren Text und Sinn des Art. 19 Abs. 2 nicht
aufkommen können. Die Beschwerde wegen Verletzung dieser Ge
setzesbestimmung ist daher abzuweisen.
3. Auf die Kritik, welcher die Rekurrenten im übrigen das
obergerichtliche Urteil unterzogen haben, kann das Bundesgericht
mangels Kompetenz nicht eintreten; denn einerseits handelt es sich
hier um die Auslegung und Anwendung von kantonalem (thur
gauischem Gesetzesrecht, und anderseits haben die Rekurrenten
keinen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Beschwerde
grund in Frage könnte nur Art. 4 BV kommen geltend
gemacht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 19 BG betr. d.
civilr. V. d. N. u. A. wird abgewiesen.
Im übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.