- Urteil vom 22. April 1904 in Sachen Senn
gegen Erben Henz bezw. Obergericht Luzern.
Art. 22 Abs. 2 BG betr. civilr. Verh. d. N. u. A.: Unterstellung der
Erbfolge unter das Recht des Heimatortes des Erblassers. Die Unter
stellung muss ausdrücklich geschehen. Zeitliche Herrschaft, Entste
hungsgeschichte und Zweck des Gesetzes. Art. 178 Ziff. 3: rein
kassatorische Funktion des staatsrechtlichen Rekurses. Parteient
schädigung, Art. 221 Abs. 5 06.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Im Jahre 1903 starb in Luzern der in Aarau heimat
berechtigte, seit Jahren in Luzern wohnhafte Emil Henz unter
Hinterlassung eines am 8. Oktober 1887 in Luzern errichteten
eigenhändigen Testamentes, das folgendermaßen lautet: Ich setze
anmit bei guten Verstandeskräften auf mein dereinstiges Ab
sterben meine Ehefrau Emma Henz geb. Fränkel zur alleinigen
Erbin meiner ganzen Verlassenschaft zu Eigentum ein. Die
Ehefrau Henz starb wenige Tage nach ihrem Ehemann. Die Re
kurrentin, eine Schwestertochter des Emil Henz, focht das Testa
ment gestützt auf 428 des luz. BGB an, wonach Personen,
die Erben II. Klasse wozu auch Geschwisterkinder gehören
( 401) hinterlassen, nur über die Hälfte ihres Vermögens
durch letztwillige Willensverordnung verfügen können, und ver
langte dementsprechend, daß das Testament des Henz in die gesetz
lichen Schranken zurückgesetzt und der Rekurrentin als einziger
Erbin II. Klasse das Recht auf die Hälfte des Nachlasses zuge
sprochen werde. Hiebei berief sich die Rekurrentin für die An
wendbarkeit luzernischen Rechts auf Art. 22 Abs. 1 des BG betr.
civilr. V. d. N. u. A., während die Beklagten, die Erben der
Frau Henz, geltend machten, daß gemäß Art. 22 Abs. 2 des
letzteitierten Gesetzes die Gültigkeit des Testamentes sich nach
aargauischem Recht beurteile, nach welchem (BGB 912 und
882) der Testator gegenüber Erben III. Klasse, zu denen die
Rekurrentin gehört, über die ganze Verlassenschaft zu verfügen
berechtigt ist. Mit Urteil vom 9. Dezember 1903 wies das Ober
gericht des Kantons Luzern die Klage der Rekurrentin zweit
instanzlich ab. In der Begründung wird festgestellt, daß die
materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Henz davon
abhänge, ob luzernisches oder aargauisches Recht zur Anwendung
komme; die Parteien seien einig, daß die Frage, welches Recht
maßgebend sei, sich nach der im Momente des Todes des Erb
lassers, nicht der Errichtung des Testamentes geltenden Kollisions
norm entscheide, d. h. nach Art. 22 BG betr. civilr. V. d. N. u. A.
Darnach komme das Recht von Luzern als des letzten Wohnsitzes
des Erblassers zur Anwendung (Abs. 1), falls nicht etwa Henz
durch letztwillige Verfügung die Erbfolge dem Rechte seines Hei
matkantons Aargau unterstellt habe (Abs. 2). Nun müsse sich
der Wille des Erblassers, daß die Erbfolge sich nach heimatlichem
Recht richten solle, allerdings aus der letztwilligen Verordnung
selbst ergeben; es folge aber weder aus dem Wortlaut, noch aus
der ratio des Gesetzes, daß eine ausdrückliche Erklärung des
Erblassers notwendig sei; es genüge vielmehr, wie auch das
Bundesgericht (Amtl. Samml. XXI, Nr. 132) schon ausgesprochen
habe, daß die letztwillige Verordnung unter Anwendung und nach
Maßgabe des Heimatrechts errichtet worden sei. Dies sei aber
hier der Fall. Der Testator habe nämlich zur Zeit der Errichtung
der letztwilligen Verfügung überhaupt kein anderes als das aar
gauische Recht zu Grunde legen können, da damals im Jahre
1887 nach dem Konkordat über die Testierfähigkeit und die Erb
rechtsverhältnisse vom Jahre 1822 im Verhältnis der beiden
Kantone Luzern und Aargau der Inhalt eines Testamentes aus
schließlich dem Heimatrecht unterstanden habe. Unter diesen Um
ständen habe es einer besondern Berufung des Testators auf das
aargauische Recht nach Inkrafttreten des BG betr. civilr. V. d. N.
u. A. im Jahre 1892 nicht mehr bedurft. Dazu komme, daß das
Testament inhaltlich den Vorschriften des aargauischen Rechts
entspreche. Mit Rücksicht auf diese beiden Momente könne die
Willensmeinung des Erblassers, es habe heimatliches Recht zur
Geltung zu gelangen, trotz des Mangels einer ausdrücklichen Er
klärung nicht zweifelhaft sein.
B. Gegen dieses Urteil hat Ida Senn rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit folgenden An
tragen:
- Das Bundesgericht wolle aussprechen, daß die Erbfolge in
den Nachlaß des am 9. Februar 1903 in Luzern verstorbenen
Emil Henz sich nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erb
lassers, also des Kantons Luzern, richte.
- Demgemäß sei das angegriffene Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 9. Dezember 1903 in allen Teilen aufzu
heben.
- Der Klägerin seien ihre vor den kantonalen Gerichten ge
stellten Begehren unter Kostenfolge zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das kanto
nale Gericht zurückzuweisen mit der Maßgabe, seiner Entscheidung
luzernisches Recht zu Grunde zu legen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge (Art. 221 Abs. 5 OG).
Es wird ausgeführt, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch
zu Art. 22 Abs. 2 BG betr. civilr. V. d. N. u. A., wonach ein
Erblasser zweifellos nur durch ausdrückliche Willenserklärung die
Erbfolge in seinen Nachlaß dem Heimatrecht unterstellen könne. Hie
für spreche einmal der Wortlaut des Gesetzes, da mit dem Begriff
unterstellen sich notwendig die Vorstellung einer ausdrücklichen
Handlung, einer ausdrücklichen Erklärung verbinde. Sodann ergebe
sich diese Auslegung aus der ratio des Gesetzes, das an Stelle der
Rechtsunsicherheit im interkantonalen Privatrecht Rechtssicherheit
habe schaffen wollen, welcher Zweck für das hier in Frage
stehende Gebiet vereitelt wäre, wenn in jedem Fall zwischen den
Testaments und Intestaterben streitig werden könnte, ob nicht der
Testator stillschweigend Heimatrecht habe angewendet wissen wollen.
Es wird sodann auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
Literatur und Gerichtspraxis darzutun versucht, daß Art. 22
Abs. 2 eine ausdrückliche Willensäußerung erfordere. Eventuell
wird der Standpunkt eingenommen, daß im Testament des Henz
auch nicht eine stillschweigende Erklärung des Testators zu Gunsten
des aargauischen Rechts erblickt werden könne, da auf eine solche
Willensmeinung mit Sicherheit weder aus der bloßen Tatsache
geschlossen werden könne, daß nach der zur Zeit der Errichtung
des Testaments geltenden Kollisionsnorm das Heimatrecht für
die Erbfolge maßgebend gewesen sei, noch ferner aus dem Um
stand, daß das Testament inhaltlich nach aargauischem Recht gültig
wäre und kein Pflichtteilsrecht verletzen würde, nach luzernischem
Recht dagegen nicht.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern und die Rekurs
beklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und
zwar wesentlich aus den im angefochtenen Entscheid selber ange
führten Gründen. In der Vernehmlassung der Rekursbeklagten
wird ausdrücklich anerkannt, daß Art. 22 BG betr. civilr. V. d.
N. u. A. maßgebend sei für die Frage, nach welchem Recht die
Gültigkeit des Testamentes des Henz sich beurteile;
in Erwägung:
- Es steht fest, daß das Testament, worin Henz im Jahr
1887 seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt hat, nach dar
gauischem Rechte inhaltlich in vollem Umfang gültig ist, während
es nach luzernischem Recht insofern ungültig ist, als das Pflicht
teilsrecht der Rekurrentin auf die Hälfte des Nachlasses als ver
letzt erscheint. Die Parteien sind sodann darüber einig, daß die
Frage, welches der beiden Rechte maßgebend ist, sich ausschließlich
nach Art. 22 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. und nicht nach
der in Luzern zur Zeit der Errichtung des Testamentes in dieser
Hinsicht geltenden Kollisionsnorm entscheidet. In der Tat kann
es nicht zweifelhaft sein und ergibt sich sowohl aus den allge
meinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze, als
auch aus der Fassung des Bundesgesetzes (Art. 39, 24, 27),
daß dessen die Erbfolge betreffenden Bestimmungen sich auf alle
Erbfälle beziehen, die nach seinem Inkrafttreten eintreten und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gesetzliche oder testa
mentarische Erbfolge handelt (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. XXI,
S. 994/995 und XXIV, 1. Teil, S. 280, Erw. 3). Die Kogni
tion des Bundesgerichts hat sich daher auf die allein streitige
Frage zu beschränken, ob der Testator nach Art. 22 Abs. 2 leg.
cit. die Erbfolge in seinen Nachlaß dem Recht seines Heimat
kantons Aargau unterstellt habe.
Hiebei kann der Auffassung des Obergerichts, daß es nach
Abs. 2 genüge, wenn der Wille des Erblassers, die Erbfolge dem
Heimatrecht zu unterstellen, sich aus der letztwilligen Verfügung
wenn auch nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend ergebe, nicht
beigetreten werden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt
zwar das Requisit einer ausdrücklichen Erklärung nicht mit
Sicherheit, da ein stillschweigendes Unterstellen der Erbfolge
unter Heimatrecht dadurch, daß die einzelnen letztwilligen An
ordnungen diesem entsprechen, begrifflich nicht ausgeschlossen ist.
Dagegen sprechen dafür mit zwingender Notwendigkeit, wie die
Rekurrentin mit Recht hervorhebt, die Entstehungsgeschichte und
der Zweck des Gesetzes. Nach dem von den vereinigten parla
mentarischen Kommissionen aufgestellten und von den beiden Räten
genehmigten Entwurfe des Bundesgesetzes (Art. 21) war nämlich
einem Niedergelassenen oder Aufenthalter gestattet, durch eine
schriftliche Erklärung die Erbfolge in seine Verlassenschaft
unter das Gesetz des Heimatkantons zu stellen, und es war bei
gefügt, daß eine solche Erklärung für den Fall der Intestat oder
testamentarischen Erbfolge in Form einer letztwilligen Verfügung
zu erlassen, im Fall eines Erbvertrags in den Vertrag selbst auf
zunehmen sei. Der Bundesrat hat sodann bei der redaktionellen
Bereinigung des Entwurfes die beiden Sätze in einen zusammen
gezogen, wobei die Worte: durch eine schriftliche Erklärung
ausfielen. Eine materielle Anderung war damit zweifellos nicht
beabsichtigt (s. Bericht des Bundesrates an die Bundesversamm
lung vom 8. Juni 1891, S. 2). Offenbar wurde übersehen, daß
sich das Erfordernis der ausdrücklichen Erklärung nicht schon mit
genügender Deutlichkeit daraus ergibt, daß die Unterstellung unter
das Heimatrecht durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag er
folgen muß, und es ist die Annahme ausgeschlossen, daß die
Räte, indem sie die bereinigte Fassung des Bundesrats annahmen
jenes Requisit ihres Entwurfs hätten aufgeben wollen. Und wenn
nun auch die festgestellte Meinung, die einer der gesetzgebenden
Faktoren mit einer Bestimmung verbunden hat, nicht schlechthin
bei der Gesetzesauslegung entscheidend ist, so führt hier doch eine
Betrachtung des Zwecks, den Art. 22 verfolgt, zum nämlichen
Resultat. Es sollte damit für das Recht der Erbfolge an Stelle
der verschiedenen in den Kantonen geltenden Kollisionsnormen
das Wohnortsprinzip aufgestellt werden, nach welchem im Inter
esse der Rechtssicherheit das auf die Erbfolge anzuwendende Recht
sich nach einem äußerlichen, regelmäßig leicht feststellbaren Tat
bestandsmerkmal, dem letzten Wohnsitz des Erblassers, bestimmt.
Wenn hiebei nun als Konzession an das sogenannte Heimats
prinzip in Abs. 2 dem Erblasser die Möglichkeit gegeben ist, die
Erbfolge in seinen Nachlaß dem heimatlichen Recht zu unterstellen,
so erscheint es notwendig, daß der Wille, der eine Ausnahme
von der im übrigen zwingenden Gesetzesnorm begründet, in ähn
licher Weise leicht feststellbar, d. h. ausdrücklich erklärt sei. Andern
falls wird in zahlreichen Fällen unsicher und zwischen den gesetz
lichen und testamentarischen Erben streitig sein, welchem Recht
der Erblasser die Erbfolge unterstellt wissen wollte. Nach der ent
gegengesetzten Auffassung, die lediglich darauf abstellt, ob der In
halt einer letztwilligen Verordnung dem Heimatrecht entspricht,
und nach der jedes Testament, das in Widerspruch gerät mit
dem am letzten Wohnort des Erblassers geltenden Rechte, nach
Heimatrecht dagegen gültig ist, zu Recht bestehen würde, wäre
das Heimatsprinzip als gleichwertige Norm neben dem Wohn
ortsprinzip anerkannt, je nachdem ein Testament nach dem einen
oder andern Recht gültig wäre, während doch nach dem Gesetz die
Anwendung des Wohnortsrechts die allgemeine Regel und die
jenige des Heimatrechts nur die unter bestimmter Voraussetzung
eintretende Ausnahme sein soll. Das Obergericht geht aber noch
weiter; es folgert eine Erklärung zu Gunsten des heimatlichen
Rechts im Sinne von Art. 22 Abs. 2 schon aus der Tatsache,
daß der Erblasser im Jahre 1887 nach dem damals in Luzern
geltenden Konkordat über die Testierfähigkeit und die Erbrechts
verhältnisse nur nach aargauischem Recht testieren und beerbt
werden konnte. Das heißt aber nichts anderes als für die zur
Zeit des Inkrafttretens des Bundesgesetzes bereits errichteten
letztwilligen Verfügungen die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1,
die doch vom Obergericht und den Parteien anerkannt und auch
zweifellos ist, ausschließen. Diese Theorie müßte folgerichtig all
gemein auch bei solchen Testamenten gelten, die der in einem
andern Kanton verstorbene Erblasser seiner Zeit in seinem Hei
matkanton errichtet hat, und es wäre danach eine gültige Er
klärung zu Gunsten des Heimatrechts sogar dann anzunehmen,
wenn das vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes oder im Heimat
kanton errichtete Testament vermöge seiner allgemeinen Formu
lierung z. B.: ich setze die Erben zu Gunsten meiner Ehefrau
auf den Pflichtteil nach den beiden in Frage kommenden
Rechten inhaltlich in vollem Umfang gültig wäre und nur nach
dem einen oder andern Recht verschiedene Wirkungen äußern
würde. Die Auslegung des Obergerichts würde also hier wiederum
zu einer ganz ungebührlichen, mit Sinn und Geist des Gesetzes
in Widerspruch stehenden Einschränkung des Wohnorts zu Gunsten
des Heimatprinzips führen. (Vergl. über die Frage: Amtl. Samml.
XXI, S. 954 f., auf welches Urteil das Obergerichtsich mit
Unrecht für seine Auffassung beruft; XXV, 1. Teil, S. 55;
Escher, Das schweizerische interkantonale Privatrecht, S. 252 f.;
Des Gouttes, Les rapports de droit civil, S. 280 ff.; ein
Urteil des Obergerichts Thurgau, Revue XIV, Nr. 36; des
Obergerichts Solothurn in der Zeitschrift des bernischen Juristen
vereins, Bd. XXXIV, S. 229.)
Ist somit daran festzuhalten, daß Art. 22 Abs. 2 eine aus
drückliche Erklärung des Erblassers fordert, so könnte es sich noch
fragen, ob bei Testamenten, die zur Zeit des Inkrafttretens des
Gesetzes bereits errichtet sind (oder die errichtet wurden, als der
Erblasser im Heimatkanton wohnte), unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes (oder nach dem Domizilwechsel) nicht eine besondere
Erklärung hinzukommen muß, um der Wirkung des Art. 22
Abs. 1 entgegenzutreten oder ob nicht, wie das Bundesgericht im
Fall Bühler und Konsorten (Amtl. Samml. XXI, S. 994) an
genommen hat, die Erklärung zu Gunsten des Heimatrechts im
Wortlaut der früher letztwilligen Verfügung in Verbindung mit
dem Umstand, daß der Erblasser das Testament bis zu seinem
Tode hat bestehen lassen, gefunden werden kann. Die Frage kann
jedoch dahingestellt bleiben, da das vorliegende Testament nichts
enthält, was als ausdrückliche Erklärung, es solle sich die Erb
folge nach aargauischem Recht richten, aufgefaßt werden könnte.
2. Aus dem Gesagten folgt, daß das angefochtene Urteil wegen
Verletzung des Art. 22 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. aufzu
heben ist und zwar gemäß dem Antrag der Rekurrentin und in
Anwendung von Art. 221 Ziff. 5 OG unter Kosten und Ent
schädigungsfolge zu Lasten der Rekursbeklagten. Auf die übrigen
auf den Erlaß eines materiellen Entscheides durch das Bundes
gericht an Stelle der aufgehobenen zielenden Rekursanträge kann
dagegen bei der rein kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen
Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 OG nicht eingetreten werden;
erkannt:
- Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 1903 auf
gehoben.
- (Kosten.)