Federal Court lacks jurisdiction over formal marriage requirements

BGE 30 I 310Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.12.1874Inadmissible

Zusammenfassung

Karl Kempf, a stateless resident of Baden, sought to have his marriage published and concluded despite lacking the foreign authority declaration required by cantonal practice. The Aargau authorities refused dispensation. He then filed a constitutional complaint, alleging a violation of the constitutional right to marry under Art. 54 BV. The Federal Court held that the dispute concerned only the formal prerequisites of marriage, which are matters for the Federal Council under Art. 189(2) OG. It therefore found itself incompetent and did not enter into the complaint.

Regest

Art. 54 BV; Art. 189 Abs. 2 OG; jurisdiction over complaints concerning formal prerequisites of marriage: the constitutional guarantee of the right to marry is concretized by the federal marriage law, and disputes regarding its formal application are administrative questions falling within the competence of the Federal Council, eventually the Federal Assembly, unless federal-court review is expressly provided. By contrast, the admissibility of a constitutional complaint before the Federal Court may remain open for disputes over substantive marriage impediments; where only the application of a form requirement is contested, the Federal Court lacks jurisdiction (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 15. Juni 1904 in Sachen Kempf gegen Regierungsrat Aargau. Recht zur Ehe. Art. 54 BV, Inkompetenz des Bundesgerichtes und Kompetenz der politischen Bundesbehörden bei behaupteter Ver letzung dieser Verfassungsbestimmung, speziell bezüglich der for mellen Voraussetzungen des Eheabschlusses. Art. 189 Abs. 2 06. A. Der Rekurrent Karl Kempf wurde am 3. Mai 1872 in Baden (Aargau) als Sohn hier niedergelassener deutscher (baden sischer) Staatsangehöriger geboren. Nachdem er seiner Militär pflicht in Deutschland genügt hatte, trat er in die holländische Kolonialarmee ein und verzichtete, um diesen Eintritt zu ermög lichen, auf sein deutsches Heimatrecht, erwarb jedoch in der Folge weder die holländische noch eine andere Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1902 kehrte er zu seinen Eltern nach Baden zurück. Hie rauf suchte er zunächst um Renaturalisation in seinem ange stammten Heimatstaate Baden nach und als ihm diese verweigert wurde, weil er seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des heimat lichen Territoriums habe, wandte er sich an den Schweizerischen Bundesrat um Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Kantons und Gemeindebürgerrechts. Auch diese Bewilligung wurde ihm jedoch nicht erteilt, weil er sich nicht über einen der Bewerbung unmittelbar vorangehenden zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ausweisen konnte. B. Im Herbst 1903 wollte der Rekurrent sich verheiraten; das Civilstandsamt seiner Wohnsitzgemeinde Baden aber weigerte sich, seine Ehe zu verkünden, weil er die Bedingung des Art. 31 Al. 4 (EG, wonach der ausländische Bräutigam eine Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde vorzulegen hat, in welcher die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist, nicht erfüllt habe. Hierauf richtete der Rekurrent an die aar gauische Direktion des Innern das Gesuch, ihn gemäß Art. 31 Al. 5 leg. cit. von der Beibringung der fraglichen Erklärung zu dispensieren und das Civilstandsamt Baden zur Vornahme seiner Eheverkündung und nachfolgenden Trauung zu ermächtigen. Die Regierungsdirektion aber wies das Gesuch am 9. Oktobe 1903 ab, und der Regierungsrat, an welchen der Gesuchsteller rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid durch Beschluß vom 2. No vember 1903, in dessen Motiven er wesentlich ausführt, dem Rekurrenten könne und wolle allerdings das Heiraten nicht ver boten werden, doch müsse verlangt werden, daß er den gesetzlichen Vorschriften in allen Teilen Genüge leiste, und es gehe nicht an, ihm als Heimatlosen, der sich selbst in diese Situation gebracht habe, durch Gewährung des Privilegs, daß Art. 29 leg. cit. soweit er die Verkündung der Ehe am Heimatort vorschreibe auf ihn nicht Anwendung finde, besser zu stellen, als Schweizer bürger und Ausländer, sondern er solle erst dafür sorgen, daß jener Vorschrift entsprochen werden könne. Der Regierungsrat müsse umsomehr hierauf dringen, als er die Verantwortung nicht übernehmen könne, das Dasein einer Heimatlosen Familie be günstigt, resp. verschuldet zu haben. C. Gegen diesen Entscheid hat Karl Kempf, unter gleichzeitiger Beschwerdeführung beim Bundesrat, innert gesetzlicher Frist den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er griffen und beantragt, die aargauische Regierung sei in Auf hebung des angefochtenen Entscheides anzuweisen, die vom Rekur renten verlangte Eheverkündung und den nachfolgenden Eheab schluß durch das Civilstandsamt Baden vornehmen zu lassen. Der Rekurrent beschwert sich über Verletzung des Art. 54 BV, im wesentlichen mit der Begründung, daß die aargauische Regie rung den Vollzug seiner Verehelichung nicht zulasse aus der Be fürchtung, es möchten dem Kanton hieraus finanzielle Nachteile rwachsen, und somit sein Recht zur Ehe, entgegen der angeru fenen Verfassungsbestimmung, aus ökonomischen Rücksichten oder polizeilichen Gründen beschränke. D. Das Bundesgericht erachtet sich, nach dem gemäß Art. 194 OG mit dem Bundesrat gepflogenen Meinungsaustausch, als zur Beurteilung des Rekurses nicht kompetent, gestützt auf fol gende Erwägung: Das in Art. 54 BV gewährleistete Recht zur Ehe wird in haltlich bestimmt durch das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874,

welches einerseits (in den Art. 25 28) die materiellen Schranken desselben erschöpfend regelt, anderseits (in den Art. 29 ff.) die Formalien des Eheabschlusses vorschreibt. Deshalb sind Beschwer den wegen Verletzung des fraglichen Verfassungsgrundsatzes be grifflich notwendig gegen die Anwendung dieses Bundesgesetzes gerichtet. Als solche, d. h. als Beschwerden gegen die Anwendung eines auf Grund der BV erlassenen Bundesgesetzes, aber fallen sie, gemäß Art. 189 Al. 2 OG, in die Kompetenz des Bundes rates, eventuell der Bundesversammlung, soweit nicht die bundes richtliche Entscheidung derselben ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist nun zweifellos nicht der Fall hinsichtlich der Streitsachen über die formellen Voraussetzungen des Eheabschlusses; denn dabei handelt es sich um Fragen rein administrativen Charakters, welche vom Bundesrate als Oberaufsichtsbehörde des Civilstands wesens zu entscheiden sind. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob nicht in Streitsachen betreffend den materiellen Umfang und Inhalt des Eherechtes, die sachlichen Ehehinderungsgründe, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig sei, in dem das Recht zur Ehe als verfassungsmäßiges Individualrecht gestützt auf Art. 178 OG dem Schutze des Bundesgerichts unter stellt werden könnte, wie dieses im Falle Meyer und Ammann (Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XXIII, S. 1390 ff.) tatsächlich angenommen hat. Doch kann dies vorliegend dahingestellt bleiben; denn streitig ist hier nur die Anwendung einer Formvorschrift für den Eheabschluß, während dem Rekurrenten, wie der Regie rungsrat im angefochtenen Entscheide ausdrücklich bemerkt, das Recht zur Ehe an sich nicht abgesprochen wird. Dadurch unter scheidet sich der gegebene Fall von dem im übrigen allerdings analogen Falle Meyer und Ammann, indem dort die Regierung des Kantons Bern den Rekurrenten als Heimatlosen direkt das Recht, sich zu verheiraten, bestritten hatte. Folglich fällt der vor liegende Rekurs nicht in die bundesgerichtliche Kompetenz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

right to marryjurisdictionconstitutional complaintformal requirementscivil status lawstatelessness