- Urteil vom 15. Juni 1904 in Sachen Kempf
gegen Regierungsrat Aargau.
Recht zur Ehe. Art. 54 BV, Inkompetenz des Bundesgerichtes
und Kompetenz der politischen Bundesbehörden bei behaupteter Ver¬
letzung dieser Verfassungsbestimmung, speziell bezüglich der for¬
mellen Voraussetzungen des Eheabschlusses. Art. 189 Abs. 2 06.
A. Der Rekurrent Karl Kempf wurde am 3. Mai 1872 in
Baden (Aargau) als Sohn hier niedergelassener deutscher (baden¬
sischer) Staatsangehöriger geboren. Nachdem er seiner Militär¬
pflicht in Deutschland genügt hatte, trat er in die holländische
Kolonialarmee ein und verzichtete, um diesen Eintritt zu ermög¬
lichen, auf sein deutsches Heimatrecht, erwarb jedoch in der Folge
weder die holländische noch eine andere Staatsangehörigkeit. Im
Jahre 1902 kehrte er zu seinen Eltern nach Baden zurück. Hie¬
rauf suchte er zunächst um Renaturalisation in seinem ange¬
stammten Heimatstaate Baden nach und als ihm diese verweigert
wurde, weil er seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des heimat¬
lichen Territoriums habe, wandte er sich an den Schweizerischen
Bundesrat um Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen
Kantons= und Gemeindebürgerrechts. Auch diese Bewilligung
wurde ihm jedoch nicht erteilt, weil er sich nicht über einen der
Bewerbung unmittelbar vorangehenden zweijährigen Aufenthalt
in der Schweiz ausweisen konnte.
B. Im Herbst 1903 wollte der Rekurrent sich verheiraten;
das Civilstandsamt seiner Wohnsitzgemeinde Baden aber weigerte
sich, seine Ehe zu verkünden, weil er die Bedingung des Art. 31
Al. 4 (EG, wonach der ausländische Bräutigam eine Erklärung
der zuständigen auswärtigen Behörde vorzulegen hat, in welcher
die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen
ist, nicht erfüllt habe. Hierauf richtete der Rekurrent an die aar¬
gauische Direktion des Innern das Gesuch, ihn gemäß Art. 31
Al. 5 leg. cit. von der Beibringung der fraglichen Erklärung
zu dispensieren und das Civilstandsamt Baden zur Vornahme
seiner Eheverkündung und nachfolgenden Trauung zu ermächtigen.
Die Regierungsdirektion aber wies das Gesuch am 9. Oktobe
1903 ab, und der Regierungsrat, an welchen der Gesuchsteller
rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid durch Beschluß vom 2. No¬
vember 1903, in dessen Motiven er wesentlich ausführt, dem
Rekurrenten könne und wolle allerdings das Heiraten nicht ver¬
boten werden, doch müsse verlangt werden, daß er den gesetzlichen
Vorschriften in allen Teilen Genüge leiste, und es gehe nicht an,
ihm als Heimatlosen, der sich selbst in diese Situation gebracht
habe, durch Gewährung des Privilegs, daß Art. 29 leg. cit. —
soweit er die Verkündung der Ehe am Heimatort vorschreibe —
auf ihn nicht Anwendung finde, besser zu stellen, als Schweizer¬
bürger und Ausländer, sondern er solle erst dafür sorgen, daß
jener Vorschrift entsprochen werden könne. Der Regierungsrat
müsse umsomehr hierauf dringen, als er die Verantwortung nicht
übernehmen könne, das Dasein einer Heimatlosen Familie be¬
günstigt, resp. verschuldet zu haben.
C. Gegen diesen Entscheid hat Karl Kempf, unter gleichzeitiger
Beschwerdeführung beim Bundesrat, innert gesetzlicher Frist den
vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬
griffen und beantragt, die aargauische Regierung sei in Auf¬
hebung des angefochtenen Entscheides anzuweisen, die vom Rekur¬
renten verlangte Eheverkündung und den nachfolgenden Eheab¬
schluß durch das Civilstandsamt Baden vornehmen zu lassen.
Der Rekurrent beschwert sich über Verletzung des Art. 54 BV,
im wesentlichen mit der Begründung, daß die aargauische Regie¬
rung den Vollzug seiner Verehelichung nicht zulasse aus der Be¬
fürchtung, es möchten dem Kanton hieraus finanzielle Nachteile
rwachsen, und somit sein Recht zur Ehe, entgegen der angeru¬
fenen Verfassungsbestimmung, aus ökonomischen Rücksichten oder
polizeilichen Gründen beschränke.
D. Das Bundesgericht erachtet sich, nach dem gemäß Art. 194
OG mit dem Bundesrat gepflogenen Meinungsaustausch, als
zur Beurteilung des Rekurses nicht kompetent, gestützt auf fol¬
gende
Erwägung:
Das in Art. 54 BV gewährleistete Recht zur Ehe wird in¬
haltlich bestimmt durch das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874,
welches einerseits (in den Art. 25—28) die materiellen Schranken
desselben erschöpfend regelt, anderseits (in den Art. 29 ff.) die
Formalien des Eheabschlusses vorschreibt. Deshalb sind Beschwer¬
den wegen Verletzung des fraglichen Verfassungsgrundsatzes be¬
grifflich notwendig gegen die Anwendung dieses Bundesgesetzes
gerichtet. Als solche, d. h. als Beschwerden gegen die Anwendung
eines auf Grund der BV erlassenen Bundesgesetzes, aber fallen
sie, gemäß Art. 189 Al. 2 OG, in die Kompetenz des Bundes¬
rates, eventuell der Bundesversammlung, soweit nicht die bundes¬
richtliche Entscheidung derselben ausdrücklich vorgesehen ist. Dies
ist nun zweifellos nicht der Fall hinsichtlich der Streitsachen über
die formellen Voraussetzungen des Eheabschlusses; denn
dabei handelt es sich um Fragen rein administrativen Charakters,
welche vom Bundesrate als Oberaufsichtsbehörde des Civilstands¬
wesens zu entscheiden sind. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen,
ob nicht in Streitsachen betreffend den materiellen Umfang
und Inhalt des Eherechtes, die sachlichen Ehehinderungsgründe,
der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig sei, in¬
dem das Recht zur Ehe als verfassungsmäßiges Individualrecht
gestützt auf Art. 178 OG dem Schutze des Bundesgerichts unter¬
stellt werden könnte, wie dieses im Falle Meyer und Ammann
(Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XXIII, S. 1390 ff.) tatsächlich
angenommen hat. Doch kann dies vorliegend dahingestellt bleiben;
denn streitig ist hier nur die Anwendung einer Formvorschrift
für den Eheabschluß, während dem Rekurrenten, wie der Regie¬
rungsrat im angefochtenen Entscheide ausdrücklich bemerkt, das
Recht zur Ehe an sich nicht abgesprochen wird. Dadurch unter¬
scheidet sich der gegebene Fall von dem im übrigen allerdings
analogen Falle Meyer und Ammann, indem dort die Regierung
des Kantons Bern den Rekurrenten als Heimatlosen direkt das
Recht, sich zu verheiraten, bestritten hatte. Folglich fällt der vor¬
liegende Rekurs nicht in die bundesgerichtliche Kompetenz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.