- Urteil vom 16. März 1904 in Sachen Zumstein
gegen Regierungsrat Unterwalden ob dem Wald.
Weigerung der Aushingabe von Schriften. Art. 45 Abs. 2 und 3 BV.
Strafe der Gemeindeeingrenzung (Eingrenzung in die Heimatge
meinde). Unzulässigkeit.
A. Die Rekurrentin Maria Zumstein von Lungern (Kanton
Unterwalden ob dem Wald), geb. 1877, wurde durch Urteil des
Civilgerichts ihres Heimatkantons vom 19. Oktober 1901 wegen
außerehelichen fleischlichen Umgangs und Verheimlichung der hier
aus resultierenden Schwangerschaft, unter gleichzeitigem Zuspruch
des von ihr geborenen Kindes an sie, gemäß den Art. 58 und
106 des kantonalen Polizeistrafgesetzes mit einer Geldbuße von
55 Fr. belegt und überdies auf 2 Jahre in ihre Heimatgemeinde
eingegrenzt, sowie auf 3 Jahre der besonderen polizeilichen Auf
sicht unterstellt. Im November 1901 sodann wurde sie auf Grund
einer Anzeige ihres damaligen Dienstherrn Franz Imfeld in
Giswil, daß sie ihm 16 Fr. entwendet habe, in Untersuchung
gezogen. Diese Untersuchung ergab sowohl die Richtigkeit jener
Anzeige, als ferner auch, daß Imfeld mit der Rekurrentin ge
schlechtlich verkehrt hatte. In der Folge wurde die Rekurrentin
einerseits wegen des Diebstahls durch Erkenntnis des Regierungs
rates vom 5. Dezember 1901 konventionell zu drei Wochen
Arbeitshaus verurteilt, anderseits wegen des Geschlechtsverkehrs mit
Imfeld als wegen Unzucht im Rückfalle durch Urteil des kantonalen
Polizeigerichts vom 24. Januar 1902 mit einer Geldstrafe von
50 Fr. belegt, unter Verlängerung der auf ihr lastenden Ein
grenzung in die Heimatgemeinde um ein Jahr. Nach Verbüßung
der Gefangenschafts und der Geldstrafe scheint sie zunächst in der
Heimatgemeinde Lungen Arbeit gesucht zu haben, verließ aber
später den Kanton Obwalden und fand auswärts (in Luzern und
Zürich) Stellungen. Allein sie wurde in die Heimat zurückgeholt
und hierauf durch Erkenntnis des kantonalen Polizeigerichts vom
21. Juni 1902 wegen Übertretung der Gemeindeeingrenzung zu
einer Arbeitshausstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nachdem
sie diese Strafe abgesessen hatte, begab sie sich neuerdings von
Lungern und aus dem Kanton fort, wurde jedoch wiederum, dies
mal wegen Schriftenlosigkeit und Betteln, polizeilich in die Hei
mat zurückgebracht. Jetzt bestrafte sie der Regierungsrat, am
10. Dezember 1902, wegen Mißachtung der Gemeindeeingrenzung
im Rückfalle konventionell mit vier Wochen Arbeitshaus und
lud gleichzeitig den Gemeinderat Lungern ein, für gehörige Unter
unter welchemkunft der Rekurrentin zu sorgen. Hierauf
Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich verfügte der Ge
meinderat die Verbringung der Rekurrentin in die Anstalt für
gefallene Mädchen zum guten Hirten in Altstätten (Kanton
St. Gallen). Hier machte sich jedoch die Rekurrentin davon und
fand in Luzern eine Anstellung. Allein der Gemeinderat von
Lungern ließ sie, laut Beschluß vom 8. September 1903, durch
den Gemeindeweibel mit polizeilicher Hülfe, wiederum nach der
Anstalt schaffen. Sie entwich aber im November 1903 von neuem
und begab sich diesmal nach Zürich. Hier trat sie bei ihrem
heutigen Vertreter, E. Maurer Notz, Sekretär der Staatsanwalt
schaft, als Dienstmädchen ein und führt sich nach dessen Zeugnis
seither in dieser Stellung klaglos auf. Nachdem aus diesem
Grunde die zürcherische Kantonspolizei ein vom Regierungsrat
des Kantons Unterwalden ob dem Wald gestelltes Ansuchen, die
schriftenlose Rekurrentin, welche der Gemeindeweibel von Lungern
zunächst wieder persönlich hatte abholen wollen, polizeilich abzu
schieben, abgelehnt hatte, wandte sich der Vertreter der Rekurrentin
im Januar 1904 an den Regierungsrat von Unterwalden ob
dem Wald mit dem Begehren, es sei der Gemeinderat Lungern,
der bereits direkt erfolglos darum angegangen worden war, zur
Ausstellung und Herausgabe von Ausweisschriften an die Re
kurrentin zu verhalten. Der Regierungsrat aber beschloß, laut
brieflicher Mitteilung an den Vertreter der Rekurrentin vom
19. Januar 1904, dem Begehren sei nicht zu entsprechen, und
zwar schon deshalb nicht, weil über die Rekurrentin noch Ge
meindeeingrenzung verhängt sei und sie sich ohne jedes Vorwissen
der Gemeinde und Kantonsbehörden fortgemacht habe.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates von
Unterwalden ob dem Wald ergriff E. Maurer, namens der Maria
Zumstein, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, mit dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und der
Regierungsrat anzuweisen, die Gemeindebehörde von Lungern zur
Aushingabe von Schriften für die Rekurrentin zu veranlassen.
Er beruft sich in rechtlicher Beziehung auf Verletzung des Art. 45
BV, indem er näher ausführt, daß die angefochtene Schriften
verweigerung gegen den in jenem Verfassungsartikel statuierten
Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, laut dessen bisheriger Aus
legung durch die Bundesbehörden, verstoße.
C. Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald
trägt auf Abweisung des Rekurses an, im wesentlichen mit der
Begründung: Da die Rekurrentin durch rechtskräftige Strafurteile
mit Gemeindeeingrenzung, welche lediglich durch ihre Versetzung
in die Anstalt zum guten Hirten bedingt aufgehoben worden
sei, belegt und der Regierungsrat für den Vollzug dieser Strafe
zu sorgen verpflichtet sei, so dürfe er jener nicht die anderweitige
auswärtige Niederlassung durch Aushändigung von Schriften er
möglichen, sondern müsse vielmehr ihre Heimschaffung zu erwirken
suchen, was er bereits durch Stellung eines Auslieferungsbegehrens
bei der zürcherischen Regierung getan haben würde, wenn er nicht
angenommen hätte, daß die Rekurrentin als schriftenlos ohnehin
polizeilich in die Heimat abgeschoben würde. Von Verletzung des
Art. 45 BV könne nicht die Rede sein, weil die Rekurrentin zu
folge der Verurteilung zur Gemeindeeingrenzung zweifellos nicht
im Vollbesitze ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren sei und daher
auf Niederlassungsfreiheit keinen Anspruch habe, abgesehen davon,
daß sie wiederholt wegen Sittlichkeitsvergehen und überdies sogar
wegen ausgezeichneten Diebstahls bestraft worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz.
- Art. 45 BV statuiert eine Verpflichtung der schweizerischen
Heimatbehörden, die zugehörigen Bürger auf Verlangen mit Aus
weisschriften zu versehen, ausdrücklich nicht; allein da er das
Recht der freien Niederlassung in Al. 1 an die Bedingung des
Besitzes solcher Schriften (Heimatschein oder eine andere gleich
bedeutende Ausweisschrift) knüpft, so ist klar, daß es
soll die
Möglichkeit der Ausübung dieses Rechtes nach Maßgabe der
Verfassung gesichert sein den genannten Behörden nicht frei
stehen darf, die Ausstellung oder Herausgabe der Ausweisschriften
aus beliebigen Gründen zu verweigern. Daher hat denn auch die
Praxis der Bundesbehörden von jeher aus dem in Rede stehenden
Verfassungsgrundsatz einen Anspruch des Bürgers auf Ausstellung
eines Heimatausweises abgeleitet, und zwar dem verfassungs
mäßigen Rahmen der Niederlassungsfreiheit entsprechend, in dem
Sinne, daß die Ausstellung des Ausweises nur bei Vorliegen
solcher Umstände verweigert werden darf, welche zur Verweigerung
oder zum Entzug der Niederlassung berechtigen, d. h. gegenüber
Personen, bei denen eine der in Al. 2 und 3 des Art. 45 B
erwähnten Voraussetzungen (Nichtbesitz der bürgerlichen Rechte
und Ehren infolge strafgerichtlicher Aberkennung derselben, wieder
holte Vorbestrafung wegen schwerer Vergehen, dauernde Armen
genössigkeit) zutrifft. (Vergl. hierüber schon Ullmer: Die staats
rechtliche Praxis der schweizerischen Bundesbehörden: Bd. 1, Nr. 122,
Bd. II, Nr. 777, Ziffer 1; ferner Salis: Schweizerisches Bundes
Bundes
recht, 2. Aufl., Bd. II, Nr. 657; Entscheidungen des
gerichts, Amtl. Samml., Bd. XX, Nr. 115, S. 739/740.) Immer
hin ist gegenüber diesem Rechtszustand in der Praxis ebenfalls
stets der Vorbehalt gemacht worden, daß die Behörden des Heimat
ortes, wie auch diejenigen des Niederlassungsortes, aus strafrecht
lichen oder strafprozessualen Gründen zur Nichtabgabe bezw. Zu
rückbehaltung der Ausweisschriften eines Bürgers berechtigt seien,
in Fällen nämlich, in denen unmittelbar die Verfügung über die
Person desselben zulässig wäre, also sowohl bei Durchführung
einer Strafuntersuchung, als auch zum Zwecke der Vollstreckung
rechtskräftiger Strafurteile, dies jedoch mit Ausnahme der Voll
streckung von Geldbußen, welche wegen bloß polizeilicher oder
fiskalischer Delikte ausgesprochen worden sind. (Zu vergl. z. B.
Ullmer: 1. c. Bd. II, Nr. 776, Ziffer 3; Salis: 1. c. Bd. II,
Nr. 639 ff.)
3. Wird der vorliegende Fall in Anwendung der entwickelten
Grundsätze geprüft, so ergibt sich vorab, daß keiner der Gründe,
aus denen gemäß Al. 2 und 3 des Art. 45 BV die Niederlassung
verweigert oder entzogen werden kann, auf die Rekurrentin zu
trifft. Mit Unrecht behauptet der Regierungsrat, daß diese zufolge
der auf ihr lastenden Strafe der Gemeindeeingrenzung nicht im
Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei; denn deren Verlust
besteht nicht etwa, wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, in
der durch die Gemeindeeingrenzung die bundesrechtliche Zu
lässigkeit dieses Strafmittels, worüber das Nähere in Erwägung 4
unten, vorausgesetzt wie durch jede staatliche Strafverhängung
naturgemäß bedingten Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Be
straften, sondern er bildet eine speziell gegen das Rechtsgut der
staatsbürgerlichen Stellung und Ehre des Individuums gerichtete
Strafe für sich. Allerdings hat diese nach dem Polizeistrafgesetz
des Kantons Unterwalden ob dem Wald nur den Charakter einer
Zusatzstrafe. Allein, da ihre Dauer im Gesetze, das nur
Minimum und Maximum aufstellt, nicht bestimmt normiert ist,
also in jedem einzelnen Falle vom Richter unter Würdigung der
konkreten Verumständungen fixiert werden muß, so kann doch
nicht davon gesprochen werden, daß sie hier trotz dem Fehlen
einer solchen ausdrücklichen Verfügung, gleichwohl mit der vom
Regierungsrat ausgesprochenen Arbeitshausstrafe wegen qualifi
zierten Diebstahls von Gesetzes wegen verbunden sei. Die
Rekurrentin ist ferner auch nicht wiederholt wegen schwerer Ver
gehen im Sinne des Art. 45 BV bestraft worden. In dieser
Hinsicht fallen einmal außer Betracht ihre Verurteilungen wegen
verbotenen fleischlichen Umgangs; denn es handelt sich dabei um
das Delikt der einfachen Unzucht, welches schon aus dem für die
Auslegung der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung maß
gebenden allgemeinen Gesichtspunkte, nach allgemeiner Strafrechts
anschauung, nicht als schwer bezeichnet werden kann und übri
gens auch nach seiner Einordnung im System des Polizeistraf
gesetzes von Obwalden unter den Übertretungen allgemeiner
Polizeiordnungen nur als leichteres Vergehen aufzufassen ist.
Sodann würde jedenfalls nicht als schweres Vergehen zu be
trachten sein der weiterhin gegenüber der Rekurrentin geahndete
Bruch der Gemeindeeingrenzung, welcher in Art. 29 des Polizeistraf
gesetzes unter dem Titel geringerer Rechtsverletzungen figuriert,
wenn nicht überhaupt, wie in Erwägung 4 unten dargetan werden
wird, die Strafe der Gemeindeeingrenzung und damit auch ihre
strafzwangsweise Durchführung bundesrechtlich gar nicht haltbar
wäre. Endlich kann auch dahingestellt bleiben, ob der der Re
kurrentin noch zur Last fallende qualifizierte Diebstahl von 16 Fr.
als schweres Vergehen zu taxieren wäre; denn selbst wenn man
ihn als solches gelten lassen wollte, so läge doch nur eine ein
malige Verurteilung wegen eines schweren Vergehens vor, welche
die Voraussetzung des Art. 45 BV nicht erfüllen würde, da es
nach feststehender Praxis nicht etwa angeht, die andern leichteren
Delikte zur Konstruktion eines weiteren schweren Vergehens zu
Dafür
kumulieren (vergl. z. B. Salis, 1. c. Nr. 618).
endlich, daß die Rekurrentin je dauernd der öffentlichen Wohl
tätigkeit zur Last gefallen wäre, bieten die Akten keinerlei An
haltspunkte. Somit kann die angefochtene Schriften verweige
rung nicht auf die Al. 2 und 3 des Art. 45 BV gestützt werden.
4. Frägt es sich daher noch, ob die Heimatgemeinde, wie der
Regierungsrat in erster Linie geltend macht, zum Zweck des Voll
zugs der über die Rekurrentin nach dem kantonalen Polizeistraf
gesetz verhängten Strafe der Gemeindeeingrenzung zur Verweige
rung der Schriftenausstellung berechtigt sei, so ist auch dies zu
verneinen, da die fragliche Bestrafung selbst eine unstatthafte Be
schränkung des Rechts der freien Niederlassung bedeutet. Die
Strafe der Eingrenzung in die Heimatgemeinde", kraft welcher
der damit Belegte in seiner Heimatgemeinde, bezw. an einem ihm
behördlich angewiesenen Wohnsitz, sich aufzuhalten verpflichtet ist,
erscheint nämlich nicht als Freiheitsstrafe, als die Art. 4 des
PSt sie bezeichnet, im eigentlichen Sinne, d. h. als wesentlicher
Entzug der Bewegungsfreiheit durch Internierung in einem ab
geschlossenen Raum, wodurch lediglich indirekt, als tatsächliche
Folge, auch die Niederlassungsfreiheit illusorisch wird, sondern sie
richtet sich direkt und ausschließlich gegen diese letztere, indem sie
das Recht der freien Niederlassung als solches einschränkt. Nun
sind aber die Beschränkungen dieses Rechts, wie sich aus seinem
Charakter als verfassungsmäßiges Individualrecht ohne weiteres
ergibt, erschöpfend aufgeführt in den oben berührten Bestimmungen
des Art. 45 BV selbst, und es können daher einschlägige weiter
gehende kantonale Rechtssatzungen, sei es staatsrechtlicher, sei es
strafrechtlicher Natur, als bundesrechtswidrig nicht zu Recht be
stehen. Dies aber trifft für die in Rede stehende, durch das
Polizeistrafgesetz von Unterwalden ob dem Wald vorgesehene
Strafe der Eingrenzung in die Heimatgemeinde zu; denn da die
selbe gemäß Art. 11 ibidem allgemein anzuwenden ist, wo die
Persönlichkeit des Täters und die Individualität des zu beur
teilenden Vergehens sie als notwendig oder rätlich erscheinen läßt
somit die generelle Bedeutung des Delikts nicht in Betracht fällt,
so würde es danach dem erkennenden Richter freistehen, nach
seinem Ermessen auch wegen der an sich unbedeutendsten Polizei
übertretung das Recht der freien Niederlassung zu entziehen, bezw.
zu modifizieren, während dies nach der Garantie des Bundesrechts
nur gestützt auf die in Art. 45 bestimmt umschriebenen Tatbestände
hin geschehen kann.
Nach dem Vorstehenden erscheint die Weigerung ihrer Heimat
behörden, der Rekurrentin die erforderlichen Ausweisschriften aus
zustellen, als gegen Art. 45 BV verstoßende Behandlung jener,
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Regierungs
rat des Kantons Unterwalden ob dem Wald angewiesen, die Ge
meindebehörde von Lungern zur Aushingabe von Ausweisschriften
für die Rekurrentin zu veranlassen.