Art. 178 Ziff. 3 OG; staatsrechtlicher Rekurs gegen eine allgemein verbindliche Gemeindeverordnung ist binnen der gesetzlichen Frist zu erheben; die spätere Rüge ihrer Verfassungswidrigkeit bleibt nur als Vorfrage im konkreten Anwendungsfall zulässig. Für die Anfechtung eines kantonalen Entscheids, der eine vorsorgliche Verfügung aufhebt, bedarf es eines aktuellen rechtlichen Interesses; fällt der mit der Verfügung zu verhindernde Vorgang vor dem bundesgerichtlichen Entscheid dahin, wird die Beschwerde gegenstandslos und es ist nicht einzutreten (vgl. Erw. 1-2).
Urtiel vom 1. Juni 1904 in Sachen Spühler und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Aarau, Rekurs gegen ein eine vorsorgliche Verfügung in einem Eigentumsstreit aufhebendes Urteil. Verspätung des Rekurses, soweit damit eine allgemein verbindliche Verordnung angefochten wird; Art. 178 Ziff. 3 06. Fehlende Legitimation der Rekurrenten wegen fehlen den rechtlichen Interesses. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Die Rekurrenten (folgt Aufzählung) sind Eigentümer von Grundstücken mit Wohngebäuden, welche in der Stadt Aarau, zwischen der Bachstraße und einem nördlich davon parallel zu ihr von der Bankstraße bis zum sogenannten Herzogtum führenden Privatweg gelegen sind. Auf diesem letzteren reicht ihr Eigentum, wie dasjenige der Besitzer der gegenüberliegenden Grundstücke je bis in die Mitte. Überdies haben sie an dem Privatweg, gleich allen andern Anstößern desselben, ein gesetzlich eingetragenes all gemeines Fuß und Fahrwegrecht, während das Betreten, Begehen und Befahren des Weges, laut bestehendem gerichtlichem Verbot, jedermann, d. h. andern Personen, mit Bußenandrohung untersagt ist. Im Oktober 1903 ließ der Gemeinderat Aarau als Ver treter der Einwohnergemeinde wie es scheint ohne vorgängige Begrüßung der Rekurrenten in diesem Privatweg Grabarbeiten zum Zwecke der Installation einer Coulisse der städtischen Straßen kanalisation vornehmen. Hierauf erwirkten die Rekurrenten vom Gerichtspräsidium Aarau eine vorsorgliche Verfügung, wonach der Einwohnergemeinde Aarau bei Buße von 500 Fr. und Schadens ersatzpflicht verboten wurde, die begonnenen Arbeiten fortzusetzen, solange sie nicht entweder das Wegareal zur Herstellung einer öffentlichen Straße von den Anstößern erworben, oder den Re kurrenten die schriftliche Zusicherung erteilt haben werde: 1. mit ihrer Leitung zwei bezw. vier Fuß von deren Eigentumsgrenzen wegzubleiben und 2. daß denselben aus der Leitung keinerlei Be schränkungen der Weg und Eigentumsrechte und keinerlei sonstige, im bürgerlichen Gesetz und im Fertigungsprotokoll nicht begründete Verpflichtungen entstehen sollten. Der Gemeinderat Aarau aber führte gegen diese Verfügung beim kantonalen Obergericht Be schwerde, indem er die Kompetenz des Civilrichters zum Erlasse derselben bestritt und sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf die gemäß dem kantonalen Baugesetz für Erweiterung von Ortschaften vom 24. Februar 1875 erlassene städtische Bauordnung, sowie auf die zugehörigen Verordnungen betr. Anschlüsse an Ent wässerungsanlagen vom 5. Oktober 1894 und betreffend Beteiligung der Grundeigentümer bei Erstellung neuer Straßen und Trottoire vom 17. November 1902 berief. Auch scheint er das bestehende Rechtsverbot beim Gerichtspräsidenten angefochten zu haben. Durch Urteil vom 2. Dezember 1903 hob das Obergericht die vorsorg liche Verfügung, nachdem inzwischen die streitigen Arbeiten trotz derselben zu Ende geführt worden waren, auf, im Wesentlichen mit der Begründung, daß die Gemeinde in der Tat gemäß 25 ihrer Bauordnung und 11 der zitierten Verordnung vom
November 1902, also kraft öffentlichen Rechts, zur Installa tion der Coulisse berechtigt und daher die weitere Prüfung der Angelegenheit dem Civilrichter entzogen sei. B. Gegen das vorstehende Urteil haben die vier beteiligten Grundeigentümer rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beschweren sich einerseits wegen Rechtsverweigerung, die darin liege, daß das Obergericht den verlangten Schutz privater Rechte der Rekurrenten durch seine Verneinung der Kompetenz des Civilrichters in Ab weichung von früheren Entscheidungen analoger Streitsachen ab lehne und sich ferner über die von den Rekurrenten behauptete Ungültigkeit der städtischen Verordnung vom 17. November 1902 nicht ausspreche; anderseits wegen Verletzung der verfassungs mäßigen Eigentumsgarantie (Art. 22 der aarg. KV), gegen welche sowohl die Gutheißung des Vorgehens der Gemeinde, ins besondere der tatsächlich darin liegenden Beanspruchung eines dinglichen Rechts an dem Privatweg ohne Durchführung des Expropriationsverfahrens, als auch die dabei angerufene Verordnung vom 17. November 1902 an sich verstoße. Demgemäß stellen sie die Begehren:
Es sei das angefochtene Urteil mit allen Folgen aufzuheben;
es sei die mehrerwähnte städtische Verordnung vom 17. No vember 1902 als ungültig zu erklären. C. Die Einwohnergemeinde Aarau läßt in ihrer Vernehm lassung beantragen, das erste Rekursbegehren sei abzuweisen, und auf das zweite sei wegen Verspätung des Rekurses nicht einzu treten, eventuell sei es ebenfalls abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärt, sich zu Gegen bemerkungen nicht veranlaßt zu sehen; in Erwägung:
Was vorab das zweite Rekursbegehren um grundsätzliche Aufhebung der Verordnung der Stadt Aarau vom 17. November 1902 betreffend Beteiligung der Grundeigentümer bei Erstellung neuer Straßen und Trottoire anlangt, ist der Rekurs als ver spätet von der Hand zu weisen. Denn die streitige Verordnung ist in der städtischen Einwohnergemeindeversammlung am Tage ihrer Datierung beraten und beschlossen worden und hätte daher als solche in ihrer allgemeinen Verbindlichkeit, gemäß Art. 178 Ziff. 3 OG, binnen 60 Tagen vom Datum jenes Gemeinde beschlusses, bezw. seiner offenbar bald nachher eine bestimmte Angabe hierüber ist den Akten nicht zu entnehmen erfolgten Veröffentlichung angefochten werden müssen, einer Frist, welche die Rekurrenten zweifellos nicht eingehalten haben. Erscheint somit die allgemeine Anfechtbarkeit der Verordnung als präkludiert, so sind die Rekurrenten dagegen berechtigt, die behauptete Verfassungs widrigkeit und deshalb Ungültigkeit derselben gegenüber ihrer An wendung im vorliegenden, die Rekurrenten persönlich betreffenden peziellen Fall, d. h. als Motiv für das erste Rekursbegehren um Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils, welches sich auf jene Verordnung stützt, geltend zu machen.
Allein auch dieses erste Rekursbegehren ist aus prozessualem Grunde abzulehnen. Es hat, dem Gegenstande des angefochtenen Entscheides gemäß, zum endgültigen, durch die Gutheißung des staatsrechtlichen Rekurses wenigstens indirekt zu erreichenden Zwecke, die Wiederherstellung der vom Obergericht beseitigten vorsorglichen Verfügung der ersten Instanz, bezw. den Erlaß einer entsprechenden neuen vorsorglichen Verfügung zu erwirken. Nun sind aber, wie das Obergericht feststellt und übrigens auch die Rekurrenten selbst angeben, die Arbeiten der Rekursbeklagten, deren Vornahme die fragliche Verfügung verhindern soll, bereits zu Ende geführt, daß eine solche vorsorgliche Verfügung tatsächlich gegenstandslos geworden ist. Folglich fehlt den Rekurrenten das zur Beschwerde führung nach allgemeinem Rechtsgrundsatz erforderliche rechtliche Interesse an der Beseitigung des durch den obergerichtlichen Ent scheid geschaffenen Rechtszustandes. Selbstverständlich wird durch diesen Entscheid, welcher lediglich auf die streitige vorsorgliche Ver fügung Bezug hat, die rechtliche Situation der Rekurrenten gegen über dem nun als abgeschlossene Tatsache vorliegenden Vorgehen der Rekursbeklagten in keiner Weise präjudiziert; insbesondere muß die Entscheidung der Frage der sachlichen Kompetenz zur Beurteilung eines eventuell von den Rekurrenten zu erhebenden dinglichen oder obligatorischen Anspruchs wegen Verletzung ihres Eigentums naturgemäß diesem definitiven Prozeßverfahren selbst vorbehalten bleiben und ist den Rekurrenten das Recht der staats rechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht gegen den dabei er gehenden kantonalen Entscheid in jeder Hinsicht gewahrt. Ebenso ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne jede präjudi zielle Bedeutung für den pendenten Streit über die Rechtsbeständig keit des von der Rekursbeklagten angefochtenen Verbots, sowie für die Frage nach den Rechtswirkungen der vorsorglichen Ver fügung während ihres Bestandes gegenüber dem Vorgehen der Rekursbeklagten, worüber eventuell die kantonalen Strafbehörden zu entscheiden haben; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.