- Urteil vom 5. Mai 1904
in Sachen Albert Buß Cie. gegen Brunner
bezw. Amtsgericht Niedersimmenthal.
Persönliche Ansprache: Ersatzklage für Schaden, der an unbeweg
lichem Gut entstanden ist. Bedeutung einer Zweigniederlassung
für den Gerichtsstand. Anerkennung des Gerichtsstandes?
A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Albert Buß Cie.,
die ihren Sitz in Basel und in Wangen a. A., Kanton Bern,
eine Zweigniederlassung hat, wurde vom Rekursbeklagten Brunner
vor Amtsgericht Niedersimmenthal mit folgenden Rechtsbegehren
belangt:
- Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, das beim
Bau der Erlenbach Zweisimmen Bahn beschädigte und mit Schutt
und Steinen überführte Terrain des Klägers wieder in den
frühern Zustand zu stellen und die auf dem Terrain des Klä
gers befindlichen Ablagerungen zu beseitigen.
2. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung zu
bezahlen.
Alle Begehren unter Kostenfolge.
Die Klage wurde damit begründet, daß die Beklagte als Unter
nehmerin der Erlenbach Zweisimmen Bahn bei den Bauarbeiten
auf den Grundstücken des Klägers Schutt abgelagert und diese
auch sonstwie beschädigt habe. Dadurch sei der Kläger in seinem
Besitz gestört. Die Beklagte sei verpflichtet, die Störung zu be
seitigen und für den Kulturschaden in den Jahren 1901 1903
Ersatz zu leisten. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Ge
richtes unter Berufung auf Art. 59 BV, indem sie geltend machte,
sie habe im Amtsbezirk Niedersimmenthal niemals Domizil gehabt.
Der Klageanspruch sei nun aber persönlicher Natur, weshalb sie
an ihrem Domizil in Basel belangt werden müsse. Demgegenüber
vertrat der Kläger u. a. den Standpunkt, daß die Beklagte, weil
im Kanton Bern (in Wangen) niedergelassen, sich nicht auf
Art. 59 BV berufen könne, und daß sie zudem durch vorbehalt
loses Einlassen auf den Sühneversuch den Gerichtsstand im Amts
bezirk Niedersimmenthal anerkannt habe.
Mit Urteil vom 27. Januar 1904 erklärte sich das Amtsge
richt für die Beurteilung der Klage zuständig. In der Begrün
dung wird darauf abgestellt, daß das erste Klagebegehren auf
Herstellung des frühern Zustandes der klägerischen Grundstücke
gehe, also eine Besitzesklage sei, für die 14 des bernischen CP als
Gerichtsstand den Ort der gelegenen Sache vorsehe. Das zweite
Rechtsbegehren stehe mit dem ersten im engsten Zusammenhange
und sei daher gemäß 16 leg. cit. beim gleichen Gerichtsstand
zu erledigen wie die Hauptsache. Diese Bestimmungen stünden
nun auch nicht mit Art. 59 BV, der sich wohl nur auf rein
persönliche Ansprachen beziehe, im Widerspruch. Die Zuständig
keit des Gerichts sei daher gegeben, obgleich die Beklagte im
Amtsbezirk Niedersimmenthal keinen ordentlichen Wohnsitz habe.
13 und 16 des bernischen CP lauten wie folgt:
13: Civilklagen aus Vergehen, oder wegen Beschädigungen
an liegenden Gütern, Anlagen an solchen, Bäumen und hän
genden Früchten können bei dem Richter angebracht werden, in
dessen Bezirk die Rechtsverletzung stattgefunden hat.
16. Rechtssachen, die unter sich in Verbindung stehen, sollen
gemeinschaftlich bei dem Gerichtsstande, vor welchen die Haupt
sache gehört, oder, falls sie von gleichem Belange sind, bei dem
jenigen, bei dem die eine derselben bereits rechtshängig ist, be
handelt werden.
B. Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft Albert Buß
Cie. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil, weil im Wider
spruch mit Art. 59 BV stehend, aufzuheben. Es wird ausgeführt
daß die Klage des Rekursbeklagten Brunner nicht auf Aner
kennung eines dinglichen Rechts oder Erfüllung einer dinglichen
Pflicht, sondern auf persönliche Leistungen gehe. Sie sei daher
persönlicher Natur und falle unter die Vorschrift des Art. 59
BV, wie die bundesgerichtliche Praxis immer anerkannt habe.
Im Grunde handle es sich übrigens einfach um eine Klage aus
Art. 16 des BG über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen
von 1872, und es könne daher über ihren persönlichen Charakter
umsoweniger Zweifel bestehen. Die Bestimmungen des bernischen
Civilprozesses, auf die der angefochtene Entscheid sich stütze, könnten
für interkantonale Verhältnisse vor der Vorschrift des Art. 59
BV nicht bestehen. Daß die Beklagte eine Zweigniederlassung in
Wangen habe, berühre den vorliegenden Rechtsstreit, der den Ge
schäftskreis dieser Filiale (Bau des Elektrizitätswerkes Wangen
a.A.) nichts angehe, in keiner Weise. Ebensowenig könne von
einer Anerkennung des Gerichtsstandes gesprochen werden, da nach
bernischem Civilprozeß ( 114 ff.) die Gerichtsstandsfrage im
Sühneversuchsstadium gar nicht erörtert werden dürfe.
C. Der Rekursbeklagte Brunner hat auf Abweisung des Re
kurses angetragen und ausgeführt: Die Klage sei zunächst nega
torisch begründet worden, mit dem Hinweis auf den Besitz des
Klägers, sowie darauf, daß der Beklagten weder Eigentum noch
ein dingliches Recht an den in Anspruch genommenen Grund
stücken zustehe. Weiter sei der Gerichtsstand begründet worden
mit Art. 13, 14 und 16 des bernischen CP, die auf die Beklagte,
die vermöge ihres Domizils in Wangen der bernischen Gerichts
barkeit unterstünde, Anwendung fänden. Die Beklagte habe sich
übrigens auf die gerichtlichen Aussöhnungsverhandlungen einge
lassen und dadurch den Gerichtsstand des Amtsbezirkes Nieder
simmenthal anerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klagebegehren, mit denen der Rekursbeklagte die Rekur
rentin vor Amtsgericht Niedersimmenthal belangt hat, haben mit
Art. 16 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen von
1872 nichts zu tun, denn sie stützen sich nach ihrer Formulierung
ausschließlich auf eine Verletzung von Eigentum und Besitz und
nicht auf die Spezialbestimmung des Art. 16 und richten sich
auch nicht gegen die Bahngesellschaft, die allein aus Art. 16
verklagt werden könnte, sondern gegen den Unternehmer des Bahn
baues. Sie gehen aber, wenn sie auch aus dem Eigentum und
Besitz des Rekursbeklagten hergeleitet werden, doch nicht auf die
Erfüllung einer dinglichen Pflicht oder die Anerkennung eines
dinglichen Rechtes, sondern auf eine persönliche Leistung der Re
kurrentin, nämlich Wiederherstellung des frühern Zustandes und
sonstigen Schadenersatz, und die Bundesbehörden sind nun bei
Auslegung des Art. 59 BV stets davon ausgegangen, daß der
artige Ersatzklagen für Schaden, der an unbeweglichem Gut ent
standen ist, persönliche Ansprachen im Sinne der Bundesver
fassung sind (s. die Entscheidung des Bundesrates im B. Bl.
1859, 1, 376; 1866 1, 457 und des Bundesgerichtes, Amtl.
Samml., Bd. III, S. 223 und 633; IV, S. 224; XVII, S.
563 und 564). Trotz der im angefochtenen Urteil angerufenen
Bestimmungen des bernischen Civilprozesses, deren Bedeutung
gegenüber Art. 59 BV auf innerkantonale Verhältnisse beschränkt
ist, kann daher die in Basel domizilierte und unbestrittenermaßen
aufrechtstehende Rekurrentin vorliegend den Schutz des Art. 59
BV anrufen, falls sie nicht etwa, wie der Rekursbeklagte be
hauptet, im Kanton Bern einen allgemeinen Gerichtsstand hat,
oder den Gerichtsstand im Amtsbezirk Niedersimmenthal für die
Klage anerkannt hat.
Für den erstern Standpunkt beruft sich der Rekursbeklagte
jedoch mit Unrecht darauf, daß die Rekurrentin eine Zweignieder
lassung in Wangen a. A. hat; denn es steht in der bundesge
richtlichen Praxis fest, daß eine Zweigniederlassung keinen allge
meinen Gerichtsstand für alle persönlichen Klagen gegen den
Geschäftsinhaber begründet, sondern einen Gerichtsstand nur für
solche Ansprachen, die aus dem Geschäftsbetrieb der Zweignieder
lassung herrühren, oder doch mit ihr in Zusammenhang stehen
(s. Amtl. Samml., Bd. VI, S. 19; X, S. 335; XVIII, S. 651).
Der Rekursbeklagte hat nun aber nicht behauptet, daß seine
Klageansprüche mit der Niederlassung der Rekurrentin in Wangen
irgend etwas zu tun hätten, und es kann daher auch keine
Rede davon sein, daß die Rekurrentin in Bezug auf die Klage
als im Kanton Bern domiziliert zu betrachten sei.
Die Behauptung des Rekursbeklagten endlich, die Rekurrentin
habe, indem sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor Friedens
richteramt und einen weitern amtlichen Aussöhnungsversuch ein
gelassen habe, die Zuständigkeit des Amtsbezirkes Niedersimmen
thal in der Sache anerkannt, steht in Widerspruch mit den
114 ff. und 137 ff. des bern. P, wonach erst die Einreichung
der Klage beim Gerichtspräsidenten die Rechtshängigkeit bewirkt
( 137), die örtliche Zuständigkeit des Gerichts erst nach der
Klagerhebung bestritten werden kann ( 139) und die Aussöh
nungsversuche keine gerichtlichen Verhandlungen, sondern nur
Vorbedingung der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches
sind ( 114 117).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Amtsgerichtes Niedersimmenthal vom 27. Januar 1904 auf
gehoben.