- Urteil vom 25. Mai 1904 in Sachen
Merian und Kanton Bern gegen Kanton Baselstadt.
Gleichzeitige Besteuerung eines Vermögens (mit der Vermögenssteuer,
in einem Kanton (i. c. Baselstadt) und des Niessbrauches an diesem
Vermögen (mit der Einkommensteuer) in einem andern Kanton (i. c.
Bern). Nutzungsgut ist am Wohnort des Niessbrauchers zu versteuern.
Identität der Steuersubjekte ist in diesem Falle keine Voraussetzung
der unzulässigen Doppelbesteuerung. Fehlende Identität des Steuer
objektes? Natur der baselstädtischen sog. Vermögenssteuer.
A. Der minderjährige Sohn der Rekurrentin, Friedrich Wil
helm Rudolf Albert Cousin, der in Basel wohnt und daselbst
unter Vormundschaft steht, ist Besitzer eines in Werttiteln ange
legten Vermögens von 1,200,000 Fr., das vom Vormunde,
Notar Dr. August Sulger in Basel, verwaltet wird. An diesem
Vermögen hat die in Bern lebende Rekurrentin die lebenslängliche
Nutznießung. Die Basler Steuerbehörde bezog bisher von dem
Vermögen des Knaben Cousin die baselstädtische Vermögenssteuer.
Die Rekurrentin selber wird für ihr Nutznießungseinkommen
Bern zur Einkommensteuer herangezogen. Auf Veranlassung
letztern, die in dem gleichzeitigen Bezug der Vermögenssteuer
Basel und der Einkommensteuer in Bern eine unzulässige Doppel
besteuerung erblickte, weigerte sich der Vermögensverwalter,
baselstädtische Vermögenssteuer pro 1903 (im Betrage von 3175 Fr.)
zu entrichten. Die Steuerverwaltung von Baselstadt beharrte
doch (unterm 10. November 1903) auf dem Steueranspruch.
Die erwähnte Vermögenssteuer beruht auf dem Baselstädtischen
Gesetz betreffend eine Vermögenssteuer vom 4. Juni 1866, durch
welches, zu dem Zweck, die laufenden Einnahmen und Ausgaben
möglichst ins Gleichgewicht zu bringen", u. a. auf alles in und
außer dem Kanton befindliche Vermögen eines im Kanton woh
nenden Bürgers oder Niedergelassenen eine Vermögenssteuer gelegt
wird. Daneben wird nach baselstädtischem Steuerrecht eine pro
portionale Einkommensteuer bezogen, der alle Einkommensquellen,
der Ertrag sowohl der Arbeit als des Vermögens, unterworfen
sind. (Vom Ertrag des Vermögens des Knaben Cousin wird
keine Einkommensteuer erhoben.) Die Steuer, welche die Rekur
rentin in Bezug auf ihr Nutznießungseinkommen in Bern zu be
zahlen hat, ist die Einkommensteuer gemäß dem Gesetze über die
Einkommensteuer, speziell 5, wonach das Einkommen von ver
zinslichen Kapitalien (Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien,
Depositen) in III. Klasse zu versteuern ist. Eine Vermögens
steuer bezieht Bern nur vom Grundeigentum und den auf steuer
barem Grundeigentum versicherten verzinslichen Kapitalien (Ver
mögenssteuergesetz 1 und 43), wobei dann das Einkommen
aus diesen Vermögensbestandteilen von der Einkommensteuer befreit
ist (Eink. St. Ges. 3 Ziff.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 4. Dezember 1903 hat
Frau Elsbeth Merian geschiedene Cousin beim Bundesgericht das
Begehren gestellt: Das Bundesgericht möge feststellen, daß der
Kanton Baselstadt nicht berechtigt sei, vom Vermögen des Knaben
Cousin, an welchem der Rekurrentin die Nutznießung zustehe
Vermögenssteuer zu beziehen. Zur Begründung wird auf die bis
herige bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen ver
wiesen, wonach bewegliches Nutznießungsgut am Wohnort des
Nutznießers und nicht des Eigentümers zu versteuern ist, sowie
auf den aus dieser Praxis hervorgegangenen Art. 3 des Entwurfs
zu einem Bundesgesetz betreffend Doppelbesteuerung von 1885.
Die Vermögenssteuer nun, die Baselstadt beanspruche, sei trotz
des Namens in Wahrheit einfach eine auf den Ertrag des Ver
mögens gelegte Steuer, die daher das Nießbraucheinkommen der
Rekurrentin schmälere. Das gleiche Einkommen werde also in
Basel, freilich kapitalisiert, der Vermögenssteuer und in Bern der
Einkommensteuer unterworfen. Hierin aber liege eine bundesrecht
lich unzulässige Doppelbesteuerung, und es sei daher, da die
Steuerhoheit von Bern in Bezug auf jenes Einkommen nach der
Praxis nicht bestritten werden könne, der Steueranspruch von
Baselstadt als unstatthaft zu erklären.
C. Der Regierungsrat von Baselstadt hat beantragt, es sei der
Rekurs abzuweisen und der Kanton Baselstadt zum Bezug der
Vermögenssteuer vom Vermögen des Knaben Cousin für das
Jahr 1903 berechtigt zu erklären. Zur Begründung wird im
wesentlichen vorgebracht: Die in Baselstadt Ende der dreißiger
Jahre des vorigen Jahrhunderts durchgeführte Steuerreform be
ruhe auf dem Gedanken, daß die direkte Besteuerung sich nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten müsse, und unterwerfe
daher alles Einkommen aus Arbeit und Vermögen einer allge
meinen progressiven Einkommensteuer. Durch die im Jahre 1866
eingeführte Vermögenssteuer sei jener Gedanke konsequent weiter
entwickelt worden; denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trete
nicht nur im Einkommen, sondern auch im Vermögen zu Tage.
Dieses System von proportionaler allgemeiner Einkommensteuer
und einer ergänzenden Vermögenssteuer habe in andern Kantonen
(Baselland, Tessin, Solothurn) und Staaten Nachahmung ge
funden, speziell habe Preußen in der sogenannten Miquelschen
Steuerreform nichts anderes getan, als das Basler System an
zunehmen, indem es 1891/93 eine allgemeine Einkommensteuer
und unter dem Namen Ergänzungssteuer eine Vermögenssteuer
eingeführt habe. Indem nun Baselstadt von dem fraglichen Ver
mögen die Vermögenssteuer erhebe, greife es in keiner Weise über
die Grenzen seiner Steuerhoheit hinaus; denn das bundesrechtlich
feststehende Recht eines Kantons, den Steuerpflichtigen, der in
seinem Gebiet wohne, für sein Vermögen der Vermögenssteuer zu
unterwerfen, könne nicht beseitigt sein, wenn dieses Vermögen mit
einer Nutznießung zu Gunsten des Einwohners eines andern
Kantons belastet sei. Die Rekurrentin als Nutznießerin könne
einen Übergriff über die Steuerhoheit seitens Baselstadt nicht be
haupten, weil die Steuer nicht bei ihr, sondern beim Vormunde
des Eigentümers erhoben werde; die Basler Steuer treffe sie
allerdings indirekt, weil sie ihr Nutznießungseinkommen schmälere.
Allein diese Reflexwirkung sei durch das Rechtsverhältnis, in
welchem die Rekurrentin zum besteuerten Vermögen stehe, bedingt,
und das Bundesrecht habe aus dem Gesichtspunkt solcher bloßer
Reflerwirkungen noch nie Anlaß genommen, um die normalen
Grundsätze über die Steuerhoheit im Einzelfalle zu modifizieren,
wofür auf das dem vorliegenden analoge Verhältnis der gleich
zeitigen Besteuerung des Aktienkapitals und der Aktien, in welchem
das Bundesgericht seine Intervention ausdrücklich abgelehnt habe,
zu verweisen sei. Anderseits werde, da es sich um Einkommen aus
mobilem Vermögen handle, das unzweifelhafte Recht des Kantons,
unter dessen Steuerhoheit die Nutznießerin und Rekurrentin
wohne, den Nutznießungsertrag zu besteuern, von Baselstadt nicht
bestritten. Auch vom Standpunkt des Nutznießungskantons aus
könne daher von einem Übergriff Baselstadts über seine Steuer
hoheit hinaus nicht gesprochen werden. Die einfache, natürliche
und den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts entsprechende
Ausscheidung der beidseitigen Steueransprüche bei Nutznießungs
verhältnissen sei also die, daß dem einen Kanton das Vermögen
und dem andern das Einkommen, die Rente, zur Besteuerung zu
gewiesen werde. Der Entzug des Vermögens aus der Steuerhoheit
des Eigentumskantons dagegen und dessen Zuweisung an den
Nutznießungskanton würden nicht nur einen unnötigen und un
richtigen Einbruch in die allgemeinen bundesrechtlichen Normen,
sondern auch eine unbillige Verkürzung desjenigen Kantons zur
Folge haben, der dem Vermögen den staatlichen Schutz gewähre.
D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs
rat des Kantons Bern hat ausgeführt: Aus der von der Rekur
rentin zur Verfügung gestellten Verwaltungs und Vormund
schaftsrechnung pro 1902 ergebe sich, daß das Vermögen, an
welchem der Rekurrentin der Nießbrauch zustehe, keine Forderungen
enthalte, die auf im Kanton Bern steuerpflichtiges Grundeigentum
versichert seien. Gemäß 43 des Vermögenssteuergesetzes unter
liege daher das Vermögen im Kanton Bern der Vermögenssteuer
zur Zeit nicht. Dagegen sei die Rekurrentin als Nießbraucherin
verpflichtet, die Erträgnisse ihrer Nutznießung nach 2 des Ein
kommensteuergesetzes zu versteuern, da es sich um ein persönliches
Einkommen im Sinne des Gesetzes handle. Für den Fall, daß
das Nießbrauchvermögen oder Teile davon jemals in bernischen
Liegenschaften oder in auf solche grundversicherten Forderungen
angelegt werden sollten, werde das Recht des Kantons Bern zur
Vermögenssteuer vorbehalten. Demgemäß wird beantragt: Es seien
die Steueransprüche, welche der Kanton Bern an die Rekurrentin
stellt (oder zu stellen haben wird), als bundesrechtlich zulässig zu
erklären, unter Abweisung der von Baselstadt erhobenen, soweit
diese gemäß Art. 46 Al. 2 BV mit den bernischen nicht verein
bar seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen
hat, wenn der Eigentümer und der Nutznießer eines Vermögens
in verschiedenen Kantonen wohnen, das Steuerrecht in Bezug auf
das Nutzungsgut demjenigen Kanton zugesprochen, in welchem
der Nutznießer wohnt, sodaß also die Steuerpflicht an die Person
des Nutzungsberechtigten geknüpft ist, abgesehen natürlich von
Liegenschaften, die stets dem Besteuerungsrecht des Kantons der
gelegenen Sache unterstehen (Fall Kunkler, B. Bl. 1866, II,
f
S. 1, 387; Amtl. Samml. III, S. 613 f.; IV, S. 198/199).
An diesem Grundsatz, den das Bundesgericht schon aus der Praxis
der politischen Bundesbehörden übernommen und in mehreren
Entscheiden bestätigt hat, muß festgehalten werden. Der Regierungs
rat von Baselstadt macht zwar geltend, daß die Praxis in diesem
Punkte der neuern Entwicklung des Steuerwesens, die auf die
gleichzeitige Erhebung einer allgemeinen Einkommen und einer
ergänzenden Vermögenssteuer gehe, nicht entspreche. So lange
aber diese Entwicklung nur in den Steuersystemen weniger Kan
tone zum Ausdruck gekommen ist, könnte sie eine Anderung der
Praxis unter keinen Umständen rechtfertigen, auch wenn sie, all
gemein zum Durchbruch gelangt, vielleicht eine andere bundes
rechtliche Regelung des Verhältnisses im Sinne einer Spaltung
der Steuerhoheiten bei Nutznießungsgut wünschbar machen würde.
Daß nun mit jenem Grundsatz das Steuerrecht von Bern, wie
es der Rekurrentin gegenüber in Anspruch genommen und auch
von keiner Seite bestritten wird, in Einklang steht, leuchtet ohne
weiteres ein; denn wenn danach der Nießbrauchkanton vom
Nutzungsgut die Vermögenssteuer erheben darf, so muß er bundes
rechtlich um so mehr befugt sein, den Nutzungsertrag des Nieß
brauchers als Einkommen zu besteuern. Fraglich ist vorliegend
nur, ob die von Baselstadt vom Nutzungsvermögen beanspruchte
Vermögenssteuer nach dem erwähnten Grundsatze bundesrechtlich
zulässig ist.
- Für die Zulässigkeit kann zunächst nicht geltend gemacht
werden, daß das Steuersubjekt in Basel ein anderes sei als in
Bern. Es folgt aus der Natur der Sache, daß bei der Kollision
zweier kantonaler Steuerhoheiten in Bezug auf Nutzungsgut sich
jeder Kanton an denjenigen Berechtigten, Eigentümer oder Nieß
braucher, hält, der in seinem Gebiet wohnt, wobei dann allerdings
was auch hier feststeht beide Steuern endgültig aus dem
Einkommen des letztern entrichtet werden mögen. In dem bundes
rechtlichen Satz, daß Nutzungsgut im Wohnortskanton des Nieß
brauchers zu versteuern ist, liegt daher schon, daß Identität des
Steuersubjekts im angegebenen formellen Sinn hier kein Requisit
der Doppelbesteuerung ist.
- Dagegen scheint, da Baselstadt das Nutzungsvermögen als
solches und Bern dessen Ertrag als Einkommen der Rekurrentin
besteuert, bei der ersten Betrachtung die für das Wesen der
Doppelbesteuerung unerläßliche Identität des Steuerobjekts zu
fehlen. Nun darf aber angesichts der Verschiedenheit der kantonalen
Steuersysteme für die Frage der Doppelbesteuerung bei Kollision
von Vermögens und Einkommenssteuer der Begriff des Steuer
objekts nicht lediglich in dem formell technischen Sinn der Be
messungsgrundlage gefaßt werden; sondern es ist darunter die
Vermögensquelle, d. h. derjenige Fonds von Gütern zu verstehen,
aus dem die Steuer tatsächlich entrichtet wird.
So hat das
Bundesgericht im Falle Rätzer (Amtl. Samml. XXIX, 1, S. 146
Identität des Steuerobjekts angenommen, wenn gleichzeitig der
Wert einer Liegenschaft und deren Mietzinsertra
versteuert werden
muß, obgleich hier die Bemessungsgrundlage
einerseits Grund
eigentum und anderseits Einkommen nicht die nämliche ist.
Darnach stellt sich aber die Frage vorliegend so, ob die basel
städtische Vermögenssteuer als reelle Vermögenssteuer das Stamm
vermögen als solches treffen will, oder ob sie als bloß nominelle
Vermögenssteuer an den Besitz nur als Bemessungsgrundlage an
knüpft, um den Ertrag, den der Besteuerte aus dem Vermögen
zieht oder ziehen könnte, zu fassen. Im erstern Fall würde die
Steuer das Stammvermögen schmälern, das daher wirkliches
Steuerobjekt wäre, während im letztern Fall, wo auf dem Umweg
über den Besitz der Ertrag besteuert wird, dieser, also hier das
Nießbraucheinkommen der Rekurrentin, aus dem ja auch die
Steuer tatsächlich bestritten wird, Steuerobjekt im oben entwickelten
Sinne wäre. Nun ist von vorneherein anzunehmen und ergibt
sich auch aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Basel
stadt mit aller Deutlichkeit, daß die fragliche Steuer eine nominelle
Vermögenssteuer ist. Sie bezweckt, wie die vom Regierungsrat
zum Vergleich herangezogene preußische Ergänzungssteuer, im
Interesse einer gerechten Verteilung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eine höhere Besteuerung des sogenannten fun
dierten, d. h. aus dem Besitze fließenden Einkommens im Gegen
satz zum Arbeitseinkommen, indem zwar beide der allgemeinen
Einkommensteuer unterliegen, das erstere aber nochmals durch die
Vermögenssteuer belastet wird. Für die Frage der Doppelbesteue
rung kann es aber keinen Unterschied machen, ob nach kantonalem
Steuerrecht das Einkommen aus Vermögen direkt oder auf dem
Umweg über den Besitz oder endlich in beiden Formen zugleich
zur Steuer herangezogen wird, weil in all diesen Fällen die
Steuer aus derselben Quelle, dem Ertrage, bestritten wird. Doppel
besteuerung liegt nicht nur dann vor, wenn zwei Kantone gleich
zeitig das Vermögen oder die Rente daraus besteuern, sondern
auch dann, wenn der eine vom Ertrag die Einkommensteuer
(vielleicht in Verbindung mit einer ergänzenden Vermögenssteuer)
und der andere vom Kapital die Vermögenssteuer beansprucht,
Da die einen Kantone das Kapital, andere die Rente und wieder
andere beides besteuern, so würde es bei der gegenteiligen auf die
Identität des Steuerobjekts im technisch formellen Sinn der Be
messungsgrundlage abstellenden Lösung lediglich von den kantonalen
Steuersystemen abhängen, ob eine doppelte Belastung derselben
Steuerguelle, nämlich des Einkommens aus Vermögen, gestattet
wäre oder nicht. Wenn nun, wie ausgeführt, eine feststehende
bundesrechtliche Praxis in Bezug auf Nutznießungsvermögen das
Steuerrecht dem Nutznießungskanton zuweist, so ist damit das
Besteuerungsrecht des Eigentumskantons sowohl in der Form der
Einkommens als auch der Vermögenssteuer verneint und das
jenige des erstern in beiden Formen bejaht. Hiebei kann auch
nicht von Bedeutung sein, daß hier Baselstadt in Bezug auf
Nutzungsgut nur die ergänzende Vermögenssteuer und nicht zu
gleich auch die allgemeine Einkommenssteuer beziehen will; denn
es ist klar, daß bei dieser bundesrechtlichen Regelung des Verhält
nisses für eine solche Teilung der Steuerhoheit kein Raum ist,
sondern daß die Steuerhoheit des Nießbrauchkantons auch die
Befugnis einer stärkern Belastung aus dem Gesichtspunkt der
größern wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des fundierten Ein
kommens umfaßt, wobei nach bekannter Regel nichts darauf an
kommen kann, ob und wie der Kanton von dieser Befugnis tat
sächlich Gebrauch mache.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und der Kanton Baselstadt
als nicht berechtigt erklärt, vom Vermögen des Friedrich Wilhelm
Rudolf Albert Cousin, an welchem der Rekurrentin die lebens
längliche Nutznießung zusteht, pro 1903 die Vermögenssteuer zu
erheben.