Admission of Geneva-certified lawyer to practice in Lucerne

BGE 30 I 28Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.02.1904Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Hurter, a Lucerne citizen, held a Geneva authorization to practice law based on a law degree from the University of Bern. When the Lucerne High Court refused him admission because he lacked a Lucerne maturity certificate, because Geneva had not itself carried out a substantive aptitude examination, and because he allegedly sought to evade Lucerne examination rules, he appealed to the Federal Court. The court held that Art. 5 of the transitional provisions grants nationwide freedom of practice to the holder of a cantonal certificate, that a substantive examination by the issuing authority is not required, and that Lucerne’s local prerequisites cannot be imposed in this situation. The appeal was upheld and the cantonal judgment annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 33 BV; Art. 5 Uebergangsbestimmungen: Freizügigkeit der mit kantonalem Befähigungsausweis versehenen Anwälte; Zulassung eines in einem andern Kanton patentierten Advokaten. Für die Anwendung von Art. 5 ist nicht erforderlich, dass die ausstellende Behörde die wissenschaftlichen Fähigkeiten des Kandidaten selbst materiell geprüft habe; es genügt, dass sie sich in anderer Weise von den Voraussetzungen überzeugt hat, namentlich durch Abstellen auf ein akademisches Diplom (E. 2). Der Inhaber eines gültigen auswärtigen Patentes kann im ganzen Bund praktizieren; kantonale zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen, welche nur das lokale Examen betreffen, sind ihm gegenüber unbeachtlich. Auf den Zweck, zu welchem das kantonale Patent erworben wurde, kommt es nicht an; eine angebliche Umgehung der kantonalen Prüfungsordnung schliesst die Freizügigkeit nicht aus, solange ein eidgenössischer Befähigungsausweis noch fehlt.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 28. März 1904 in Sachen Hurter gegen Obergericht Luzern. Freizügigkeit der mit Fähigkeitsausweisen versehenen Anwälte: Zu lassung eines mit einem Genfer Diplom ausgestatteten Anwalts zur Berufsausübung im Kanton Luzern. B. Art. 33 und Art. 5 Ueber gangsbestimmungen. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Der Rekurrent, der Bürger von Luzern ist, erhielt, gestützt auf ein an der Universität Bern erworbenes Diplom als Lizentiat der Rechte, vom Staatsrat des Kantons Genf die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur in diesem Kanton. Er stellte so dann unter Berufung auf Art. 33 BV und Art. 5 der Über gangsbestimmungen dazu beim Obergericht des Kantons Luzern das Gesuch um Erteilung eines Befähigungsausweises bezw. um die Bewilligung zur Ausübung des Advokatenberufs im Kanton Luzern. Das Obergericht wies das Gesuch am 13. Februar 1904 ab, einmal weil der Rekurrent keine Maturitätsprüfung, die in Luzern Voraussetzung der Zulassung zur Anwaltsprüfung sei, bestanden habe, und sodann weil die dem Rekurrenten in Genf erteilte Bewilligung nicht auf einer materiellen Untersuchung über die zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Fähigkeiten durch die dortige Behörde selbst beruhe; endlich weil es dem Re kurrenten nur darum zu tun sei, die im Kanton Luzern geltenden Prüfungsvorschriften zu umgehen und daher die Erteilung des luzernischen Patentes eine unzulässige Begünstigung des Gesuch stellers gegenüber seinen luzernischen Mitbürgern, welche die weiter gehenden Requisite zu erfüllen hätten, involvieren würde. B. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern hat Hurter rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Ober gerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung des Art. 33 BV und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu aufzuheben. C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen; in Erwägung: Der Rekurrent ist im Besitz eines vom Staatsrat von Genf ausgestellten Befähigungsausweises zur Ausübung des Anwalts berufs in diesem Kanton. Er hat daher nach Art. 5 der Über gangsbestimmungen zur BV die Befugnis, den Anwaltsberuf in der ganzen Eidgenossenschaft, also auch im Kanton Luzern, aus zuüben; denn die bundesgerichtliche Praxis geht in der Auslegung dieser Verfassungsbestimmung nicht, wie das Obergericht meint, dahin, daß eine materielle Prüfung des Kandidaten über die zur Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten durch die den Befähi gungsausweis erteilende Behörde selbst stattgefunden haben müsse; es genügt vielmehr, daß sich die betreffende Behörde in anderer Weise über das Vorhandensein jener Voraussetzungen vergewissert hat, indem sie z. B., wie vorliegend, auf ein Diplom über eine mit Erfolg abgelegte akademische Prüfung abstellt (s. Amtl. Samml., XXII, S. 928 f., und Urteil des Bundesgerichts i. S. Wolhauser vom 18. Februar 1904 ). Ebensowenig vermögen die andern im angefochtenen Entscheid angeführten Momente die Anwendung des Art. 5 auf den Rekurrenten auszuschließen. Der Besitz eines Maturitätszeugnisses mag materielle Voraussetzung der Zulassung zum luzernischen Anwaltsexamen sein, kann aber selbstverständlich von Personen, die, wie der Rekurrent, dieses Examen nicht be Oben Nr. 4, S. 18 ff.

stehen, sondern lediglich auf Grund eines auswärtigen Patentes im Kanton praktizieren wollen, nicht verlangt werden. Und was die Umgehung der luzernischen Prüfungsvorschriften, die der Re kurrent beabsichtigen soll, anbetrifft, so ist, wie das Bundesgericht neuerdings wieder im bereits zitierten Fall Wolhauser ausge sprochen hat, eine solche Umgehung zur Zeit und bis zur Schaf fung eines eidgenössischen Befähigungsausweises für Anwälte in Ausführung von Art. 33 BV zulässig, da eben für die Frei zügigkeit im Sinn des Art. 5 der Übergangsbestimmungen auf den Zweck, zu welchem ein kantonales Patent erworben wird, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nichts ankommt. Auch kann schließlich vorliegend nicht von einer unzulässigen Be günstigung des Rekurrenten gesprochen werden; denn es steht den andern luzernischen Bürgern frei, sich auf demselben Wege das Recht der Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Luzern zu verschaffen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, der dem Rekurrenten die Bewilligung, diesen Beruf im Kanton Luzern gestützt auf das genferische Patent auszuüben, verweigert, als verfassungswidrig aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Erkenntnis des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1904 aufgehoben. S. oben S. 27.

Schlagwörter

freedom of movementlawyer admissioncantonal patenttransitional provisionconstitutional reviewprofessional qualification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a lawyer holding a Geneva certificate may practice in Lucerne under Art. 5 of the transitional provisions to the Federal Constitution despite not having passed the Lucerne maturity and bar examinations.

Extrahierter Entscheid

Yes. A cantonal certificate based on an academic diploma is sufficient; Art. 5 does not require that the issuing authority itself have conducted a substantive skills examination, and local examination prerequisites cannot be imposed on a lawyer relying on an out-of-canton patent.

Extrahierte Begründung

The Federal Court held that the purpose of the transitional freedom of movement provision is decisive, not the purpose for which the cantonal patent was obtained. The issuing authority may verify qualifications by relying on a university diploma. The Lucerne maturity requirement applies only to candidates for the local exam, not to persons exercising the profession elsewhere on the basis of a valid external patent. Any resulting advantage is not unlawful because the same route is open to other Lucerne citizens.

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