Art. 33 BV; Art. 5 Uebergangsbestimmungen: Freizügigkeit der mit kantonalem Befähigungsausweis versehenen Anwälte; Zulassung eines in einem andern Kanton patentierten Advokaten. Für die Anwendung von Art. 5 ist nicht erforderlich, dass die ausstellende Behörde die wissenschaftlichen Fähigkeiten des Kandidaten selbst materiell geprüft habe; es genügt, dass sie sich in anderer Weise von den Voraussetzungen überzeugt hat, namentlich durch Abstellen auf ein akademisches Diplom (E. 2). Der Inhaber eines gültigen auswärtigen Patentes kann im ganzen Bund praktizieren; kantonale zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen, welche nur das lokale Examen betreffen, sind ihm gegenüber unbeachtlich. Auf den Zweck, zu welchem das kantonale Patent erworben wurde, kommt es nicht an; eine angebliche Umgehung der kantonalen Prüfungsordnung schliesst die Freizügigkeit nicht aus, solange ein eidgenössischer Befähigungsausweis noch fehlt.
stehen, sondern lediglich auf Grund eines auswärtigen Patentes im Kanton praktizieren wollen, nicht verlangt werden. Und was die Umgehung der luzernischen Prüfungsvorschriften, die der Re kurrent beabsichtigen soll, anbetrifft, so ist, wie das Bundesgericht neuerdings wieder im bereits zitierten Fall Wolhauser ausge sprochen hat, eine solche Umgehung zur Zeit und bis zur Schaf fung eines eidgenössischen Befähigungsausweises für Anwälte in Ausführung von Art. 33 BV zulässig, da eben für die Frei zügigkeit im Sinn des Art. 5 der Übergangsbestimmungen auf den Zweck, zu welchem ein kantonales Patent erworben wird, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nichts ankommt. Auch kann schließlich vorliegend nicht von einer unzulässigen Be günstigung des Rekurrenten gesprochen werden; denn es steht den andern luzernischen Bürgern frei, sich auf demselben Wege das Recht der Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Luzern zu verschaffen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, der dem Rekurrenten die Bewilligung, diesen Beruf im Kanton Luzern gestützt auf das genferische Patent auszuüben, verweigert, als verfassungswidrig aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Erkenntnis des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1904 aufgehoben. S. oben S. 27.