- Urteil vom 16. Juni 1904 in Sachen Neef
gegen Regierungsrat Schaffhausen.
Rekurs gegen die Verbringung des Rekurrenten in die Zwangsarbeits
anstalt. Zulässigkeit des Rekurses. Gutheissung wegen Miss
achtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Art. 4 BV, Art. 8
KV von Schaffhausen. Gewährleistung der persönlichen Freiheit.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender tatsächlicher Verhältnisse:
A. Mit Eingabe vom 14. Februar 1904 an das Bundesgericht
erhebt Louis Neef von Bibern (Schaffhausen) gegen den Re
gierungsrat das Kantons Schaffhausen Beschwerde wegen wider
rechtlicher Beraubung seiner persönlichen Freiheit, indem er an
gibt, er sei am 8. Februar 1904 morgens in Bibern aus seinem
Bette polizeilich abgeführt, nach Schaffhausen transportiert und
von hier, angeblich auf Beschluß des Regierungsrates, in die
Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg, wo man ihn seither behalten und
auch gegen seinen Willen seines Bartes und Schnurrbartes beraubt
habe, verbracht worden, ohne daß je eine persönliche Einvernahme
mit ihm stattgefunden hätte, und ohne daß ihm irgend eine schrift
liche Verfügung zugestellt worden wäre. Er ersucht um sofortige
Freilassung, unter Feststellung der Verantwortlichkeit der fehlbaren
Behörden.
B. Auf diese Beschwerde hat sich der Regierungsrat von Schaff
hausen am 30. März 1904, soweit wesentlich, wie folgt ver
nehmen lassen: Der Rekurrent sei tatsächlich am 9. Februar 1904
in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg verbracht worden, und es
sei vorgesehen, daß er ein Jahr dort zu verbleiben habe. Seine
Versorgung sei in Gutheißung eines dahingehenden (der Ver
nehmlassung beigelegten Gesuches seiner Heimatgemeinde Bibern,
dessen Gründe dem Regierungsrat zu einem guten Teil schon
bekannt gewesen seien und die fragliche Maßnahme zweifellos
rechtfertigten, durch Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar
1904 verfügt worden. Dieses Verfahren entspreche den bestehenden
Gesetzesvorschriften, insbesondere der Bestimmung des 31 des
kantonalen Armengesetzes vom 14. März 1851, wonach Arbeits
scheue durch den Kleinen Rat (Regierungsrat) auf Antrag der
Ortsarmenbehörden ins Zwangsarbeitshaus erkannt werden dürften.
Es handle sich also um eine armenrechtliche Fürsorge und nicht
etwa um eine strafprozessuale Maßregel, für welche Art. 8 K
bestimmte Regeln aufstelle. In Frage stehe lediglich die Anwendung
kantonalen Gesetzesrechts (des Armengesetzes), deren materielle
Überprüfung dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof entzogen
sei. Übrigens habe der Rekurrent, nach Einreichung seines staats
rechtlichen Rekurses, durch seinen Anwalt beim Regierungsrat
gegen das Vorgehen des Gemeinderates Bibern hinsichtlich seiner
Versorgung und angeblichen Freiheitsberaubung Beschwerde er
hoben, die sich inhaltlich mit dem staatsrechtlichen Rekurse decke,
so daß für diesen letzteren die formelle Voraussetzung der Er
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehle. Demnach werde
vorab beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Der
Regierungsrat gewärtige diesen Entscheid des Bundesgerichts, um
hierauf die ihm vorliegende Beschwerde zu prüfen und darüber zu
urteilen, ob seitens des Gemeinderates Bibern wirklich bei dem
Verfahren gegen den Rekurrenten Fehler unterlaufen seien, wo
durch verfassungsmäßige Rechte, z. B. das rechtliche Gehör, oder
die durch das Gemeindegesetz gestattete Weiterziehung des Ent
scheides des Gemeinderates an den Regierungsrat, verletzt worden
seien. Bis jetzt habe der Regierungsrat keine Gelegenheit gehabt
sich mit der Prüfung dieser Verhältnisse zu befassen, da ihm
nur das erwähnte Gesuch des Gemeinderates vorgelegen habe,
während ihm erst durch die Beschwerde des Rekurrenten die Mög
lichkeit geboten werde, näher auf die Sache einzutreten." Eventuell
werde auf Abweisung des Rekurses wegen materieller Unbegründet
heit angetragen.
C. Durch Verfügung vom 7. April 1904 hat der Präsident
der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des
Rekurrenten um sofortige Freilassung, soweit damit eine vorsorg
liche Maßnahme im Sinne des Art. 185 OG verlangt sein sollte,
abgewiesen.
D. Am 7. Mai 1904 hat der Anwalt des Rekurrenten dem
Bundesgericht eine weitere Eingabe eingereicht. Er ersucht darin,
das Bundesgericht möchte die Rekurssache seines Klienten bald
möglichst an die Hand nehmen, eventuell den Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen zu vorgängiger Anhandnahme der bei ihm
pendenten Beschwerde anhalten, ganz eventuell den Rekurrenten
durch vorsorgliche Verfügung auf freien Fuß setzen. Zur Be
gründung verweist er auf seine (beigelegte) Beschwerdeschrift an
den Regierungsrat, worin er das Verfahren gegenüber dem Re
kurrenten als gegen Art. 8 KV, sowie die Art. 4 und 58 BV
verstoßend ansicht und auch die sachliche Berechtigung seiner In
ternierung in der Zwangsarbeitsanstalt gestützt auf 31 des
kantonalen Armengesetzes bestreitet.
Ferner hat der Rekurrent selbst in weitschweifigem Schreiben
vom 22. Mai 1904 neuerdings seine Beschwerde vorgebracht.
E. Der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904,
welcher von diesem erst auf nachträgliche Weisung zu den Akten
gebracht worden ist, enthält keine ausgeschiedenen Motive, sondern
lautet in toto wie folgt:
Auf Grund eines Gesuches des Gemeinderates von Bibern,
datiert vom 1. Februar 1904, wird auf Antrag der Gemeinde
direktion beschlossen, es sei der liederliche, arbeitsscheue Querulant
Louis Neef von Bibern in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg
zu verbringen .
in Erwägung:
- Vorab erweist sich der formelle Einwand des Regierungs
rates, der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht sei unstatt
haft, weil mit Bezug auf seinen Gegenstand der kantonale In
stanzenzug nicht erschöpft sei, als offenbar unbegründet. Der Re
kurrent beschwert sich gegen seine vom Regierungsrat nach
dessen eigener Angabe durch den Beschluß vom 3. Februar 1904
verfügte Verbringung in die aargauische Zwangsarbeitsanstalt
in Lenzburg, somit gegen eine Verfügung des jedenfalls, wie un
bestritten, obersten in Sachen kompetenten kantonalen Staats
organs, welche, dem Inhalte jenes Beschlusses nach, zweifellos
definitiven Charakter hat. Der Regierungsrat macht allerdings
geltend, daß er erst auf Grund der nachträglich vom Anwalt des
Rekurrenten bei ihm anhängig gemachten Beschwerde einen selb
ständigen endgültigen Entscheid zu treffen haben werde. Er scheint
also die Auffassung zu vertreten, daß er mit dem am 3. Februar
1904 gefaßten, heute angefochtenen Beschluß lediglich in Voll
ziehung einer von der Gemeindebehörde Bibern als erster Instanz
erlassenen Verfügung gehandelt habe, zu deren Überprüfung er,
mangels erfolgter Anfechtung derselben, nicht verpflichtet gewesen
sei. Allein diese Auffassung ist durchaus unzutreffend und haltlos
denn nach 31 des kantonalen Armengesetzes, den der Regierungs
rat selbst als maßgebend anruft, lautend: Arbeitsscheue, deren
Kinder entweder, oder sie selbst beim Betteln ertappt werden und
die von der Ortsarmenbehörde nicht zur Arbeit oder zur Unter
lassung des Bettelns gebracht werden können, dürfen durch den
Kleinen Rat auf Antrag der Ortsarmenbehörden ins Zwangs
arbeitshaus erkannt werden , kommt der Ortsarmenbehörde keine
Entscheidungsbefugnis zu, vielmehr erscheint sie ausschließlich als
aktive Prozeßpartei, welche beim Regierungsrat die Versetzung des
angeblich arbeitsscheuen Bürgers, der passiven Prozeßpartei, in
die Zwangsarbeitsanstalt nachzusuchen hat, während dem Re
gierungsrat als einziger Instanz die Prüfung und Beurteilung
solcher Gesuche obliegt. Tatsächlich ist denn auch im vorliegenden
Falle der Gemeinderat Bibern als Ortsarmenbehörde dement
sprechend vorgegangen, indem er in seiner Eingabe an den Re
gierungsrat das auf einen (näher begründeten) Beschluß gestützte
Gesuch gestellt hat, es möge der Regierungsrat den Rekurrenten
auf ein Jahr in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg verbringen.
Somit muß der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar
1904 nach dem Gesetz als das Verfahren endgültig erledigend
betrachtet und kann die nachträglich beim Regierungsrat erhobene
Beschwerde des Rekurrenten nicht etwa als eine ordentliche Weiter
ziehung aufgefaßt werden, wie dieselbe denn auch naturgemäß
entgegen der Behauptung des Regierungsrates nicht gegen
das Vorgehen des Gemeinderates Bibern, sondern wesentlich gegen
die regierungsrätliche Verfügung gerichtet ist, und daher eher als
ein außerordentliches Wiedererwägungsbegehren gegenüber dem
Beschlusse vom 3. Februar 1904 erscheint, welches die sofortige
Anfechtbarkeit dieses Beschlusses auf dem Wege des staatsrechtlichen
Rekurses keineswegs ausschließt.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: Das Bundesgericht
hat in konstanter Praxis aus Art. 4 BV den Grundsatz abge
leitet, daß einem Bürger, welcher mit einer Civil oder Strafklage
gerichtlich belangt wird, ein verfassungsmäßig garantierter Anspruch
auf rechtliches Gehör in dem Sinne zusteht, daß ihm vor Fällung
des Urteils Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Klage ge
geben werden muß. Nun handelt es sich allerdings vorliegend
nicht um eine solche Klage, speziell nicht um ein strafrechtliches
Vorgehen, bei welchem die Gerichte zu entscheiden haben, sondern
das streitige Begehren der Gemeinde Bibern um Verbringung des
Rekurrenten in die Zwangsarbeitsanstalt qualifiziert sich als ein
Begehren verwaltungsrechtlicher, speziell armenpolizeilicher Natur,
für dessen Behandlung ein rein administratives Verfahren gesetz
lich vorgesehen ist. Allein dasselbe geht auf Anordnung einer
Maßnahme, welche in analoger Weise, wie die staatliche Rechts
strafe in ihren strengsten Erscheinungsformen, in die Rechtssphäre
des davon betroffenen Individuums eingreift, indem sie, gleich den
sogenannten Freiheitsstrafen, gegen das fundamentale Rechtsgut
der persönlichen Freiheit gerichtet ist. Daher ist es zweifellos ein
Gebot der Logik, den erwähnten Verfassungsgrundsatz, den vor
sorglichen Schutz gegen behördliche Willkür, auch auf Verwal
tungsakte so einschneidender Art, wie gerade die Verweisung
eines Bürgers in eine Zwangsarbeitsanstalt, auszudehnen. Dieser
Verfassungsgrundsatz nun ist vorliegend durch das angefochtene
Vorgehen gegenüber dem Rekurrenten zweifellos mißachtet worden.
Denn der Regierungsrat hat jenem unbestrittenermaßen in keiner
Weise Gelegenheit zur Vernehmlassung auf das Begehren der
Gemeinde Bibern gegeben, sondern er hat diesem Begehren über
haupt ohne weiteres, ohne eigene Prüfung der Angelegenheit,
entsprochen. Dieses Verfahren verletzt nicht nur, wie ausgeführt
den Art. 4 BV, sondern verstößt zugleich auch gegen Sinn und
Geist des Art. 8 KV von Schaffhausen, welcher in seinem Abs. 1
die Gewährleistung der persönlichen Freiheit ausspricht und als
Ausfluß dieses Prinzips u. a., in Abs. 3, ausdrücklich vorschreibt,
daß im Falle von Verhaftungen, welche nur kraft der Gesetze
stattfinden dürfen, jeder Verhaftete längstens innerhalb zweimal
vierundzwanzig Stunden einvernommen werden muß: Denn aus
dieser letzteren Bestimmung folgt jedenfalls, daß eine Maßregel
irgend welcher Art, welche wie dies vorliegend zutrifft zu
einer Verhaftung Anlaß gibt, die persönliche Abhörung des Be
troffenen zur verfassungsmäßigen Voraussetzung hat.
3. Der Beschluß des Regierungsrates vom 3. Februar 1904
ist schon nach dem Gesagten ohne daß auch noch die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 58 BV der Erörterung bedürfte
aufzuheben und es hat der Regierungsrat bei neuer Behandlung
der streitigen Angelegenheit den vorstehenden Erwägungen Rech
nung zu tragen. Mit diesem Entscheid ist aber nicht gesagt, daß
nicht bis zu definitiver Erledigung eines neuen Verfahrens gegen
über dem Rekurrenten provisorisch die zur Abwendung allfällig
bestehender Fluchtgefahr desselben erforderlichen Maßnahmen ge
troffen werden dürften;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Beschluß des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 1904
im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.
Vergl. auch Nr. 49 u. 51.