BGE 30 I 261Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I10.12.1903Partially Granted
Dr. Gisler challenged several Uri cantonal decisions in a state-law appeal arising from a defamation case and a dispute over the evidentiary use of a communal assembly protocol. The Federal Court held the appeal timely because the earlier notification was not an official service of the full judgment. It also allowed review of interlocutory rulings together with the final judgment. On the merits, it found the cantonal courts acted arbitrarily by admitting witness testimony as mere clarification even though it directly contradicted a clear official protocol on the decisive event. The final cantonal judgment and later interlocutory rulings were annulled, but the challenge to the earlier procedural ruling of 15 January 1903 was rejected. No party compensation was awarded.
Art. 178 Ziff. 3 OG; Art. 4 BV; Art. 221 OG: the appeal period begins only with official communication or service of the judicial decision in its full content; an informal or partial notice by a chancery employee does not suffice. Interlocutory rulings may be attacked together with the final judgment when they are capable of influencing it. Under cantonal evidence law, witness evidence cannot be admitted under the guise of 'clarification' where it actually contradicts a clear official record on the decisive point. A mere conflict with the court's interpretation of procedural law does not amount to denial of justice where no discriminatory application against the appellant is shown. Party compensation is not available in state-law proceedings before the Federal Court.
organs, erschien hierauf eine leidenschaftlich gehaltene Korrespon denz über den Verlauf der Gemeindeversammlung vom 10. März, Darin wird die Richtigkeit des erwähnten Abstimmungsergeb nisses unter Verdächtigung der beiden Stimmenzähler angezweifelt und sodann über die Vorgänge nach erfolgter Abstimmung be merkt: Ein allgemeiner Sturm der Entrüstung geht durch die Reihen der Konservativen. Herr Dr. Kesselbach verlangt Ab zählen der Stimmen. Er wird durch das wütende Geschrei der radikalen Führer an der weiteren Begründung seines Begehrens gehindert. Sie haben nicht den Mut, die Abzahlung vornehmen zu lassen. Um jeden Versuch, das tatsächliche Stimm menverhältnis auszumitteln, zur Unmöglichkeit zu machen, hebt der würdige Gemeindepräsident in gewalttätiger Weise die Versammlung ganz plötzlich und unerwartet auf." Hieran werden unter anderm folgende Bemerkungen geknüpft: Ein solches Vorgehen ist ein Faust schlag ins Angesicht der gesamten konservativen Bürgerschaft. Hätte man das Stimmenverhältnis gewissenhaft ausgemittelt, die Konservativen hätten sich einer eventuellen Mehrheit für die Abstimmung ruhig auch für die Zukunft unterzogen. Der Sieg vom letzten Sonntag ist ein unredlicher. Viele bezeichnen ihn als erschlichen. Ein Sieg? Nein. Das ist der moralische Bankerott einer tief im Sumpfe watenden Partei. Das vom Gemeindeschreiber als amtlichem Protokollführe über die Gemeindeversammlung vom 10. März 1901 abgefaßte Protokoll, welches in der Gemeindeversammlung vom 25. März daraufhin verlesen und ohne Diskussion genehmigt wurde, ent hält über den Schluß der streitigen Verhandlung wörtlich folgende Vermerke: Nachdem somit das Traktandum allseitig er schöpfend besprochen und behandelt worden, erklärte der Prä sident, zur Abstimmung übergehen zu wollen. Das Initiativ begehren, inskünftig die Wahlen in den Gemeinderat in geheimer Abstimmung vorzunehmen, wird in erster Abstimmung mit offen kundig starker Mehrheit der Stimmenden (circa 200 gegen 100) angenommen und zum Beschluß erhoben, und zwar diesmal bei sehr stark besuchter Gemeinde. Da die Anwesenden hierauf, trotz Einladung des Präsidenten, zu verbleiben, sich entfernen, wird auf Antrag des Vizepräsidenten dies war der konser vative Dr. Franz Muheim die Versammlung aufgehoben. B. Wegen des erwähnten Artikels des Urner Wochenblattes vom 16. März 1901, an den sich eine weitere Preßpolemik an geschlossen hatte, erhoben sowohl der Rekurrent Dr. Gisler, als auch Gemeindeschreiber Walker und Gemeindeweibel Indergand mit getrennten Eingaben gegen den Rekursbeklagten Martin Gisler Huber und einen, wie es scheint später aus dem Prozesse ausgeschiedenen, Albert Dietschi als Redakteure, Drucker und Ver leger jenes Blattes Straf und Schadenersatzklage. Der Rekurrent stellte als Kläger, laut Citation vom 16. April 1901, das Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verurteilen:
einen Landratsbeschluß vom 4. April 1867 und auf die bisherige Uebung, verlangte, es habe den Parteivorträgen vorgängig die Zeugen einvernahme stattzufinden, wies das Kreisgericht durch sogenanntes Beiurteil vom gleichen Tage das Begehren des Re kurrenten kostenfällig ab und trat der Auffassung des Rekursbe klagten bei. Hierauf erhob der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Uri gemäß den Art. 66 und 68 CPO Rekurs und Kassationsbeschwerde. Das Obergericht aber verwarf dieselbe durch Entscheid vom 15. Januar 1903, wesentlich mit der Begrün dung: Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß mit dem vom Kreisgericht gutgeheißenen Verlangen der Gegenpartei ein fremder Verhandlungsweg eingeschlagen werde, gebe eine absolut unrich tige Auffassung von 32 CPO kund. Das eigene Begehren des Beschwerdeführers stehe mit den 36, 54 und 55 CO in Widerspruch und wolle dadurch die von jeher in hiesigem Kanton im Interesse der Klarheit und Uebersicht bestandene langjährige Gerichtspraxis geradezu auf den Kopf stellen. Der Landratsbeschluß vom 4. April 1867 bezwecke die Förderung des Geschäftsganges im Gerichtswesen, und es hätte sich ange sichts desselben die Abweisung des angefochtenen Verlangens des Rekursbeklagten als Rechtsverweigerung qualifiziert, während die Vorbringen des Beschwerdeführers über Nichtbeachtung der vor geschriebenen Rechtsformen rc. als absolut ungerechtfertigt zurück zuweisen seien. Diesen Entscheid focht der Rekurrent rechtzeitig durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Rechtsver weigerung beim Bundesgericht an; dieses trat jedoch auf die Be schwerde mit Urteil vom 13. Juli 1903 zur Zeit nicht ein, da lediglich ein kantonales Zwischenurteil in Frage stehe, das nicht ohne weiteres, sondern nur eventuell wenn für den Entscheid in der Hauptsache relevant und daher jedenfalls erst mit dem Endurteil auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses anfecht bar sei. In der Folge fanden die streitigen Zeugen einvernahmen den sonstigen Prozeßvorkehren vorgängig statt. Hierauf focht der Re kurrent da den Parteien das nachträgliche Einspracherecht gegen die erhobenen Beweise ausdrücklich gewahrt worden war- den Zeugenbeweis der Gegenpartei, des heutigen Rekursbeklagten, soweit er sich auf den Verlauf der Gemeindeversammlung vom 10. März 1901 bezog, als gesetzlich unzulässig an, indem er geltend machte, daß hierüber das früher angeführte amtliche Pro tokoll des Gemeindeschreibers als öffentliche Urkunde im Sinne 45 des 44 litt. a CO, wobei keiner der Vorbehalte des ibidem zutreffe, unwiderleglich Beweis schaffe. Der 44 CP nun, welcher sub litt. e die als Urkunden geltenden Schrift stücke aufzählt, erwähnt sub a alle von beeidigten Personen, oder von Behörden kraft ihres Amtes und innert den Schranken desselben in glaubhafter Form ausgestellten Schriften und Pro tokolle. Und 45 ibidem, welcher ursprünglich gelautet hatte: Ein Gegenbeweis ist gegen die bei litt. d und e des vorstehen den Paragraphen bezeichneten Privaturkunden (nämlich Be scheinigungen eines unparteiischen, zeugenfähigen Drittmannes und die ordentlich geführten Rechnungs , Zins und Haushal tungsbücher) und gegen die übrigen einzig in dem Falle zu lässig, wenn es sich blos darum handelt, den Aussteller einer Urkunde über seine wahre Meinung Auskunft geben zu lassen, oder wenn die Urkunde selbst in Bezug auf den Streitpunkt dunkel, zweideutig, oder sich selbst oder einer andern Urkunde widersprechend wäre, bestimmt in seiner heute geltenden Fassung, die ihm der Regierungsrat durch Beschluß vom 22. Au gust 1862, infolge Mandates des Landrates für Präzisierung und Auslegung des Art. 45 PO in dem Sinne, daß ein Gegenbeweis gegen die unter Art. 44 litt. d und e aufgeführten Privaturkunden zulässig sei, gegeben hat: Ein Gegenbeweis ist gegen die in litt. d und e des vorstehenden Artikels bezeich neten Privaturkunden jedenfalls zulässig und gegen die übrigen aber einzig in dem Falle, wenn es sich blos darum handelt. rc. (wie oben)... Mit Urteil vom 19. Oktober 1903 aber verwarf das Kreisgericht die Beweiseinrede des Rekurrenten, weil das fragliche Gemeindeversammlungsprotokoll keine öffentliche Ur kunde im Sinne des 44 litt. a CO sei, sondern nur als Privaturkunde gelten könne und der Erläuterung im Sinne des 45 ibidem bedürfe, und erkannte in der Hauptsache: Das Rechtsbegehren des Klägers, Dr. Gisler, werde als unbegründet abgewiesen, und es habe dieser dem Beklagten Martin Gisler
Huber 250 Fr. an die Rechtskosten zu vergüten, sowie ein Ge richtsgeld von 10 Fr. zu bezahlen. Der Rekurrent zog beide Ent scheidungen an das Obergericht weiter. Durch Beurteil vom 19. November 1903 erkannte dieses über die Beweiseinrede, in Erwägung, daß das streitige Beweismittel (Protokoll) nicht all seitig erschöpfenden Aufschluß zu geben vermöge, in Abänderung des Urteils der Vorinstanz:
nämlich den Rekurs und Kassationsentscheid vom 15. Januar 1903 und das Beurteil vom 19. November 1903 an, indem er wesentlich unter Hinweis auf die in Fakt. A und B oben er wähnten tatsächlichen Vorgänge und die dabei erwachsenen Akten, alle diese Urteile als ungesetzliche Willkür und Rechtsverwei gerungsakte, die dem Rekurrenten gegenüber den Grundsatz des Art. 4 BV verletzten, bezeichnet und beantragt, dieselben seien sämtlich in allen Teilen insbesondere auch soweit der Rekur rent durch sie und die entsprechenden Vorentscheide des Kreisge richtes zur Bezahlung von Entschädigungen an die Gegenpartei verpflichtet worden sei aufzuheben, unter Ueberbindung der gesamten Rekurskosten mit Einschluß einer Parteientschädigung an den Rekurrenten D. In seiner Rekursbeantwortung namens des Rekursbeklagten Martin Gisler Huber erhebt Fürsprech Julius Beck in Sursee vorab die Einrede der Verspätung des Rekurses, indem er geltend macht, das angefochtene Haupturteil vom 10. Dezember 1903 sei den Parteien sofort mündlich eröffnet worden, so daß die 60tägige Rekursfrist vom Datum des Urteils selbst und nicht von demjenigen seiner schriftlichen Zustellung an den Rekurrenten, welche erst und lediglich auf dessen Verlangen erfolgt sei, zu be rechnen und danach auch für das Haupturteil, wie unter allen Umständen für die weiterhin angefochtenen Inzidententscheidungen unbenutzt abgelaufen sei. Eventuell beantragt er Abweisung des Rekurses, sei es wegen mangelnder Substanzierung bezüglich der angeblich verfrühten Zeugeneinvernahme, weil der Rekurrent eine hieraus resultierende Benachteiligung nicht einmal behaupte, sei es überhaupt wegen sachlicher Unbegründetheit, zu deren Nachweis im wesentlichen die Argumente der kantonalen Gerichte in ihren angefochtenen Entscheidungen reproduziert werden. E. Auch das Obergericht des Kantons Uri beantragt in einer in seinem Namen und Auftrag von Regierungsrat Dr. F. Schmid verfaßten Vernehmlassung, die ebenfalls keine neuen Argumente vorbringt, der Rekurs sei wegen Verspätung und wegen man gelnder Substanzierung schon formell, eventuell materiell als un begründet abzuweisen. F. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, ob das Urteil vom 10. Dezember 1903 den Parteien mündlich eröffnet, oder durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vom 21. De zember bekannt gegeben worden sei, hat das Obergericht Kantons Uri mit Schreiben vom 26. März 1904 mitgeteilt, sei dem Anwalt des Rekurrenten zu Handen seines Klienten schon am 12. Dezember 1903 schriftlich und dem Rekursbeklagten (Be klagten) mündlich angezeigt worden, das Obergericht habe in Sachen Dr. Gisler das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Schreiben bemerkt dazu, gemäß von jeher beobachtetem Usus würden die Gerichtsurteile den Parteien jeweilen erst auf deren spezielles Verlangen zugefertigt. G. Hierauf hat sich der Vertreter des Rekurrenten, innert der ihm gewährten Frist zur Vernehmlassung über die Frage der Re kursverspätung, wesentlich dahin geäußert, das vom Obergericht erwähnte Schreiben vom 12. Dezember 1903, welches beigelegt wird, sei vom Landschreiber nicht im Auftrag des Gerichts, sondern von sich aus ergangen und erscheine lediglich als eine an den Vertreter des Rekurrenten persönlich gerichtete Privatnachricht, die übrigens auch ihrem Inhalte nach nicht als Urteilseröffnung gelten könnte, so daß die Rekursfrist nicht schon vom Datum dieses Schreibens an zu berechnen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
diesen zweifellos persönlich betreffende Mitteilung der Obergerichts kanzlei und beschränkt sich auf folgenden Wortlaut: Das Gericht hat in Sachen Dr. Gisler das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Daraus ist zu schließen: einmal, daß die Anzeige nicht im Auf trag des Gerichts erfolgt ist, und daher nicht, wie die citierte Be stimmung des OG voraussetzt, offiziellen Charakter trägt was übrigens auch durch den Umstand belegt wird, daß nach Angabe des Obergerichtes dieselbe Anzeige der Gegenpartei nicht in gleicher Form, sondern bloß auf mündlichem Wege übermittelt worden ist ; und ferner, daß es sich dabei um eine Urteils eröffnung deswegen nicht handeln kann, weil die Anzeige inhaltlich gar nicht das gesamte, sondern nur das Haupt Dispositiv (Ziffer 1) des obergerichtlichen Entscheides wiedergibt. Folglich ist die gesetzliche Rekursfrist nicht schon durch die Anzeige vom 12. Dezember in Lauf gesetzt worden, sondern datiert erst von der schriftlichen Zu stellung des Urteils in extenso, also vom 21. Dezember 1903 und es ist demnach der vorliegende Rekurs mit Bezug auf dieses Haupturteil vom 10. Dezember 1903 durch die Einreichung der Rekursschrift am 17. Februar 1904 rechtzeitig erklärt worden. Daraus aber ergibt sich ohne weiteres auch seine Rechtzeitigkeit hinsichtlich des ebenfalls vom 10. Dezember 1903 datierten und der zwei früheren mitangefochtenen Inzidenturteile des Oberge richts, da der Rekurrent durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 13. Juli 1903 ausdrücklich auf die eventuelle Anfechtung derselben in Verbindung mit dem Haupturteil verwiesen worden ist und somit deren Rekursfrist naturgemäß mit derjenigen des Haupturteils zusammenfällt. 2. Gegenüber dem zeitlich ersten der angefochtenen Urteile des Obergerichts, dem Rekurs und Kassationsentscheid vom 15. Ja nuar 1903, begründet der Rekurrent den Vorwurf der Rechts verweigerung mit der Behauptung, daß die durch diesen Entscheid verfügte Zulassung der Einvernahme von Zeugen zu Beginn des Prozesses, den ersten Parteivorträgen vorgängig, eine willkürliche Mißachtung des durch die urnerische Prozeßordnung (wie näher angegeben) klar geregelten Verfahrens bedeute. Diese Beschwerde ist entgegen den Einwendungen in den beiden Rekursbeant wortungen im Sinne des bundesgerichtlichen Vorentscheides vom 13. Juli 1903 heute zu hören, da der streitige Zeugenbeweis bestimmend auf das Haupturteil des Obergerichtes eingewirkt hat und deshalb mit diesem in jeder Hinsicht, auch was die hier in Frage stehende Art seiner Durchführung betrifft, der staatsrecht lichen Kognition über seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt wer den darf. Nun ergibt sich in der Tat aus 32 der urnerischen O, verbis wenn vor Gericht nun in die Verhandlungen eingetreten wird, so soll der Kläger zuerst eine kurze geschicht liche Einleitung des Rechtshandels geben, dann seine Forderung stellen und hierauf sofort zum Beweise der Rechtsgültigkeit der selben schreiten, indem er die Zeugen benennt, die An sinnen für selbe schriftlich eingibt und dann den ersten Vortrag mit einer kurzen Rekapitulation der Beweisführung und der aus selber gezogenen Schlußfolgerung oder Rechtsfolgerung schließt .... in Verbindung mit 36 ibidem, verbis nach und vollendeten ersten Vorträgen (....) erfolgt die Abhörung der Zeugen, in Abwesenheit der Parteien, wenn die Abhörung nicht durch den Erfolg der persönlichen Anfrage der Parteien überflüssig geworden ist, zur Evidenz, daß nach dem urnerischen Prozeßrecht wie dies übrigens durch die Natur der Sache bedingt und allgemein Rechtens ist die Erhebung der Beweise überhaupt, also speziell auch die Einvernahme von Zeugen, grundsätzlich erst nach erfolgter Darlegung des Sach und Streitstandes durch die Parteivorträge vorzunehmen ist. Wenn daher das Obergericht in den Motiven seines in Rede stehenden Entscheides erklärt, das Begehren des Rekurrenten, es sei im eben erwähnten Sinne zu verfahren, gebe eine absolut unrichtige Auffassung des 32 CPO kund und stehe mit 36, sowie den 54 und 55 CO (welch letztere die Formalien der Zeugenabhörung selbst regeln und deshalb die hier streitige Frage in keiner Weise berühren) im Widerspruch, so ist dies einfach unverständlich. Auch die Berufung des Gerichts auf den Landrats beschluß vom 4. April 1867 erscheint als durchaus haltlos denn dessen angeblich einschlägige Ziffer 6, lautend: Die Ge richtspräsidenten werden eingeladen, in Bewilligung von vor gängigen Zeugenverhören nicht karg zu verfahren , bezieht sich ganz augenscheinlich nur auf die in den 56 und 57 60
vorgesehenen Fälle der vorsorglichen Beweisaufnahme vor Pro zeßbeginn, nicht aber auf den Normalfall der Beweiserhebung im Prozesse selbst, wie, abgesehen vom vernünftigen Sinn jener Weisung, schon der äußere Umstand zeigt, daß darin vom Gerichtspräsidenten die Rede ist, welcher nur in den Fällen der 56 und 157 CO die Beweisaufnahme anzuordnen hat, während dies normalerweise, wie vorliegend praktiziert, dem Ge samtgerichte zusteht. Somit verstößt der streitige Entscheid des Obergerichtes allerdings zweifellos gegen klare Prozeßvorschriften; allein eine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer Rechtsverwei gerung gegenüber dem Rekurrenten kann darin immerhin deswegen nicht gefunden werden, weil in jenem Entscheide selbst bemerkt und in den beiden Rekursbeantwortungen festgehalten wird, ohne daß der Rekurrent den Gegenbeweis erbracht hätte, daß die bean standete mißbräuchliche Auslegung und Anwendung der Civil prozeßordnung einer langjährigen Praxis entspreche. Denn danach ist jedenfalls eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurrenten nicht dargetan und bestehen für die Annahme einer Beugung des Rechts speziell zu seiner Benachteiligung keine Anhaltspunkte, wenn auch das streitige Verfahren an sich grundsätzlich als inkorrekt und insbesondere die Ausführung des obergerichtlichen Urteils, daß jene Praxis im Interesse der Klarheit und Übersicht liege, als durchaus unstichhaltig bezeichnet werden muß. 3. In den ferner angefochtenen Beiurteilen des Obergerichtes vom 19. November und vom 10. Dezember 1903 erblickt der Rekurrent den Tatbestand einer Rechtsverweigerung darin, daß jene den vom Beklagten (Rekursbeklagten) geführten Zeugenbe weis gegenüber dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. März 1901 gestützt auf die 44 und 45 CPO als zu lässig erklären, während derselbe diesen Beweisvorschriften direkt Gewalt antue, mit ihnen schlechterdings nicht vereinbar sei. Auch diese Beschwerde ist nach dem eingangs der Erwägung 2 oben Gesagten heute ohne weiteres zuzulassen. Nun anerkennt das Obergericht, daß das fragliche Gemeindeprotokoll als solches eine Urkunde im Sinne des 44 litt. a CPO darstellt. Und gegen über den in dieser littera bezeichneten behördlichen, also öffent ichen Urkunden ist, gemäß 45 ibidem in seiner neuen Fassung, ein Gegenbeweis, wenn nicht überhaupt völlig ausgeschlossen argumentum e contrario aus jener Vorbehaltsbestimmung ( 45), da unter den übrigen" (sc. Urkunden), welche dieselbe den jedem Gegenbeweis preisgegebenen Privaturkunden des 44 litt. d und e gegenüber stellt, richtigerweise wohl nur die übrigen Privaturkunden, also nicht auch die öffentlichen Ur kunden des 44 litt. a zu verstehen sind , so doch jeden falls, wie das Obergericht anzunehmen scheint, lediglich in der dort angegebenen Beschränkung zulässig: .... wenn es sich darum handelt, den Aussteller der Urkunde über seine wahre Meinung Auskunft geben zu lassen, oder wenn die Urkunde selbst in Bezug auf den Streitpunkt dunkel, zweideutig, oder sich selbst oder einer andern Urkunde widersprechend wäre. Das Obergericht mißt nun allerdings dem Gemeindeprotokoll vom 10. März 1901 amtlichen Charakter und damit die Urkunden qualität des mehrerwähnten 44 litt. a nur bei, soweit es den Gemeindebeschluß über die behandelte Abstimmungsinitiative ver zeichnet, nicht dagegen bezüglich seines weitern Inhaltes, insbe sondere über die Vorgänge nach erfolgter Beschlußfassung der Gemeinde, und auch in den beiden Rekursbeantwortungen werden diese letzteren Protokollangaben als lediglich private, subjektive Zutaten des Protokollführers bezeichnet. Allein diese Unterschei dung welche übrigens offenbar unzutreffend ist, da sich der Protokollführer mit der Wiedergabe des ganzen tatsächlichen Ver laufes der Gemeindeversammlung, wozu auch die Feststellung der Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses und die Beurkundung sämtlicher gestellter Anträge und der amtlichen Handlungen der mit der Leitung der Verhandlung betrauten Amts personen, also auch die streitigen Vorgänge, gehören, gewiß durch aus innert den Schranken seines Amtes gehalten hat vorliegend ohne weiteren Belang, da das Obergericht den zuge lassenen Gegenbeweis gegenüber dem Protokoll damit begründet hat, daß die Zeugendepositionen zum Zwecke der Erläuterung im Sinne der 44 und 45 (Nachtrag II) CPO zulässig seien" (Beurteil vom 19. November 1903), den Erhalt der Erläuterung unklarer Punkte bezweckten (Beurteil vom 10. De zember 1903), also unzweifelhaft auf den seiner Auffassung nach
auch für die Urkunden des 44 litt. a geltenden speziellen Be weiszulässigkeitsfall des 45, daß die Urkunde in Bezug auf den Streitpunkt dunkel, zweideutig ... ist, abgestellt hat. Dem nach frägt es sich lediglich, ob diese Begründung bei den gegebenen Verhältnissen vor Art. 4 BV standhalte. Dies aber ist zu ver neinen. Denn Den maßgebenden Streitpunkt bilden die Vor gänge an der Gemeindeversammlung vom 10. März 1901, nach dem die Abstimmung erfolgt und ihr Resultat festgestellt worden war. Die Zeugen, deren Aussagen das Obergericht berücksichtigt hat, stellen dieselben nach dem Inhalt der von ihnen bejahten Zeugenfrage Nr. 2 (vgl. Fakt. B oben), so dar, es habe der Be kurrent in dem durch die Feststellung des Abstimmungsresultates hervorgerufenen Tumult auf einen Zuruf von links die Sitzung aufgehoben, und daraufhin hätten viele Bürger das Lokal verlassen. Gestützt auf diese Darstellung hat das Obergericht in seinem Haupturteil festgestellt und darauf seine rechtliche Deduk tion basiert, daß der Rekurrent von sich aus Aufhebung der Gemeindeversammlung erklärt habe. Dem gegenüber aber gibt das streitige Protokoll der Gemeindeversammlung wörtlich an: Da die Anwesenden hierauf (sc. nachdem das Resultat der Abstimmung bekannt war), trotz der Einladung des Präsidenten, zu bleiben, sich entfernen, wird auf Antrag des Vizeprä sidenten die Versammlung aufgehoben. Daß nun diese Stelle dunkel oder zweideutig sei und der Erläuterung bedürfe, kann wohl ernstlich nicht behauptet werden. In der Tat bedeuten denn auch die angeführten Zeugenaussagen und die Feststellung des obergerichtlichen Haupturteils nicht etwa eine Erläuterung dazu, sondern vielmehr augenscheinlich eine abweichende, speziell über den Anlaß der Sitzungsaufhebung ihr widersprechende Darstellung. Dies aber kann dem Obergericht unmöglich entgangen sein, das heißt es kann vernünftigerweise unmöglich den erwähnten augen fälligen Widerspruch der beiden Darstellungen als bloße Er läuterung des Protokolls aufgefaßt haben. Folglich mußte es sich über die Unvereinbarkeit der streitigen Beweiserhebung und Berücksichtigung mit 45 PO und speziell mit der ange führten Begründung klar gewesen sein, und es qualifiziert sich dieselbe daher als lediglich vorgeschoben, um die tatsächtlich er kannte Ungesetzlichkeit der streitigen Beweiszulassung zu verdecken, somit als Willkür und Rechtsverweigerung gegenüber dem Re kurrenten. 4. Schon aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich ohne weiteres, daß auch das Haupturteil des Obergerichts vom 10. De zember 1903, weil es auf den verfassungswidrigen Zeugenbeweis abstellt, selbst als verfassungswidrig, gegen Art. 4 BV ver stoßend, zu betrachten ist. Es braucht daher auf eine Untersuchung darüber, ob sich dasselbe auch nach seinem übrigen Inhalte als Rechtsverweigerung qualifiziere, nicht mehr eingetreten zu werden. 5. Die nach dem Gesagten gebotene Aufhebung des obergericht lichen Haupturteils vom 10. Dezember 1903 und der Beiurteile vom 19. November und 10. Dezember 1903 bewirkt natürlich ipso jure auch die Beseitigung der durch dieselben bestätigten, entsprechenden Entscheidungen des Kreisgerichtes in allen ihren Bestimmungen, inbegriffen die Kostenverlegung. Die Forderung des Rekurrenten auf Prozeßentschädigung aber kann nach den einschlägigen, von den Grundsätzen des Civilprozesses abweichenden Bestimmungen für das staatsrechtliche Verfahren vor Bundesge richt (Art. 221 OG) nicht gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit er gegen das Haupturteil vom 10. Dezember 1903 und gegen die Beiurteile vom 19. November und 10. Dezember 1903 des Obergerichts des Kantons Uri gerichtet ist, gutgeheißen, und es werden damit die genannten drei Urteile in allen Teilen aufgehoben. Soweit er gegen den Rekurs und Kassationsentscheid des Obergerichtes vom 15. Ja nuar 1903 gerichtet ist, wird der Rekurs abgewiesen.