- Urteil vom 2. Juni 1904 in Sachen
Gisler gegen Obergericht Uri.
Frist zum staatsrechtlichen Rekurs; Beginn : Mitteilung oder Er
öffnung v. Art. 178 Ziff. 3 06. Zulässigkeit der Anfechtbarkeit
eines Zwischen urteils (in casu in einem injurienprozess) gleich
zeitig mit der Anfechtung des Endurteils mittelst staatsrechtlichen
Rekurses. Willkürliche Auslegung von kantonalprozessrecht
lichen Bestimmungen durch die kantonalen Gerichte; nicht genügend
für Begründeterklärung des Rekurses, wenn sie auf langjähriger
Praxis beruht. Willkürliche Zulassung einer Beweiserhebung
durch Zeugen gegenüber einer öffentlichen Urkunde. Unzulässig
keit einer Parteientschädigung im staatsrechtlichen Verfahren (Art.
221 06.).
A. Am 10. März 1901 gelangte in der (Dorf ) Gemeinde
versammlung von Altdorf eine von der freisinnigen Partei der
Gemeinde ergriffene, schon im Dezember 1900 verhandelte Ge
meindeinitiative betreffend Einführung der geheimen Abstimmung
für die Wahlen in den Gemeinderat neuerdings zur Behandlung
und Abstimmung. Die Versammlung wurde von dem der frei
sinnigen Partei angehörenden Rekurrenten Dr. med. Karl Gisler
als damaligem Gemeindepräsidenten geleitet. Als Stimmenzähler
amteten die (offenbar ebenfalls freisinnigen Gemeindeschreiber
I. Walter und Gemeindeweibel J. Indergand. Nach der offenen
Abstimmung wurde das Handmehr zu Gunsten der Initiative
vergeben. In Nr. 11 vom 16. März 1901 des Urner Wochen
blattes , eines in Altdorf herausgegebenen konservativen Partei
organs, erschien hierauf eine leidenschaftlich gehaltene Korrespon
denz über den Verlauf der Gemeindeversammlung vom 10. März,
Darin wird die Richtigkeit des erwähnten Abstimmungsergeb
nisses unter Verdächtigung der beiden Stimmenzähler angezweifelt
und sodann über die Vorgänge nach erfolgter Abstimmung be
merkt: Ein allgemeiner Sturm der Entrüstung geht durch die
Reihen der Konservativen. Herr Dr. Kesselbach verlangt Ab
zählen der Stimmen. Er wird durch das wütende Geschrei der
radikalen Führer an der weiteren Begründung seines Begehrens
gehindert. Sie haben nicht den Mut, die Abzahlung vornehmen
zu lassen. Um jeden Versuch, das tatsächliche Stimm
menverhältnis auszumitteln, zur Unmöglichkeit zu
machen, hebt der würdige Gemeindepräsident in
gewalttätiger Weise die Versammlung ganz plötzlich
und unerwartet auf." Hieran werden unter anderm folgende
Bemerkungen geknüpft: Ein solches Vorgehen ist ein Faust
schlag ins Angesicht der gesamten konservativen Bürgerschaft.
Hätte man das Stimmenverhältnis gewissenhaft
ausgemittelt, die Konservativen hätten sich einer eventuellen
Mehrheit für die Abstimmung ruhig auch für die Zukunft
unterzogen. Der Sieg vom letzten Sonntag
ist ein unredlicher. Viele bezeichnen ihn als erschlichen.
Ein Sieg? Nein. Das ist der moralische Bankerott einer
tief im Sumpfe watenden Partei.
Das vom Gemeindeschreiber als amtlichem Protokollführe
über die Gemeindeversammlung vom 10. März 1901 abgefaßte
Protokoll, welches in der Gemeindeversammlung vom 25. März
daraufhin verlesen und ohne Diskussion genehmigt wurde, ent
hält über den Schluß der streitigen Verhandlung wörtlich folgende
Vermerke: Nachdem somit das Traktandum allseitig er
schöpfend besprochen und behandelt worden, erklärte der Prä
sident, zur Abstimmung übergehen zu wollen. Das Initiativ
begehren, inskünftig die Wahlen in den Gemeinderat in geheimer
Abstimmung vorzunehmen, wird in erster Abstimmung mit offen
kundig starker Mehrheit der Stimmenden (circa 200 gegen 100)
angenommen und zum Beschluß erhoben, und zwar diesmal bei
sehr stark besuchter Gemeinde. Da die Anwesenden hierauf,
trotz Einladung des Präsidenten, zu verbleiben, sich entfernen,
wird auf Antrag des Vizepräsidenten dies war der konser
vative Dr. Franz Muheim die Versammlung aufgehoben.
B. Wegen des erwähnten Artikels des Urner Wochenblattes
vom 16. März 1901, an den sich eine weitere Preßpolemik an
geschlossen hatte, erhoben sowohl der Rekurrent Dr. Gisler, als
auch Gemeindeschreiber Walker und Gemeindeweibel Indergand
mit getrennten Eingaben gegen den Rekursbeklagten Martin
Gisler Huber und einen, wie es scheint später aus dem Prozesse
ausgeschiedenen, Albert Dietschi als Redakteure, Drucker und Ver
leger jenes Blattes Straf und Schadenersatzklage. Der Rekurrent
stellte als Kläger, laut Citation vom 16. April 1901, das
Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verurteilen:
- Dem Kläger wegen der ihm angetanen verleumderischen
Beleidigungen und Beschimpfungen, begangen durch jenen Zeitungs
artikel (speziell die im vorstehenden Auszug unterstrichenen Stellen
desselben) rechtsgenügliche Satisfaktion zu leisten, unter gericht
licher Bestrafung und Aufhebung der Ehrbeleidigungen und Be
schimpfungen und unter richterlicher Wahrung der Ehre des
Klägers
- dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen;
- nach Anordnung des Gerichtes das vollständige Endurteil
auf ihre Kosten je einmal im Amtsblatt des Kantons Uri
im Urner Wochenblatt und in der Gotthard Post veröffent
lichen zu lassen;
alles unter Überbindung sämtlicher Kosten auf die Beklagten.
Alle drei Prozesse wurden nach erfolglosem Vermittlungsvor
stand im Juli 1901 beim Kreisgericht Uri eingeleitet. Als im
ersten Termin vor diesem, der erst am 18. August 1902 statt
fand, der Rekurrent als Kläger das Begehren stellte, es sei ge
mäß 32 der geltenden CO (Civilprozeßordnung oder Ver
ordnung über das bürgerliche Rechtsverfahren im Kanton Uri
vom 24. November 1852) in die Verhandlung einzutreten, das
heißt es seien vorerst die Parteien mit ihren Vorträgen über den
Tatbestand des Streites und die Beweisanträge zu hören und
hierauf die von ihnen benannten Zeugen einzuvernehmen, während
der Rekursbeklagte als Beklagter umgekehrt unter Berufung auf
einen Landratsbeschluß vom 4. April 1867 und auf die bisherige
Uebung, verlangte, es habe den Parteivorträgen vorgängig die
Zeugen einvernahme stattzufinden, wies das Kreisgericht durch
sogenanntes Beiurteil vom gleichen Tage das Begehren des Re
kurrenten kostenfällig ab und trat der Auffassung des Rekursbe
klagten bei. Hierauf erhob der Rekurrent beim Obergericht des
Kantons Uri gemäß den Art. 66 und 68 CPO Rekurs und
Kassationsbeschwerde. Das Obergericht aber verwarf dieselbe durch
Entscheid vom 15. Januar 1903, wesentlich mit der Begrün
dung: Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß mit dem vom
Kreisgericht gutgeheißenen Verlangen der Gegenpartei ein fremder
Verhandlungsweg eingeschlagen werde, gebe eine absolut unrich
tige Auffassung von 32 CPO kund. Das eigene Begehren
des Beschwerdeführers stehe mit den 36, 54 und 55 CO
in Widerspruch und wolle dadurch die von jeher in hiesigem
Kanton im Interesse der Klarheit und Uebersicht bestandene
langjährige Gerichtspraxis geradezu auf den Kopf stellen.
Der Landratsbeschluß vom 4. April 1867 bezwecke die Förderung
des Geschäftsganges im Gerichtswesen, und es hätte sich ange
sichts desselben die Abweisung des angefochtenen Verlangens des
Rekursbeklagten als Rechtsverweigerung qualifiziert, während die
Vorbringen des Beschwerdeführers über Nichtbeachtung der vor
geschriebenen Rechtsformen rc. als absolut ungerechtfertigt zurück
zuweisen seien. Diesen Entscheid focht der Rekurrent rechtzeitig
durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Rechtsver
weigerung beim Bundesgericht an; dieses trat jedoch auf die Be
schwerde mit Urteil vom 13. Juli 1903 zur Zeit nicht ein, da
lediglich ein kantonales Zwischenurteil in Frage stehe, das nicht
ohne weiteres, sondern nur eventuell wenn für den Entscheid
in der Hauptsache relevant und daher jedenfalls erst mit dem
Endurteil auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses anfecht
bar sei.
In der Folge fanden die streitigen Zeugen einvernahmen den
sonstigen Prozeßvorkehren vorgängig statt. Hierauf focht der Re
kurrent da den Parteien das nachträgliche Einspracherecht
gegen die erhobenen Beweise ausdrücklich gewahrt worden war-
den Zeugenbeweis der Gegenpartei, des heutigen Rekursbeklagten,
soweit er sich auf den Verlauf der Gemeindeversammlung vom
10. März 1901 bezog, als gesetzlich unzulässig an, indem er
geltend machte, daß hierüber das früher angeführte amtliche Pro
tokoll des Gemeindeschreibers als öffentliche Urkunde im Sinne
45
des 44 litt. a CO, wobei keiner der Vorbehalte des
ibidem zutreffe, unwiderleglich Beweis schaffe. Der 44 CP
nun, welcher sub litt. e die als Urkunden geltenden Schrift
stücke aufzählt, erwähnt sub a alle von beeidigten Personen,
oder von Behörden kraft ihres Amtes und innert den Schranken
desselben in glaubhafter Form ausgestellten Schriften und Pro
tokolle. Und 45 ibidem, welcher ursprünglich gelautet hatte:
Ein Gegenbeweis ist gegen die bei litt. d und e des vorstehen
den Paragraphen bezeichneten Privaturkunden (nämlich Be
scheinigungen eines unparteiischen, zeugenfähigen Drittmannes
und die ordentlich geführten Rechnungs , Zins und Haushal
tungsbücher) und gegen die übrigen einzig in dem Falle zu
lässig, wenn es sich blos darum handelt, den Aussteller einer
Urkunde über seine wahre Meinung Auskunft geben zu lassen,
oder wenn die Urkunde selbst in Bezug auf den Streitpunkt
dunkel, zweideutig, oder sich selbst oder einer andern Urkunde
widersprechend wäre, bestimmt in seiner heute geltenden
Fassung, die ihm der Regierungsrat durch Beschluß vom 22. Au
gust 1862, infolge Mandates des Landrates für Präzisierung
und Auslegung des Art. 45 PO in dem Sinne, daß ein
Gegenbeweis gegen die unter Art. 44 litt. d und e aufgeführten
Privaturkunden zulässig sei, gegeben hat: Ein Gegenbeweis
ist gegen die in litt. d und e des vorstehenden Artikels bezeich
neten Privaturkunden jedenfalls zulässig und gegen die übrigen
aber einzig in dem Falle, wenn es sich blos darum handelt.
rc. (wie oben)... Mit Urteil vom 19. Oktober 1903 aber
verwarf das Kreisgericht die Beweiseinrede des Rekurrenten, weil
das fragliche Gemeindeversammlungsprotokoll keine öffentliche Ur
kunde im Sinne des 44 litt. a CO sei, sondern nur als
Privaturkunde gelten könne und der Erläuterung im Sinne des
45 ibidem bedürfe, und erkannte in der Hauptsache: Das
Rechtsbegehren des Klägers, Dr. Gisler, werde als unbegründet
abgewiesen, und es habe dieser dem Beklagten Martin Gisler
Huber 250 Fr. an die Rechtskosten zu vergüten, sowie ein Ge
richtsgeld von 10 Fr. zu bezahlen. Der Rekurrent zog beide Ent
scheidungen an das Obergericht weiter. Durch Beurteil vom
19. November 1903 erkannte dieses über die Beweiseinrede, in
Erwägung, daß das streitige Beweismittel (Protokoll) nicht all
seitig erschöpfenden Aufschluß zu geben vermöge, in Abänderung
des Urteils der Vorinstanz:
- Es sei das Dorfgemeindeprotokoll vom 10. März 1901,
gegen dessen Genehmigung an der Gemeindeversammlung vom
- März 1901 keine Einsprache erhoben wurde, in Bezug auf
den Beschluß selbst als Urkunde im Sinne von 44 litt. a
PO zu schützen; dagegen sollen in allen andern Fragen über
den Vorgang an der Dorfgemeinde vom 10. März 1901 Zeugen
depositionen zum Zwecke der Erläuterung im Sinne der 44
und 45, Nachtrag II (Regierungsratsbeschluß vom 25. August
- CPO zulässig sein.
- Die beiden Parteien haben gemeinsam 5 Fr. Gerichtsgeld
zu bezahlen.
- Für die Bezeichnung der auszuschließenden Zeugen haben die
Parteien ihre Erklärung abzugeben.
Im gleichen Termin beschloß das Gericht nachträglich, da sich
die Parteien über diese Zeugenbezeichnung nicht verständigen
könnten, so habe es selbst die als unzulässig erscheinenden Fragen
in Bezug auf das Protokoll zu bezeichnen, und bestimmte dieselben
hierauf. In der Hauptverhandlung vor Obergericht am 9.10.
Dezember 1903 nahm der Rekurrent vorab seine Beweiseinrede
in der Form neuerdings auf, daß er beantragte, es seien die Aus
sagen von sechs (einzeln aufgeführten) Zeugen von der Berück
sichtigung durch das Gericht gänzlich auszuschließen, weil sie mit
dem Dorfgemeindeprotokoll im Widerspruch ständen. Diese sechs
Zeugen haben nämlich in bestimmter Weise wenigstens 4
davon die folgende an sie gerichtete Frage (Nr. 2) bejaht:
Sie werden sich an folgende Vorgänge (an der Gemeindever
sammlung vom 10. März 1901) erinnern müssen: Als über
die geheime Wahl abgestimmt worden war, verlangte Dr. Kessel
bach Abzählen der Stimmen. Daraufhin erhob sich ein großer
Tumult und Lärm. Plötzlich erscholl von der linken Seite her
der Ruf: Sitzung aufheben? worauf Präsident Gisler sagte:
hebe hiemit die Sitzung auf. Daraufhin verließen viele Bürger
das Lokal." Das Gericht aber wies die Beweis Einrede wiederum
unter Auferlegung eines Gerichtsgeldes von 5 Fr. an den Re
kurrenten durch Beurteil ab, wesentlich mit der Begründung, daß
die als unzulässig erscheinenden Ansinnen bereits festgestellt seien,
die vom Rekurrenten beanstandeten, übrigens bei andern Zeugen
nicht angefochtenen jedoch nicht dazu gehörten, da sie sich nicht
gegen den Beschluß der Dorfgemeinde richteten, sondern den Er
halt der Erläuterung unklarer Punkte bezweckten. Sodann er
kannte das Obergericht durch Haupturteil:
- Das erstinstanzliche Urteil vom 19. Oktober 1903 wird
bestätigt.
- Der Kläger hat dem Beklagten an die Rechtskosten der
zweiten Instanz 100 Fr. zu vergüten.
- Appellant Dr. K. Gisler hat zehn Franken Gerichtsgeld zu
bezahlen.
Das Urteil stützt sich auf die, teilweise wörtlich mit denjenigen
des Kreisgerichts übereinstimmenden, rechtlichen Erwägungen:
Daß zwar vom Kläger der Beweis der Beleidigung erbracht
worden sei, daß aber demgegenüber der Beklagte durch Zeugen
depositionen den Wahrheitsbeweis für die Auslassungen im ein
geklagten Artikel zu leisten im Falle gewesen sei
daß durch die Depositionen von sechs Zeugen übereinstimmend
konstatiert sei, es habe der Kläger etwelche Inkorrektheit sich
schulden kommen lassen, indem er von sich aus Aufhebung
Gemeindeversammlung erklärt habe, was als eine ausgesprochene
Provokation habe aufgefaßt werden müssen;
daß bei dieser Sachlage von einer Entschädigungsforderung zu
Lasten des Beklagten nicht die Rede sein könne.
C. Nachdem das vorstehende Haupturteil des Obergerichtes
vom 10. Dezember 1903 mit dem Beiurteil vom gleichen Tage
dem Rekurrenten am 21. Dezember 1903 schriftlich zugestellt
worden war, reichte Fürsprech Kälin in Schwyz namens desselben
am 17. Februar 1904 beim Bundesgericht den vorliegenden staats
rechtlichen Rekurs ein. Er sicht sowohl die beiden genannten Ur
teile, als auch die frühern Inzidententscheidungen des Obergerichts,
nämlich den Rekurs und Kassationsentscheid vom 15. Januar
1903 und das Beurteil vom 19. November 1903 an, indem er
wesentlich unter Hinweis auf die in Fakt. A und B oben er
wähnten tatsächlichen Vorgänge und die dabei erwachsenen Akten,
alle diese Urteile als ungesetzliche Willkür und Rechtsverwei
gerungsakte, die dem Rekurrenten gegenüber den Grundsatz des
Art. 4 BV verletzten, bezeichnet und beantragt, dieselben seien
sämtlich in allen Teilen insbesondere auch soweit der Rekur
rent durch sie und die entsprechenden Vorentscheide des Kreisge
richtes zur Bezahlung von Entschädigungen an die Gegenpartei
verpflichtet worden sei aufzuheben, unter Ueberbindung der
gesamten Rekurskosten mit Einschluß einer Parteientschädigung an
den Rekurrenten
D. In seiner Rekursbeantwortung namens des Rekursbeklagten
Martin Gisler Huber erhebt Fürsprech Julius Beck in Sursee
vorab die Einrede der Verspätung des Rekurses, indem er geltend
macht, das angefochtene Haupturteil vom 10. Dezember 1903
sei den Parteien sofort mündlich eröffnet worden, so daß die
60tägige Rekursfrist vom Datum des Urteils selbst und nicht
von demjenigen seiner schriftlichen Zustellung an den Rekurrenten,
welche erst und lediglich auf dessen Verlangen erfolgt sei, zu be
rechnen und danach auch für das Haupturteil, wie unter allen
Umständen für die weiterhin angefochtenen Inzidententscheidungen
unbenutzt abgelaufen sei. Eventuell beantragt er Abweisung des
Rekurses, sei es wegen mangelnder Substanzierung bezüglich der
angeblich verfrühten Zeugeneinvernahme, weil der Rekurrent eine
hieraus resultierende Benachteiligung nicht einmal behaupte, sei
es überhaupt wegen sachlicher Unbegründetheit, zu deren Nachweis
im wesentlichen die Argumente der kantonalen Gerichte in ihren
angefochtenen Entscheidungen reproduziert werden.
E. Auch das Obergericht des Kantons Uri beantragt in einer
in seinem Namen und Auftrag von Regierungsrat Dr. F. Schmid
verfaßten Vernehmlassung, die ebenfalls keine neuen Argumente
vorbringt, der Rekurs sei wegen Verspätung und wegen man
gelnder Substanzierung schon formell, eventuell materiell als un
begründet abzuweisen.
F. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, ob das Urteil vom
10. Dezember 1903 den Parteien mündlich eröffnet, oder
durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vom 21. De
zember bekannt gegeben worden sei, hat das Obergericht
Kantons Uri mit Schreiben vom 26. März 1904 mitgeteilt,
sei dem Anwalt des Rekurrenten zu Handen seines Klienten schon
am 12. Dezember 1903 schriftlich und dem Rekursbeklagten (Be
klagten) mündlich angezeigt worden, das Obergericht habe in
Sachen Dr. Gisler das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das
Schreiben bemerkt dazu, gemäß von jeher beobachtetem Usus
würden die Gerichtsurteile den Parteien jeweilen erst auf deren
spezielles Verlangen zugefertigt.
G. Hierauf hat sich der Vertreter des Rekurrenten, innert der
ihm gewährten Frist zur Vernehmlassung über die Frage der Re
kursverspätung, wesentlich dahin geäußert, das vom Obergericht
erwähnte Schreiben vom 12. Dezember 1903, welches beigelegt
wird, sei vom Landschreiber nicht im Auftrag des Gerichts, sondern
von sich aus ergangen und erscheine lediglich als eine an den
Vertreter des Rekurrenten persönlich gerichtete Privatnachricht, die
übrigens auch ihrem Inhalte nach nicht als Urteilseröffnung
gelten könnte, so daß die Rekursfrist nicht schon vom Datum
dieses Schreibens an zu berechnen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorab die vom Vertreter des Rekursbeklagten Gisler
Huber sowohl, als auch von demjenigen des Obergerichts erho
bene Einrede der Verspätung des Rekurses betrifft, so steht nach
der amtlichen Vernehmlassung des Obergerichts durch das Schreiben
vom 26. März 1904 tatsächlich fest, daß eine sofortige mündliche
Eröffnung des Haupturteils vom 10. Dezember 1903 an die
Parteien entgegen der Behauptung der beiden Rekursbeant
wortungen nicht stattgefunden hat, indem jenes Schreiben von
einer solchen nichts erwähnt; daß dagegen am 12. Dezember 1903
dem Vertreter des Rekurrenten eine schriftliche Anzeige von der
Entscheidung des Prozesses zugegangen ist. Diese Anzeige aber
kann nicht als Eröffnung oder Mitteilung des fraglichen Ur
teils im Sinne des Art. 178 Ziffer 3 OG erachtet worden. Sie
findet sich nämlich in einem Schreiben des Landschreibers Gisler
an den Vertreter des Rekurrenten lediglich im Anschlusse an eine
diesen zweifellos persönlich betreffende Mitteilung der Obergerichts
kanzlei und beschränkt sich auf folgenden Wortlaut: Das Gericht
hat in Sachen Dr. Gisler das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Daraus ist zu schließen: einmal, daß die Anzeige nicht im Auf
trag des Gerichts erfolgt ist, und daher nicht, wie die citierte Be
stimmung des OG voraussetzt, offiziellen Charakter trägt was
übrigens auch durch den Umstand belegt wird, daß nach Angabe
des Obergerichtes dieselbe Anzeige der Gegenpartei nicht in gleicher
Form, sondern bloß auf mündlichem Wege übermittelt worden ist
; und ferner, daß es sich dabei um eine Urteils eröffnung
deswegen nicht handeln kann, weil die Anzeige inhaltlich gar nicht
das gesamte, sondern nur das Haupt Dispositiv (Ziffer 1) des
obergerichtlichen Entscheides wiedergibt. Folglich ist die gesetzliche
Rekursfrist nicht schon durch die Anzeige vom 12. Dezember in
Lauf gesetzt worden, sondern datiert erst von der schriftlichen Zu
stellung des Urteils in extenso, also vom 21. Dezember 1903
und es ist demnach der vorliegende Rekurs mit Bezug auf dieses
Haupturteil vom 10. Dezember 1903 durch die Einreichung der
Rekursschrift am 17. Februar 1904 rechtzeitig erklärt worden.
Daraus aber ergibt sich ohne weiteres auch seine Rechtzeitigkeit
hinsichtlich des ebenfalls vom 10. Dezember 1903 datierten und
der zwei früheren mitangefochtenen Inzidenturteile des Oberge
richts, da der Rekurrent durch den bundesgerichtlichen Entscheid
vom 13. Juli 1903 ausdrücklich auf die eventuelle Anfechtung
derselben in Verbindung mit dem Haupturteil verwiesen worden
ist und somit deren Rekursfrist naturgemäß mit derjenigen des
Haupturteils zusammenfällt.
2. Gegenüber dem zeitlich ersten der angefochtenen Urteile des
Obergerichts, dem Rekurs und Kassationsentscheid vom 15. Ja
nuar 1903, begründet der Rekurrent den Vorwurf der Rechts
verweigerung mit der Behauptung, daß die durch diesen Entscheid
verfügte Zulassung der Einvernahme von Zeugen zu Beginn des
Prozesses, den ersten Parteivorträgen vorgängig, eine willkürliche
Mißachtung des durch die urnerische Prozeßordnung (wie näher
angegeben) klar geregelten Verfahrens bedeute. Diese Beschwerde
ist entgegen den Einwendungen in den beiden Rekursbeant
wortungen im Sinne des bundesgerichtlichen Vorentscheides
vom 13. Juli 1903 heute zu hören, da der streitige Zeugenbeweis
bestimmend auf das Haupturteil des Obergerichtes eingewirkt hat
und deshalb mit diesem in jeder Hinsicht, auch was die hier in
Frage stehende Art seiner Durchführung betrifft, der staatsrecht
lichen Kognition über seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt wer
den darf. Nun ergibt sich in der Tat aus 32 der urnerischen
O, verbis wenn vor Gericht nun in die Verhandlungen
eingetreten wird, so soll der Kläger zuerst eine kurze geschicht
liche Einleitung des Rechtshandels geben, dann seine Forderung
stellen und hierauf sofort zum Beweise der Rechtsgültigkeit der
selben schreiten, indem er die Zeugen benennt, die An
sinnen für selbe schriftlich eingibt und dann den ersten Vortrag
mit einer kurzen Rekapitulation der Beweisführung und der aus
selber gezogenen Schlußfolgerung oder Rechtsfolgerung schließt
.... in Verbindung mit 36 ibidem, verbis nach
und vollendeten ersten Vorträgen (....) erfolgt die Abhörung
der Zeugen, in Abwesenheit der Parteien, wenn die Abhörung
nicht durch den Erfolg der persönlichen Anfrage der Parteien
überflüssig geworden ist, zur Evidenz, daß nach dem urnerischen
Prozeßrecht wie dies übrigens durch die Natur der Sache
bedingt und allgemein Rechtens ist die Erhebung der Beweise
überhaupt, also speziell auch die Einvernahme von Zeugen,
grundsätzlich erst nach erfolgter Darlegung des Sach und
Streitstandes durch die Parteivorträge vorzunehmen ist. Wenn
daher das Obergericht in den Motiven seines in Rede stehenden
Entscheides erklärt, das Begehren des Rekurrenten, es sei im eben
erwähnten Sinne zu verfahren, gebe eine absolut unrichtige
Auffassung des 32 CPO kund und stehe mit 36, sowie
den 54 und 55 CO (welch letztere die Formalien der
Zeugenabhörung selbst regeln und deshalb die hier streitige Frage
in keiner Weise berühren) im Widerspruch, so ist dies einfach
unverständlich. Auch die Berufung des Gerichts auf den Landrats
beschluß vom 4. April 1867 erscheint als durchaus haltlos
denn dessen angeblich einschlägige Ziffer 6, lautend: Die Ge
richtspräsidenten werden eingeladen, in Bewilligung von vor
gängigen Zeugenverhören nicht karg zu verfahren , bezieht sich
ganz augenscheinlich nur auf die in den 56 und 57 60
vorgesehenen Fälle der vorsorglichen Beweisaufnahme vor Pro
zeßbeginn, nicht aber auf den Normalfall der Beweiserhebung
im Prozesse selbst, wie, abgesehen vom vernünftigen Sinn jener
Weisung, schon der äußere Umstand zeigt, daß darin vom
Gerichtspräsidenten die Rede ist, welcher nur in den Fällen
der 56 und 157 CO die Beweisaufnahme anzuordnen hat,
während dies normalerweise, wie vorliegend praktiziert, dem Ge
samtgerichte zusteht. Somit verstößt der streitige Entscheid des
Obergerichtes allerdings zweifellos gegen klare Prozeßvorschriften;
allein eine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer Rechtsverwei
gerung gegenüber dem Rekurrenten kann darin immerhin deswegen
nicht gefunden werden, weil in jenem Entscheide selbst bemerkt
und in den beiden Rekursbeantwortungen festgehalten wird, ohne
daß der Rekurrent den Gegenbeweis erbracht hätte, daß die bean
standete mißbräuchliche Auslegung und Anwendung der Civil
prozeßordnung einer langjährigen Praxis entspreche. Denn danach
ist jedenfalls eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurrenten
nicht dargetan und bestehen für die Annahme einer Beugung des
Rechts speziell zu seiner Benachteiligung keine Anhaltspunkte, wenn
auch das streitige Verfahren an sich grundsätzlich als inkorrekt und
insbesondere die Ausführung des obergerichtlichen Urteils, daß
jene Praxis im Interesse der Klarheit und Übersicht liege, als
durchaus unstichhaltig bezeichnet werden muß.
3. In den ferner angefochtenen Beiurteilen des Obergerichtes
vom 19. November und vom 10. Dezember 1903 erblickt der
Rekurrent den Tatbestand einer Rechtsverweigerung darin, daß
jene den vom Beklagten (Rekursbeklagten) geführten Zeugenbe
weis gegenüber dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom
10. März 1901 gestützt auf die 44 und 45 CPO als zu
lässig erklären, während derselbe diesen Beweisvorschriften direkt
Gewalt antue, mit ihnen schlechterdings nicht vereinbar sei. Auch
diese Beschwerde ist nach dem eingangs der Erwägung 2 oben
Gesagten heute ohne weiteres zuzulassen. Nun anerkennt das
Obergericht, daß das fragliche Gemeindeprotokoll als solches eine
Urkunde im Sinne des 44 litt. a CPO darstellt. Und gegen
über den in dieser littera bezeichneten behördlichen, also öffent
ichen Urkunden ist, gemäß 45 ibidem in seiner neuen Fassung,
ein Gegenbeweis, wenn nicht überhaupt völlig ausgeschlossen
argumentum e contrario aus jener Vorbehaltsbestimmung
( 45), da unter den übrigen" (sc. Urkunden), welche dieselbe
den jedem Gegenbeweis preisgegebenen Privaturkunden des
44 litt. d und e gegenüber stellt, richtigerweise wohl nur die
übrigen Privaturkunden, also nicht auch die öffentlichen Ur
kunden des 44 litt. a zu verstehen sind , so doch jeden
falls, wie das Obergericht anzunehmen scheint, lediglich in der
dort angegebenen Beschränkung zulässig: .... wenn es sich
darum handelt, den Aussteller der Urkunde über seine wahre
Meinung Auskunft geben zu lassen, oder wenn die Urkunde
selbst in Bezug auf den Streitpunkt dunkel, zweideutig, oder
sich selbst oder einer andern Urkunde widersprechend wäre. Das
Obergericht mißt nun allerdings dem Gemeindeprotokoll vom
10. März 1901 amtlichen Charakter und damit die Urkunden
qualität des mehrerwähnten 44 litt. a nur bei, soweit es den
Gemeindebeschluß über die behandelte Abstimmungsinitiative ver
zeichnet, nicht dagegen bezüglich seines weitern Inhaltes, insbe
sondere über die Vorgänge nach erfolgter Beschlußfassung der
Gemeinde, und auch in den beiden Rekursbeantwortungen werden
diese letzteren Protokollangaben als lediglich private, subjektive
Zutaten des Protokollführers bezeichnet. Allein diese Unterschei
dung welche übrigens offenbar unzutreffend ist, da sich der
Protokollführer mit der Wiedergabe des ganzen tatsächlichen Ver
laufes der Gemeindeversammlung, wozu auch die Feststellung der
Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses und die
Beurkundung sämtlicher gestellter Anträge und der amtlichen
Handlungen der mit der Leitung der Verhandlung betrauten Amts
personen, also auch die streitigen Vorgänge, gehören, gewiß durch
aus innert den Schranken seines Amtes gehalten hat
vorliegend ohne weiteren Belang, da das Obergericht den zuge
lassenen Gegenbeweis gegenüber dem Protokoll damit begründet
hat, daß die Zeugendepositionen zum Zwecke der Erläuterung
im Sinne der 44 und 45 (Nachtrag II) CPO zulässig
seien" (Beurteil vom 19. November 1903), den Erhalt der
Erläuterung unklarer Punkte bezweckten (Beurteil vom 10. De
zember 1903), also unzweifelhaft auf den seiner Auffassung nach
auch für die Urkunden des 44 litt. a geltenden speziellen Be
weiszulässigkeitsfall des 45, daß die Urkunde in Bezug auf
den Streitpunkt dunkel, zweideutig ... ist, abgestellt hat. Dem
nach frägt es sich lediglich, ob diese Begründung bei den gegebenen
Verhältnissen vor Art. 4 BV standhalte. Dies aber ist zu ver
neinen. Denn Den maßgebenden Streitpunkt bilden die Vor
gänge an der Gemeindeversammlung vom 10. März 1901, nach
dem die Abstimmung erfolgt und ihr Resultat festgestellt worden
war. Die Zeugen, deren Aussagen das Obergericht berücksichtigt
hat, stellen dieselben nach dem Inhalt der von ihnen bejahten
Zeugenfrage Nr. 2 (vgl. Fakt. B oben), so dar, es habe der Be
kurrent in dem durch die Feststellung des Abstimmungsresultates
hervorgerufenen Tumult auf einen Zuruf von links die Sitzung
aufgehoben, und daraufhin hätten viele Bürger das Lokal
verlassen. Gestützt auf diese Darstellung hat das Obergericht in
seinem Haupturteil festgestellt und darauf seine rechtliche Deduk
tion basiert, daß der Rekurrent von sich aus Aufhebung der
Gemeindeversammlung erklärt habe. Dem gegenüber aber gibt
das streitige Protokoll der Gemeindeversammlung wörtlich an:
Da die Anwesenden hierauf (sc. nachdem das Resultat der
Abstimmung bekannt war), trotz der Einladung des Präsidenten,
zu bleiben, sich entfernen, wird auf Antrag des Vizeprä
sidenten die Versammlung aufgehoben. Daß nun diese Stelle
dunkel oder zweideutig sei und der Erläuterung bedürfe, kann
wohl ernstlich nicht behauptet werden. In der Tat bedeuten denn
auch die angeführten Zeugenaussagen und die Feststellung des
obergerichtlichen Haupturteils nicht etwa eine Erläuterung dazu,
sondern vielmehr augenscheinlich eine abweichende, speziell über den
Anlaß der Sitzungsaufhebung ihr widersprechende Darstellung.
Dies aber kann dem Obergericht unmöglich entgangen sein, das
heißt es kann vernünftigerweise unmöglich den erwähnten augen
fälligen Widerspruch der beiden Darstellungen als bloße Er
läuterung des Protokolls aufgefaßt haben. Folglich mußte es
sich über die Unvereinbarkeit der streitigen Beweiserhebung und
Berücksichtigung mit 45 PO und speziell mit der ange
führten Begründung klar gewesen sein, und es qualifiziert sich
dieselbe daher als lediglich vorgeschoben, um die tatsächtlich er
kannte Ungesetzlichkeit der streitigen Beweiszulassung zu verdecken,
somit als Willkür und Rechtsverweigerung gegenüber dem Re
kurrenten.
4. Schon aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich ohne
weiteres, daß auch das Haupturteil des Obergerichts vom 10. De
zember 1903, weil es auf den verfassungswidrigen Zeugenbeweis
abstellt, selbst als verfassungswidrig, gegen Art. 4 BV ver
stoßend, zu betrachten ist. Es braucht daher auf eine Untersuchung
darüber, ob sich dasselbe auch nach seinem übrigen Inhalte als
Rechtsverweigerung qualifiziere, nicht mehr eingetreten zu werden.
5. Die nach dem Gesagten gebotene Aufhebung des obergericht
lichen Haupturteils vom 10. Dezember 1903 und der Beiurteile
vom 19. November und 10. Dezember 1903 bewirkt natürlich
ipso jure auch die Beseitigung der durch dieselben bestätigten,
entsprechenden Entscheidungen des Kreisgerichtes in allen ihren
Bestimmungen, inbegriffen die Kostenverlegung. Die Forderung
des Rekurrenten auf Prozeßentschädigung aber kann nach den
einschlägigen, von den Grundsätzen des Civilprozesses abweichenden
Bestimmungen für das staatsrechtliche Verfahren vor Bundesge
richt (Art. 221 OG) nicht gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er gegen das Haupturteil vom
10. Dezember 1903 und gegen die Beiurteile vom 19. November
und 10. Dezember 1903 des Obergerichts des Kantons Uri
gerichtet ist, gutgeheißen, und es werden damit die genannten
drei Urteile in allen Teilen aufgehoben. Soweit er gegen den
Rekurs und Kassationsentscheid des Obergerichtes vom 15. Ja
nuar 1903 gerichtet ist, wird der Rekurs abgewiesen.