Tax law; cooperative distributions to members; equal treatment. A payment designated as skonto which is financed from the annual result and economically constitutes a distribution of profits remains taxable as earnings, even if the cooperative promises it in advance to members. The decisive criterion is the economic substance, not the label or the time of the promise. A true merchant's discount presupposes a genuine reduction of the purchase price granted as such to the customer; a distribution of a cooperative's business result does not become equivalent to such a discount merely because it is fixed ex ante. No unequal treatment arises from taxing such a payment as income (consid. 1-2).
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Rekursbehörde entschied am 27. November 1903, daß der Rekurrent den streitigen Betrag versteuern müsse, indem er feststellte, daß der Rekurrent seit 1901 an Nichtmitglieder keine Waren mehr verkaufe und in rechtlicher Beziehung sich auf den Standpunkt stellte, daß es sich auch bei dieser neuen Form des sogenannten Skontos lediglich um eine Rückvergütung, daher eine Verteilung des Gewinnes an die Mitglieder handle. Jene zurückbezahlten 5% seien daher ebenfalls ein Bestandteil des Jahresgewinnes, den der Rekurrent als Erwerbsgesellschaft gemäß allgemeinen Grundsätzen und nach positivem kantonalem Steuerrecht als Erwerb versteuern müsse. B. Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Chur recht zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und zu erklären, daß der Rekurrent der Stadt Chur pro 1903 nur 23,286 Fr. 21 Cts. und nicht 43,835 Fr. 66 Cts. Erwerb zu versteuern habe und daß die auf Warenbezügen an die Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres zur Verabfolgung gelangenden 5 % Skonto nicht steuerpflichtig seien. In der Begründung wird ausgeführt: Seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom Jahre 1901 habe sich der Sachverhalt wesentlich geändert und zwar im Sinne einer Haupterwägung des Bundesgerichts, indem nunmehr den Mit gliedern 5 % Skonto von vornherein bestimmt versprochen seien. Dadurch sei was des längern auseinandergesetzt wird dieser Skonto seinem Wesen vollständig demjenigen, den ein Einzelkauf mann gewähre, gleichgeworden, und habe in Bezug auf diesen Skonto das Mitglied die Stellung eines Kunden wie beim Einzel kaufmann; eine verschiedene steuerrechtliche Behandlung involviere daher eine Verletzung der Rechtsgleichheit. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen; in Erwägung: Das Bundesgericht hat bereits im frühern Urteil die Frage, ob die Besteuerung desjenigen Betrages als Erwerb, den der Rekurrent als sogenannten Skonto an seine Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres auszahlt, eine Verletzung der Rechtsgleichheit enthalte, verneint. Die Verhältnisse, die dem neuen Rekurs zu Grunde liegen, sind unbestrittenermaßen die nämlichen wie früher, bis auf einen Punkt: der Skonto von 5 % ist nunmehr den Mitgliedern von vornherein zugesichert. Der Rekurrent beruft jedoch für die ausschlaggebende Bedeutung dieser Anderung mit Unrecht auf ein Motiv des frühern Urteils, wonach es darauf ankomme, daß beim wirklichen Skonto ein bezüglicher Abzug dem Kunden versprochen wird, während beim Rekurrenten die Mit glieder nur eine Erwartung, aber keinen festen Anspruch auf den Skonto haben. Denn einmal war dieses Motiv nicht das einzige und schlechthin entscheidende und sodann trifft es, richtig verstanden, auch jetzt noch zu. Wenn auch nach dessen Formulierung die privatrechtliche Seite der Frage etwas zu stark betont erscheint, so wollte doch zweifellos, wie der Zusammenhang zeigt, wesentlich auf den wirtschaftlichen Unterschied zwischen dem vom Einzelkauf mann dem Kunden zugesicherten Abzug und dem vom Rekurrenten den Mitgliedern gewährten Skonto abgestellt werden. Dieser wirt schaftliche Unterschied ist aber nach wie vor in gleicher Weise vor handen. Der Skonto des Rekurrenten bewirkt nicht, wie derjenige des Einzelkaufmanns, eine Verminderung der Einnahmen, sondern ist eine Verteilung eines Teils des Wirtschaftsergebnisses der Genossenschaft, welche Verteilung nunmehr, offenbar mit Rücksicht auf die Stabilität der Jahreserträgnisse, den Mitgliedern von vornherein zugesichert werden konnte. Es liegt also doch wieder nur eine allerdings zum voraus festgesetzte Verteilung des Geschäftsergebnisses an die Mitglieder vor, ein Versprechen, daß ein Teil des letztern von vornherein in dieser Weise verwendet werden soll, und an der wirtschaftlichen Bedeutung des Skontos des Rekurrenten, auf die es hier wesentlich ankommt, wird durch jenes Versprechen daher nichts Wesentliches geändert. Unter diesen Umständen muß der vorliegende Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er sich lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinn der Abweisung erledigten, darstellt. (S. auch Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XXV, 1. Teil, S. 492 f.) erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.