- Urteil vom 22. April 1904 in Sachen
Konsumverein Chur gegen Kleinen Rat Graubünden.
Steuerpflicht eines Konsumvereins : Ist der am Ende des Jahres unter
die Mitglieder zu verteilende Skonto zu versteuern?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 27. Juni 1901 wies das Bundesgericht
eine Beschwerde des Rekurrenten, des Konsumvereins Chur, gegen
den Kleinen Rat des Kantons Graubünden ab. Die damals
streitige Frage war die, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit
dadurch verletzt sei, daß der Rekurrent verpflichtet wird, einen
sogenannten Skonto von 5%, den er neben einer sogenannten
Rückvergütung von 5 % der Warenbezüge an seine Mitglieder
ausbezahlt, der Stadt Chur gegenüber versteuern müsse. In der
Amtl. Samml. XXVII, 1, Nr. 24, S. 151 ff.
Begründung des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, es
ergebe sich aus den Tatsachen mit aller wünschbaren Klarheit,
daß es sich beim sogenannten Skonto um nichts anderes handle
als ebenfalls um eine Rückvergütung, welch letztere der Rekurrent
ja zu versteuern bereit sei. Denn dieser sogenannte Skonto er
folgt aus dem Jahresgewinn, und sein Betrag richtet sich nach
diesem; er wird erst festgestellt nach der Feststellung des Jahres
ergebnisses. Es verhält sich mit andern Worten so, daß der Re
kurrent seinen Mitgliedern, anstatt 5 %, 10% Rückvergütung
gewährt. Dieser sogenannte Skonto, der in Tat und Wahrheit
nichts anderes ist als eine Rückvergütung, ist nun aber seinem
Wesen nach etwas anderes, als der Skonto, den Einzelkaufleute
ihren Kunden gewähren. Zwar ist der Umstand nicht ausschlag
gebend, ob der Skonto beim jedesmaligen Bezug (durch Preis
herabsetzung) oder am Ende eines Geschäftstermins durch Bar
zahlung erfolgt. Dagegen kommt es darauf an, daß beim wirk
lichen Skonto ein bestimmter Abzug dem Kunden versprochen
wird, und daß dieser einen Anspruch auf diesen Abzug hat,
während bei dem in Frage stehenden sogenannten Skonto des
Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum voraus
bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch
auf den Skonto besteht. In der Besteuerung dieses sogenannten
Skontos, der in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher
eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten im Rechtssinne nicht,
sodaß der Rekurs abgewiesen werden muß.
Bei der Steuereinschatzung für das Jahr 1903 weigerte sich
der Rekurrent, einen als Skonto bezeichneten Betrag von 20,549 Fr.
45 Cts. an die Stadt Chur zu versteuern, indem er geltend
machte, er habe sich nunmehr dem im bundesgerichtlichen Urteil
ausgesprochenen Grundsatze angepaßt und allen Abnehmern, Mit
gliedern oder Nichtmitgliedern, die Auszahlung eines Skontos von
5% der Warenbezüge von vornherein versprochen. Es handle
sich also bei der streitigen Summe jetzt um einen wirklichen
Skonto, auf den der Kunde einen festen Anspruch habe und der
daher dem nicht steuerpflichtigen Skonto des Einzelkaufmanns
völlig gleichstehe und dem nämlichen Zweck dienen solle: die Er
zielung vermehrten Verkaufs, Begünstigung der Barzahlung, ver
mehrten, erleichterten und billigen Geldumsatz.
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Rekursbehörde
entschied am 27. November 1903, daß der Rekurrent den streitigen
Betrag versteuern müsse, indem er feststellte, daß der Rekurrent
seit 1901 an Nichtmitglieder keine Waren mehr verkaufe und in
rechtlicher Beziehung sich auf den Standpunkt stellte, daß es sich
auch bei dieser neuen Form des sogenannten Skontos lediglich
um eine Rückvergütung, daher eine Verteilung des Gewinnes an
die Mitglieder handle. Jene zurückbezahlten 5% seien daher
ebenfalls ein Bestandteil des Jahresgewinnes, den der Rekurrent
als Erwerbsgesellschaft gemäß allgemeinen Grundsätzen und nach
positivem kantonalem Steuerrecht als Erwerb versteuern müsse.
B. Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Chur recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und zu erklären,
daß der Rekurrent der Stadt Chur pro 1903 nur 23,286 Fr.
21 Cts. und nicht 43,835 Fr. 66 Cts. Erwerb zu versteuern
habe und daß die auf Warenbezügen an die Mitglieder am Ende
des Geschäftsjahres zur Verabfolgung gelangenden 5 % Skonto
nicht steuerpflichtig seien. In der Begründung wird ausgeführt:
Seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom Jahre 1901 habe sich
der Sachverhalt wesentlich geändert und zwar im Sinne einer
Haupterwägung des Bundesgerichts, indem nunmehr den Mit
gliedern 5 % Skonto von vornherein bestimmt versprochen seien.
Dadurch sei was des längern auseinandergesetzt wird dieser
Skonto seinem Wesen vollständig demjenigen, den ein Einzelkauf
mann gewähre, gleichgeworden, und habe in Bezug auf diesen
Skonto das Mitglied die Stellung eines Kunden wie beim Einzel
kaufmann; eine verschiedene steuerrechtliche Behandlung involviere
daher eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen;
in Erwägung:
Das Bundesgericht hat bereits im frühern Urteil die Frage,
ob die Besteuerung desjenigen Betrages als Erwerb, den der
Rekurrent als sogenannten Skonto an seine Mitglieder am Ende
des Geschäftsjahres auszahlt, eine Verletzung der Rechtsgleichheit
enthalte, verneint. Die Verhältnisse, die dem neuen Rekurs zu
Grunde liegen, sind unbestrittenermaßen die nämlichen wie früher,
bis auf einen Punkt: der Skonto von 5 % ist nunmehr den
Mitgliedern von vornherein zugesichert. Der Rekurrent beruft
jedoch für die ausschlaggebende Bedeutung dieser Anderung mit
Unrecht auf ein Motiv des frühern Urteils, wonach es darauf
ankomme, daß beim wirklichen Skonto ein bezüglicher Abzug dem
Kunden versprochen wird, während beim Rekurrenten die Mit
glieder nur eine Erwartung, aber keinen festen Anspruch auf den
Skonto haben. Denn einmal war dieses Motiv nicht das einzige
und schlechthin entscheidende und sodann trifft es, richtig verstanden,
auch jetzt noch zu. Wenn auch nach dessen Formulierung die
privatrechtliche Seite der Frage etwas zu stark betont erscheint,
so wollte doch zweifellos, wie der Zusammenhang zeigt, wesentlich
auf den wirtschaftlichen Unterschied zwischen dem vom Einzelkauf
mann dem Kunden zugesicherten Abzug und dem vom Rekurrenten
den Mitgliedern gewährten Skonto abgestellt werden. Dieser wirt
schaftliche Unterschied ist aber nach wie vor in gleicher Weise vor
handen. Der Skonto des Rekurrenten bewirkt nicht, wie derjenige
des Einzelkaufmanns, eine Verminderung der Einnahmen, sondern
ist eine Verteilung eines Teils des Wirtschaftsergebnisses der
Genossenschaft, welche Verteilung nunmehr, offenbar mit Rücksicht
auf die Stabilität der Jahreserträgnisse, den Mitgliedern von
vornherein zugesichert werden konnte. Es liegt also doch wieder
nur eine allerdings zum voraus festgesetzte Verteilung des
Geschäftsergebnisses an die Mitglieder vor, ein Versprechen, daß
ein Teil des letztern von vornherein in dieser Weise verwendet
werden soll, und an der wirtschaftlichen Bedeutung des Skontos
des Rekurrenten, auf die es hier wesentlich ankommt, wird durch
jenes Versprechen daher nichts Wesentliches geändert. Unter diesen
Umständen muß der vorliegende Rekurs schon deshalb abgewiesen
werden, weil er sich lediglich als eine Wiederholung des frühern,
im Sinn der Abweisung erledigten, darstellt. (S. auch Amtl.
Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XXV, 1. Teil,
S. 492 f.)
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.