Art. 109 SchG; seizure of immovable property registered in the name of a third party; standing of the third-party owner and competence of the supervisory authorities. A person whose registered ownership is directly affected by a seizure has a legally protected interest and may complain. The supervisory authorities may review whether the seized object is legally capable of seizure; they are not bound to uphold a seizure where the facts alleged by the creditor, even if accepted, cannot establish ownership in the debtor. For immovable property, formal conveyance is decisive under the applicable cantonal law; absent conveyance to the debtor, alleged defects in the third party's acquisition or merely personal claims against the third party do not render the land a seizable asset of the debtor.
Eigentumsbeweis zu Gunsten der Ella Bischoff, indem Anhalts punkte dafür vorliegen, daß letztere nur der Strohmann ihres Vaters , nur vorgeschoben sei. Sie sei kaum volljährig geworden, habe sich mit Liegenschaften nie abgegeben, beziehe kein selbständiges Einkommen, sondern gehe noch in die Lehre. Die zum Erwerb des Eigentums notwendigen Handlungen habe sie nicht persönlich ausgeübt, sondern den Vater als ihren Bevollmächtigten handeln lassen, welcher auch die die Pfandrechte an den Liegenschaften be treffenden Einträge unterzeichnet habe. Ebenso habe stets der Schuldner Bischoff den Besitz an den Liegenschaften ausgeübt und die auf ihre Verwaltung und die nachherige Überbauung bezüglichen Handlungen selbständig vorgenommen. Unter diesen Umständen müsse die Pfändung zulässig sein. Sie erst gebe dem Gläubiger das Mittel an die Hand, die Eigentumsfrage richter lich entscheiden zu lassen. IV. Mit Erkenntnis vom 28. Januar 1904 wies die kanto nale Aufsichtsbehörde den Rekurs als unbegründet ab. In den Erwägungen dieses Entscheides wird die Legitimation der Ella Bischoff zur Beschwerde als gegeben erklärt und dann ausgeführt: Von einem simulierten Rechtsgeschäfte könne nicht gesprochen werden, weil trotz allem der Wille der Kontrahenten tatsächlich darauf gerichtet gewesen sei, das Eigentum an den Liegenschaften auf die Tochter Bischoff zu übertragen. Und wäre übrigens der wirkliche Wille der Kontrahenten dahin gegangen, den Vater zum Eigentümer zu machen, so müßte der Fertigungsakt als ungültig erklärt und damit nicht Bischoff, sondern der Verkäufer als der wahre notarielle Eigentümer betrachtet werden. Irgendwelche ding liche Rechte ständen dem Schuldner nicht zu und zu pfänden wären lediglich seine allfälligen obligatorischen Ansprüche aus dem Kaufvertrage bezw. aus seinen Verwendungen auf die Liegen schaften. V. Diesen Entscheid zieht nunmehr der Pfändungsgläubiger Bienz an das Bundesgericht weiter, indem er den Antrag stellt, die fragliche Pfändung als rechtsgültig und zulässig zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Rekurrenten zu Grunde liegende Satz nicht zu: daß das Be treibungsamt eine im Drittgewahrsam befindliche Sache pfänden müsse, sobald sie der Gläubiger als im Eigentum des betriebenen Schuldners stehend bezeichnet. In welchem Umfange das Amt, entgegen jenem Satze, die Vornahme der Pfändung von einer vorherigen Prüfung der Frage abhängig machen dürfe bezw. müsse, ob die zu pfändende Sache im Eigentum des Schuldners stehe und insofern als ein gesetzlich zulässiges Exekutionsobjekt sich qualifiziere, braucht hier im allgemeinen nicht untersucht zu werden. Besonders kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange eine solche Prüfung in tatsächlicher Hinsicht Platz zu greifen habe, d. h. darüber, ob die faktischen Voraussetzungen ür die Existenz des schuldnerischen Eigentumsrechtes an der be treffenden Sache wirklich gegeben seien oder nicht. Vor allem nämlich ist es notwendig, um die Pfändung einer auf den Namen eines Dritten eingetragenen Liegenschaft zu rechtfertigen, daß die tatsächlichen Anbringen des Gläubigers, speziell eine allfällige Bemängelung der Gültigkeit des Eigentumserwerbes des Dritten rechtlich schlüssig, d. h. geeignet seien, das Eigentumsrecht des betriebenen Schuldners an der gepfändeten Liegenschaft darzutun. Das Betreibungsamt ist danach berechtigt, die Pfändung abzu lehnen, wenn, von der gläubigerischerseits behaupteten oder aner kannten faktischen Grundlage aus beurteilt, die Annahme, daß der Schuldner Eigentümer der für die Pfändung beanspruch ten Sache sei, sich zum vornherein als rechtlich unmöglich er weist. Derart liegt aber der vorliegende Fall: Gemäß den ein schlägigen Ausführungen der kantonalen Instanzen, namentlich der untern Aufsichtsbehörde, ist davon auszugehen, daß nach zürcherischem Rechte der Eigentumserwerb unter Lebenden an einer Liegenschaft ausschließlich nur durch den Fertigungsakt bewirkt werden kann. Nun behauptet aber der Rekurrent selbst nicht, daß die fraglichen Immobilien je dem Schuldner Bischoff zugefertigt worden seien, sondern seine ganze Argumentation läuft auf die für die Frage der Pfandbarkeit unerheblichen Behauptungen hinaus, daß entweder die Tochter Bischoff, trotz der zu ihren Gunsten erfolgten Fertigung, wegen der rechtlichen Mangelhaftig keit des zwischen ihr und Lawinsky abgeschlossenen Kaufgeschäftes nicht Eigentümerin geworden sei, oder daß sie kraft des zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet sei, die für seine Rechnung, aber auf ihren Namen gekauften Liegenschaften ihm jederzeit zu tradieren. Wenn ersteres zuträfe, so würde daraus nur folgen, daß das Eigentumsrecht Lawinsky, das diesem, wie nicht bestritten, als Verkäufer zustand, trotz der Fertigung an Ella Bischoff hätte fortdauern müssen. Ebensowenig wäre im zweiten Fall ein Eigentumsrecht des Schuldners Bischoff und also auch nicht die Qualifikation der betreffenden Liegenschaften als Exekutionsobjekte dargetan. Im Gegenteil schließt die Argu mentation des Rekurrenten eine derartige Eventualität geradezu aus. Von dem vorliegenden unterscheidet sich der vom Rekur renten angerufene Fall Parietti (Amtl. Samml., Sep. Ausg. Bd. VI, Nr. 31) wesentlich: Damals war kein Dritter, sondern der Pfändungsschuldner selbst der frühere Eigentümer und dessen Ehefrau die Käuferin und es frug sich, ob nicht, trotz der Fer tigung an die letztere, in Hinsicht auf das solche Kaufgeschäfte untersagende kantonale Ehegüterrecht, das Eigentum beim Schuldner verblieben sei. Damals war also die Rechtsfrage, ob unter den gegebenen Tatumständen die betreffende Liegenschaft als der Exe kutionsgewalt unterstehendes, d. h. schuldnerisches Vermögen, be trachtet werden könne, zweifelhaft oder gar zu bejahen, während hier ihre Verneinung außer Zweifel steht. Nach all dem haben also die Vorinstanzen die fragliche Pfändung mit Recht als un zulässig erklärt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.