- Entscheid vom 19. März 1904 in Sachen Bienz.
Pfändung von Liegenschaften: Beschwerde eines angeblichen im
Fertigungsprotokoll als solcher eingetragenen Dritteigentümers zur
Pfändung. Legitimation dieses Dritten zur Beschwerde. Art.
Sch G. Art. 109 Sch G. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für
die Frage der Zulässigkeit der Pfändung. Voraussetzungen für die
Pfändung einer auf den Namen eines Dritten eingetragenen Liegen
schaft.
I. In den vom Rekurrenten Bienz und der Steinfabrik Pfäffi
kon gegen I. G. Bischoff in Zürich geführten Betreibungen Nr.
10,057 und 10,la nahm das Betreibungsamt Albisrieden auf
Requisition des Betreibungsamtes Zürich III am 2. November
1903 zwei Liegenschaften mit einem Wohnhaus im Rohbau in
Pfändung. Die beiden Grundstücke hatte die Tochter des betrie
benen Schuldners, Ella Bischoff, laut Kaufbrief vom 13. August
1903 von einem Adolf Lawinsky erworben und sich notarialisch
zufertigen lassen. Alsdann war das genannte Gebäude darauf
erstellt worden, wobei die Tochter die nötigen Arbeits und
Lieferungsverträge mit den betreffenden Dritten im eigenen Namen
abschloß, während der Vater Bischoff, wie er angibt, unentgeltlich
die Bauleitung übernahm.
Sowohl der betriebene Schuldner Bischoff als Ella Bischoff
beschwerten sich gegen die Pfändung, indem sie, auf Aufhebung
derselben antragend, geltend machten, daß die im Eigentum der
Ella Bischoff befindlichen Pfändungsobjekte für Schulden ihres
Vaters nicht gepfändet werden können.
II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut. Sie
weist in ihrem Entscheide darauf hin, daß gemäß 532 des
zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das Eigentum an Liegen
schaften unter Lebenden durch die kanzleiische Fertigung übergehe.
Jedem Dritten gegenüber bilde also die notarialische Eintragung
den Beweis des Eigentums.
III. Gegen den Entscheid der untern rekurrierten die betreibenden
Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde. Sie beantragten, die
Beschwerde des Vaters und der Tochter Bischoff als unzulässig,
bezw. unbegründet zu erklären und den Fristenlauf in den Be
treibungen der Rekurrenten zu sistieren, namentlich was die ihnen
zur Klageinreichung gegen Ella Bischoff angesetzten Fristen an
belange, oder eventuell das Betreibungsamt zu späterer Neuan
setzung der Fristen zu verhalten. Zur Begründung machten sie
geltend: Der Ella Bischoff fehle die Legitimation zur Beschwerde,
indem sie die Pfändung lediglich unter Berufung auf ihre Eigen
tumsansprüche anfechte, dieser Punkt aber vom Richter zu ent
scheiden sei. Sodann hätte die Vorinstanz auch wegen Inkompe
tenz auf die Beschwerde nicht eintreten sollen, weil gemäß bundes
gerichtlicher Praxis, speziell dem Entscheid in Sachen Parietti
(Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. VI, Nr. 315), das Betreibungs
amt Sachen zu pfänden habe, welche der betreibende Gläubiger
als dem Schuldner gehörend angebe und eine Überprüfung der
Eigentumsfrage durch die Beschwerdeinstanzen unzulässig sei.
Eventuell hätte die Beschwerde als materiell unbegründet abgewiesen
werden müssen: Die kanzleiische Fertigung bilde nicht den vollen
Amtl. Samml., XXIX, 1, No 33, S. 246 fl.
Eigentumsbeweis zu Gunsten der Ella Bischoff, indem Anhalts
punkte dafür vorliegen, daß letztere nur der Strohmann ihres
Vaters , nur vorgeschoben sei. Sie sei kaum volljährig geworden,
habe sich mit Liegenschaften nie abgegeben, beziehe kein selbständiges
Einkommen, sondern gehe noch in die Lehre. Die zum Erwerb
des Eigentums notwendigen Handlungen habe sie nicht persönlich
ausgeübt, sondern den Vater als ihren Bevollmächtigten handeln
lassen, welcher auch die die Pfandrechte an den Liegenschaften be
treffenden Einträge unterzeichnet habe. Ebenso habe stets der
Schuldner Bischoff den Besitz an den Liegenschaften ausgeübt
und die auf ihre Verwaltung und die nachherige Überbauung
bezüglichen Handlungen selbständig vorgenommen. Unter diesen
Umständen müsse die Pfändung zulässig sein. Sie erst gebe dem
Gläubiger das Mittel an die Hand, die Eigentumsfrage richter
lich entscheiden zu lassen.
IV. Mit Erkenntnis vom 28. Januar 1904 wies die kanto
nale Aufsichtsbehörde den Rekurs als unbegründet ab. In den
Erwägungen dieses Entscheides wird die Legitimation der Ella
Bischoff zur Beschwerde als gegeben erklärt und dann ausgeführt:
Von einem simulierten Rechtsgeschäfte könne nicht gesprochen
werden, weil trotz allem der Wille der Kontrahenten tatsächlich
darauf gerichtet gewesen sei, das Eigentum an den Liegenschaften
auf die Tochter Bischoff zu übertragen. Und wäre übrigens der
wirkliche Wille der Kontrahenten dahin gegangen, den Vater zum
Eigentümer zu machen, so müßte der Fertigungsakt als ungültig
erklärt und damit nicht Bischoff, sondern der Verkäufer als der
wahre notarielle Eigentümer betrachtet werden. Irgendwelche ding
liche Rechte ständen dem Schuldner nicht zu und zu pfänden
wären lediglich seine allfälligen obligatorischen Ansprüche aus
dem Kaufvertrage bezw. aus seinen Verwendungen auf die Liegen
schaften.
V. Diesen Entscheid zieht nunmehr der Pfändungsgläubiger
Bienz an das Bundesgericht weiter, indem er den Antrag stellt,
die fragliche Pfändung als rechtsgültig und zulässig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu Unrecht bestreitet der Rekurrent der Rekursgegnerin
Ella Bischoff die Legitimation zur Beschwerdeführung. Wenn, wie
diese Rekursgegnerin behauptet, die gepfändeten Liegenschaften in
ihrem Eigentum stehen und infolgedessen eine Pfändung derselben
als unzulässig zu erklären ist, so liegt in einem trotzdem vorge
nommenen Pfändungsakte ihr gegenüber die Verletzung eines recht
lichen Interesses. Eine sie derart treffende Verfügung des Betrei
bungsamtes muß sie auf dem Beschwerdewege anfechten können,
wobei die Frage, ob die genannte Begründung ihrer Beschwerde
tatsächlich und rechtlich stichhaltig sei, um eine Aufhebung der
Pfändung zu rechtfertigen, der Sachentscheidung vorbehalten bleibt.
- In der Sache selbst nun herrscht vorerst kein Streit da
rüber, daß der Fall nach Maßgabe von Art. 109 Sch zu
beurteilen und also die Rekursgegnerin Bischoff als im Gewahr
sam der fraglichen Liegenschaften befindlich anzusehen ist. Wenn
der Rekurrent geltend macht, in Wirklichkeit übe nicht Ella
Bischoff, sondern ihr Vater alle Verfügungshandlungen in Betreff
der Liegenschaften aus, so geschieht das ausschließlich behufs Er
örterung der Eigentumsfrage. Damit aber, daß das Betreibungs
amt Art. 109 und nicht 106 zur Anwendung gebracht hat, erklärt
sich der Rekurrent einverstanden, und es wäre übrigens die bezüg
liche Verfügung des Amtes mangels rechtzeitiger Beschwerde inso
weit auch nicht mehr anfechtbar.
Frägt sich nun, ob die vorgenommene Pfändung zulässig ge
wesen sei, so ist zunächst die vom Rekurrenten bestrittene Zustän
digkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung dieser Frage zu
bejahen, indem diesbezüglich einfach auf die Ausführungen des
Bundesgerichtes in Sachen Parietti (Amtl. Samml., Sep. Ausg.,
Bd. VI, Nr. 31 ) verwiesen werden kann. Materiell fällt als
ausschlaggebend in Betracht, daß festgestelltermaßen, und wie vom
Rekurrenten auch nicht bestritten wird, Ella Bischoff als Eigen
tümerin der gepfändeten Liegenschaften im Fertigungsprotokoll
eingetragen ist und daß als ihr Rechtsvorgänger im Eigentum
nicht etwa der Pfändungsschuldner Bischoff, sondern ein Dritter,
Lawinsky, in den genannten Protokollen figuriert. Auf eine Sach
lage dieser Art trifft nun jedenfalls der (den Ausführungen des
Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1, No 53, S. 246 ff.
Rekurrenten zu Grunde liegende Satz nicht zu: daß das Be
treibungsamt eine im Drittgewahrsam befindliche Sache pfänden
müsse, sobald sie der Gläubiger als im Eigentum des betriebenen
Schuldners stehend bezeichnet. In welchem Umfange das Amt,
entgegen jenem Satze, die Vornahme der Pfändung von einer
vorherigen Prüfung der Frage abhängig machen dürfe bezw.
müsse, ob die zu pfändende Sache im Eigentum des Schuldners
stehe und insofern als ein gesetzlich zulässiges Exekutionsobjekt
sich qualifiziere, braucht hier im allgemeinen nicht untersucht zu
werden. Besonders kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem
Umfange eine solche Prüfung in tatsächlicher Hinsicht Platz
zu greifen habe, d. h. darüber, ob die faktischen Voraussetzungen
ür die Existenz des schuldnerischen Eigentumsrechtes an der be
treffenden Sache wirklich gegeben seien oder nicht. Vor allem
nämlich ist es notwendig, um die Pfändung einer auf den Namen
eines Dritten eingetragenen Liegenschaft zu rechtfertigen, daß die
tatsächlichen Anbringen des Gläubigers, speziell eine allfällige
Bemängelung der Gültigkeit des Eigentumserwerbes des Dritten
rechtlich schlüssig, d. h. geeignet seien, das Eigentumsrecht des
betriebenen Schuldners an der gepfändeten Liegenschaft darzutun.
Das Betreibungsamt ist danach berechtigt, die Pfändung abzu
lehnen, wenn, von der gläubigerischerseits behaupteten oder aner
kannten faktischen Grundlage aus beurteilt, die Annahme, daß
der Schuldner Eigentümer der für die Pfändung beanspruch
ten Sache sei, sich zum vornherein als rechtlich unmöglich er
weist. Derart liegt aber der vorliegende Fall: Gemäß den ein
schlägigen Ausführungen der kantonalen Instanzen, namentlich
der untern Aufsichtsbehörde, ist davon auszugehen, daß nach
zürcherischem Rechte der Eigentumserwerb unter Lebenden an einer
Liegenschaft ausschließlich nur durch den Fertigungsakt bewirkt
werden kann. Nun behauptet aber der Rekurrent selbst nicht, daß
die fraglichen Immobilien je dem Schuldner Bischoff zugefertigt
worden seien, sondern seine ganze Argumentation läuft auf die
für die Frage der Pfandbarkeit unerheblichen Behauptungen
hinaus, daß entweder die Tochter Bischoff, trotz der zu ihren
Gunsten erfolgten Fertigung, wegen der rechtlichen Mangelhaftig
keit des zwischen ihr und Lawinsky abgeschlossenen Kaufgeschäftes
nicht Eigentümerin geworden sei, oder daß sie kraft des zwischen
ihr und ihrem Vater bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet
sei, die für seine Rechnung, aber auf ihren Namen gekauften
Liegenschaften ihm jederzeit zu tradieren. Wenn ersteres zuträfe,
so würde daraus nur folgen, daß das Eigentumsrecht Lawinsky,
das diesem, wie nicht bestritten, als Verkäufer zustand, trotz der
Fertigung an Ella Bischoff hätte fortdauern müssen. Ebensowenig
wäre im zweiten Fall ein Eigentumsrecht des Schuldners Bischoff
und also auch nicht die Qualifikation der betreffenden Liegenschaften
als Exekutionsobjekte dargetan. Im Gegenteil schließt die Argu
mentation des Rekurrenten eine derartige Eventualität geradezu
aus. Von dem vorliegenden unterscheidet sich der vom Rekur
renten angerufene Fall Parietti (Amtl. Samml., Sep. Ausg.
Bd. VI, Nr. 31) wesentlich: Damals war kein Dritter, sondern
der Pfändungsschuldner selbst der frühere Eigentümer und dessen
Ehefrau die Käuferin und es frug sich, ob nicht, trotz der Fer
tigung an die letztere, in Hinsicht auf das solche Kaufgeschäfte
untersagende kantonale Ehegüterrecht, das Eigentum beim Schuldner
verblieben sei. Damals war also die Rechtsfrage, ob unter den
gegebenen Tatumständen die betreffende Liegenschaft als der Exe
kutionsgewalt unterstehendes, d. h. schuldnerisches Vermögen, be
trachtet werden könne, zweifelhaft oder gar zu bejahen, während
hier ihre Verneinung außer Zweifel steht. Nach all dem haben
also die Vorinstanzen die fragliche Pfändung mit Recht als un
zulässig erklärt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.