- Entscheid vom 19. März 1904
in Sachen Casagrande,
Faustpfandbetreibung gegenüber zwei Schuldnern unter alleiniger
Anzeige an einen derselben. Fortsetzung der Betreibung gestützt
auf den Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 2 Sch G) gegen den
andern Schuldner, Beschwerde dieses Schuldners gegen die Fort
setzung der Betreibung und das frühere Pfandverwertungsverfahren.
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. Ungültigkeit
der Fortsetzung der Betreibung wegen Gesetzwidrigkeit des Pfand-
ausfallscheins.
I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 691 hob Martin Schürpf in
Rickenbach beim Betreibungsamt Schwyz gleichzeitig gegen Angelo
Botta in Seewen als gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau und
gegen die Rekurrentin Casagrande in Sonnenberg bei Schwy
für eine Forderung von 1500 Fr. samt Zins à 5 % seit
- September 1900 Faustpfandbetreibung an auf Verwertung
einer Hypothekarobligation von 2000 Fr. Ein Zahlungsbefehl,
wie eine Verwertungs und Steigerungsanzeige wurden allein
dem Angelo Botta zugestellt, der Rekurrentin Casagrande nach
Angabe des Betreibungsamtes deshalb nicht, weil es die Ver
tretung Bottas auch auf diese, nicht nur auf die Ehefrau Botta,
bezogen habe. Botta erhob für die Hälfte der betriebenen Forde
rung (750 Fr.), soweit es seine Person betreffe, Rechtsvorschlag
und nach Beseitigung desselben durch provisorische Rechtsöffnung
Aberkennungsklage. Letztere wurde vom Kantonsgericht Schwyz
für den ganzen Betrag von 750 Fr. gutgeheißen.
Infolge Verwertungsbegehrens des Gläubigers Schürpf kam
das Faustpfand am 22. Juli 1903 zur Versteigerung und wurde
vom Gläubiger selbst für 50 Fr. erstanden. Für den ungedeckten
Betrag seiner Forderung von 1393 Fr. 24 Cts. erhielt Schüpf
einen Pfandausfallschein, auf Grund dessen er am 20. August
1903 gegenüber der Rekurrentin Casagrande die Fortsetzung der
Betreibung durch Pfändung verlangte.
Nachdem der Rekurrentin die Pfändung am gleichen Tage an
gekündigt worden war (und zwar, wie es scheint, für den ganzen
Betrag von 1500 Fr. der in Betreibung gesetzten Forderung),
reichte sie Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung so
wohl des Verwertungsaktes vom 22. Juli 1903 als der nach
herigen Pfändungsankündigung.
II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut, wor
auf der Gläubiger Schürpf ihren Entscheid an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiterzog, indem er geltend machte; Gegen die
Versteigerung sei verspätet Beschwerde geführt worden; gegen die
Pfändungsankündigung aber unbegründeter Weise, indem letztere
sich auf eine durchgeführte, nicht mehr anfechtbare Betreibung
stütze. Die betriebene Schuldnerin bestritt diese Behauptungen und
machte dabei geltend, daß alle gegen sie ergangenen Betreibungs
handlungen mangels einer rechtlichen Grundlage der Betreibung
nichtig seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom
30. Januar 1904 den Rekurs Schürpf im Sinne folgender Er
wägungen für begründet:
Bei der Fortsetzung der Betreibung hätte vorab der durch ge
richtliches Urteil aberkannte Teil der betriebenen Forderung nicht
mehr in Betracht fallen sollen. Die materielle Behandlung der
gestellten Parteibegehren gehöre aber nicht in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden. Denn Schürpf sei im ordentlichen Steigerungs
verfahren Eigentümer des Faustpfandtitels geworden, welches
Eigentumsrecht ihm durch die Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen
werden könne. Die Lösung dieser Frage sei Sache des Richters
und mit ihr hängen auch die übrigen Streitpunkte bezüglich Höhe
der Forderung und der die Verwertung bedingenden Betreibungs
handlungen zusammen.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs
der Katharina Casagrande, womit dieselbe neuerdings beantragt,
die Pfändungsankündigung (vom 20. August 1903) und das
ganze sogenannte Pfandverwertungsverfahren aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht vorerst fest, daß die Rekurrentin bis zu der in der
Pfandausfallsbetreibung nach Art. 158 Abs. 2 Sch erfolgten
Pfändungsankündigung keine Betreibungsurkunden, und insbe
sondere keinen Zahlungsbefehl, zugestellt erhalten hat. Sodann
ist unbestritten, daß der Mitbetriebene, Botta, welchem nach An
gabe des Betreibungsamtes die Betreibungsurkunden nicht nur
für ihn bezw. seine Ehefrau, sondern auch für die Rekurrentin
zugestellt worden sind, nicht als Vertreter der letztern zur rechts
gültigen Entgegennahme der Urkunden bevollmächtigt war. Hie
von ausgegangen, qualifizieren sich das gegen die Rekurrentin
eingeleitete und durchgeführte Pfandverwertungsverfahren und die
für den Ausfall im Sinne von Art. 158 Abs. 2 angehobene
Betreibung unzweifelhaft als gesetzwidrig.
- Eine Aufhebung des erstgenannten Verfahrens, d. h. der in
ihm ergangenen betreibungsamtlichen Verfügungen, kann trotzdem
nicht stattfinden. Denn dieses Verfahren war mit der Versteige
rung des Pfandobjektes vom 22. Juli 1903 zu seinem Abschlusse
gelangt. Die nachherige Beschwerde der Rekurrentin richtete sich
insoweit gegen eine bereits durchgeführte Betreibung. Ein Er
kenntnis der Aufsichtsbehörde darüber, daß die in dieser Betreibung
ergangenen Betreibungshandlungen gesetzwidrig seien, hatte für
die Beschwerdeführerin betreibungsrechtlich keinen Zweck mehr.
Vielmehr konnte ein solches Erkenntnis für sie Bedeutung höch
stens noch haben als Entscheid über eine Vorfrage in einem von
ihr gegen den Ersteigerer oder gegen den Betreibungsbeamten an
zustrengenden Restitutions , bezw. Schadenersatzprozesse. Einen
Entscheid in diesem Sinne zu fällen, liegt aber nach bundesrecht
licher Praxis (vergl. z. B. Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. V
Nr. 24, in Sachen Banque fédérale S. A. ) nicht in der Kompe
tenz der Aufsichtsbehörden; sondern es bleibt die Kognition auch
über den genannten Präjudizialpunkt (die Frage der Gesetzlichkeit
der durchgeführten Betreibung) dem über den Civilanspruch ur
teilenden Richter vorbehalten.
- Anders verhält es sich dagegen mit der neuen Betreibung,
welche der Gläubiger gestützt auf den erhaltenen Pfandausfallschein
gegen die Rekurrentin gemäß Art. 158 Abs. 2 Sch angehoben
hat. An der Aufhebung dieser Betreibung, d. h. der in ihr bisher
allein ergangenen Pfändungsankündigung, hat Rekurrentin ein
Amtl. Samml., XXVIII, 1. Teil, Nr. 45, S. 198 ff.
betreibungsprozessualisches Interesse, da sonst dieses neue Verfahren
weiter gegen sie fortschreiten würde.
Materiell qualifiziert sich die fragliche Pfändungsankündigung
wirklich als gesetzwidrig, nicht, weil sie als Betreibungshandlung
für sich allein betrachtet an einem rechtlichen Mangel leiden
würde; wohl aber, weil, wie schon aus den frühern Ausführungen
hervorgeht, die vorangegangene Betreibung und speziell also auch
die darin erfolgte Ausstellung eines Pfandausfallscheines gesetz
widrig ist, dieser Pfandausfallschein aber die Grundlage bildet,
auf welcher die nach Art. 158 Abs. 2 neu angehobene Betrei
bung ruht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Aufhebung der gegen die
Rekurrentin am 20. August 1903 erlassenen Pfändungsankündigung
für begründet erklärt.