Art. 17 SchKG; beginning of the complaint period against a seizure; territorial jurisdiction for seizure under Arts. 46, 48 and 52 SchKG. The complaint period starts only upon valid communication of the seizure record, ordinarily by service of the record or, where applicable, by public notice; prior awareness of the intended seizure is insufficient. Territorial jurisdiction for enforcement cannot be founded on a former arrest in Lucerne or on the mere existence of earlier proceedings there. A bank balance situated abroad or otherwise outside the local enforcement nexus is not subject to seizure by the Lucerne office; neither domicile, nor mere former residence, nor an undetermined absence at the relevant time suffices to establish jurisdiction.
damit, soviel bekannt, Palästina dauernd verlassen und sich wohl nach seinem Heimatorte gewandt. Die nachherige Pfändung des fraglichen Bankguthabens zeigte das Betreibungsamt Luzern der deutschen Palästinabank an und erwirkte auch eine Verfügung des deutschen Konsulates in Jaffa, wonach der Bank aufgegeben wurde, das Guthaben, dessen Aus zahlung Schneider verlangt hatte, diesem nicht zu verabfolgen, sondern es zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Da aber dessenungeachtet die Bank das Guthaben dem Betreibungs amte nicht auszahlte, überwies es das Amt unterm 20. November 1903 den drei Pfändungsgläubigern, bezw. heutigen Rekurrenten auf ihr Begehren gemäß Art. 131 Sche zur Eintreibung. III. Durch Beschwerdeeingabe vom 30./31. Dezember 1903 focht nunmehr Schneider sowohl die früheren Arrestbetreibungen als die Pfändungen vom 22. Juni und 4. August 1903 als gesetzwidrig an. Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierte er an die kan tonale Aufsichtsbehörde und diese hieß mit Entscheid vom 8. Februar 1904 seine Beschwerde insofern gut, als sie die Pfändung des bei der Palästinabank in Jaffa liegenden Guthabens des Beschwerde führers aufhob. Ihr Entscheid stützt sich, was die genannte Pfändung anbelangt, darauf, daß die Domizilierung des Be schwerdeführers in Jaffa den Beschwerdegegnern im Jahre 1902 zur Kenntnis gelangt sei und es sich auch nicht um eine Nach pfändung, sondern um eine neue Pfändung handle, weshalb auf Grund der ausgestellten Verlustscheine die Betreibung hätte in Jaffa angehoben werden sollen und das Betreibungsamt Luzern unzuständig gewesen sei. IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs der Gläubiger S. J. Bloch Söhne, Clément Fournier Cie. und I. M. Lehmann, worin dieselben beantragen, die Beschwerde Schneiders auch soweit sie sich gegen die Pfändung des fraglichen Bankguthabens richtet, abzuweisen, und zwar vorerst deshalb, weil diese Beschwerde verspätet einge reicht worden, und sodann, weil sie auch hinsichtlich der genannten Pfändung materiell unbegründet sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bezüglich der von den heutigen Rekurrenten gegenüber der Beschwerde des Rekursgegners erhobenen Verspätungseinrede ist zu bemerken: Im allgemeinen beginnt die Frist zur Beschwerde gegen eine Pfändung erst mit der Mitteilung der Pfändungs urkunde zu laufen, indem damit erst der Beteiligte in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und Tragweite des Pfändungsaktes bestimmt zu erkennen und ihn auf seine gesetzliche Richtigkeit zu prüfen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall: Allerdings wäre es vielleicht dem Rekursgegner möglich gewesen, bereits bei der Pfändungsankündigung ( eine solche als gültig erfolgt vorausgesetzt ) die Einwendung zu erheben, daß eine Fort setzung der Betreibung in Luzern gestützt auf die im vorange gangenen Arrestbetreibungsverfahren ausgestellten Verlustscheine überhaupt unzulässig sei, daß für die Vornahme einer Pfändung in Luzern die gesetzliche Grundlage mangle. Dagegen war damals noch im Ungewissen, inwieweit die bevorstehende Pfändung Ver mögen des Rekursgegners wirklich erfassen werde und insofern ein allseitiges Urteil über die Zulässigkeit einer Pfändung noch ausgeschlossen, weil durch die Art und Weise des nachherigen Pfändungsvollzuges bedingt. Danach mußte dem Rekursgegner der Beschwerdeweg gegen die Pfändungen vom 22. Juni 4. August 1903 noch unbeschränkt offen stehen innert der gesetzlichen Frist von einer gültigen Mitteilung der Pfändungsurkunden an. Zu einer solchen Mitteilung ist es aber noch gar nicht gekommen. Denn wie feststeht und auch von den Rekurrenten nicht bestritten ist, sind die Pfändungsurkunden dem Rekursgegner weder in ordentlicher Weise durch Zustellung einer Abschrift, noch durch das außerordentliche Mittel der öffentlichen Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht worden, zu welch letzterm Mittel das Be treibungsamt nur behufs Ankündigung der Pfändung geschritten war. Daß aber der Rekursgegner außeramtlich von den Pfändungen eine genügend zuverlässige Kenntnis erhalten habe, ist nicht erstellt, abgesehen davon, ob dieser Umstand für den Lauf der Beschwerde frist von Erheblichkeit wäre.
In der Sache selbst ist der Auffassung der Vorinstanz, daß das Betreibungsamt Luzern zur Vornahme der fraglichen Pfändungen örtlich unzuständig gewesen sei, beizustimmen. Zu nächst kann nicht davon die Rede sein, daß bezüglich der beiden Pfändungen Luzern als Betreibungsort des Arrestes nach Art. 52 Sch hätte in Betracht kommen können. Dieser Betreibungsort war gegeben hinsichtlich des in der früheren Arrestbetreibung ver werteten Depositums als eines in Luzern sich befindlichen Arrest gegenstandes, aber nicht hinsichtlich des gepfändeten Bankgut habens. Denn in letztern läßt sich einerseits unmöglich, auch nicht, wenn es als Forderung aufgefaßt wird, ein in Luzern befindliches Vermögensstück erblicken, weshalb es für sich Gegen stand einer Arrestbetreibung nicht hat bilden dürfen und auch in Wirklichkeit nicht gebildet hat. Anderseits aber folgt daraus, daß jenes frühere Depositum auf dem Wege einer Arrestbetreibung in Luzern hatte liquidiert werden können, keineswegs, daß damit Luzern auch bezüglich weiterer Vermögensstücke des Rekursgegners Betreibungsort geworden wäre. Eine solche Auffassung entbehrt jeder gesetzlichen Rechtfertigung, mag nun die verlangte Beschlag nahme weiterer Vermögensstücke sich als Ergänzungs oder Nach pfändung in einer noch nicht abgeschlossenen Arrestbetreibung dar stellen (vergl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Pelzer Cie. vom 18. Februar 1904), oder mag sie, wie hier der Fall, gemäß Art. 149 Abs. 3 auf Grund eines Verlustscheines in einem Nach verfahren erfolgen. Unhaltbar ist aber auch die fernere Annahme, das Betrei bungsamt Luzern habe als dasjenige des Wohnsitzes des Schuldners nach Art. 46 Sch in Sachen handeln können. Aus den Akten ergibt sich, daß der Rekursgegner seinen Wohn sitz bis zum April 1903 in Jaffa gehabt und daß, soweit er denselben seither aufgegeben hat, dies jedenfalls nicht unter Be gründung eines solchen in Luzern geschehen ist. In letzterer Be ziehung genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Rekursgegner laut Angabe in den Pfändungsurkunden im maßgebenden Zeit punkte, dem des fraglichen Pfändungsverfahrens, in Luzern als unbekannt abwesend galt. Damit verbietet sich ohne weiteres auch die einzig noch übrig bleibende Eventualität, Luzern als Betreibungsforum des Aufenthaltes des Schuldners gemäß Art. 48 Sche zu betrachten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.