- Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen
S. J. Bloch Söhne und Genossen.
Frist zur betreibungsrechtlichen Beschwerde an die (untere kanto
nale Aufsichtsbehörde gegen eine Pfändung, Art. 17 Sch G.
Oertliche Zuständigkeit der Betreibungsämter zur Pfändung, Art. 52.
46 und 48 Sch G.
I. Der Schuldner der Rekurrenten, Josef Schneider, war früher
in Luzern wohnhaft, woselbst über ihn im Jahre 1889, nachdem
er sich vorher geflüchtet hatte, der Konkurs erkannt und eine
Strafverfolgung wegen betrügerischen Bankerottes angehoben wor
den war. Im Jahre 1902 wurde Schneider in seinem Heimat
orte Bichelsee (Kanton Thurgau) verhaftet und nach Durch
führung der bezüglichen Strafuntersuchung von der Kriminal
kammer des luzernischen Obergerichtes am 1. Dezember 1902 zu
einem Monat Arbeitshaus, kompensiert durch die ausgestandene
Haft, verurteilt.
Gleichen Tags erwirkte die Firma S. J. Bloch Söhne in
Zürich vom Gerichtspräsidenten von Luzern gegen Schneider für
e Forderung von 1441 Fr. 65 Cts. nebst Zins und 54 Fr.
Prozeßkosten einen Arrestbefehl bezüglich eines Depositums beim
Statthalteramte Luzern von zirka 700 bis 800 Fr. und soweit
nötig der übrigen pfändbaren Vermögensobjekte . Der Arrestbefehl
enthält die Angabe, der Schuldner sei jetzt wohnhaft in Jaffa,
Palästina, dato in Untersuchungshaft, Luzern . Beim Arrestvoll
zuge fanden sich außer dem erwähnten, 834 Fr. 30 Cts. be
tragenden Guthaben, an dem die Obergerichtskanzlei für 265 Fr.
25 Cts. ein Vorzugsrecht geltend machte, keine sonstigen Ver
mögensstücke Schneiders vor. Infolge Betreibung der Arrest
gläubiger wurde das fragliche Guthaben verwertet, woraus für
sie eine Zuteilung von 420 Fr. 15 Cts. und ein Verlustschein
d. d. 19. Mai 1903 für 1145 Fr. resultierte.
Inzwischen hatte die Firma Clément Fournier Cie. in Genf
für eine Forderung von 1800 Fr. 75 Cts. gestützt auf einen
Arrestbefehl vom 10. Februar 1903 an diesem Tage das nämliche
Guthaben von 834 Fr. 30 Cts. mit Arrest belegen lassen. Als
sie es in der Folge pfänden wollte, war es bereits zu Gunsten
von S. J. Bloch Söhne durch deren Pfändung in vorgehender
Weise in Anspruch genommen, infolgedessen Clément Fournier
Cie. für den ganzen Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein
ausgestellt erhielten.
II. Am 16. Juni 1903 ( laut bezüglicher Pfändungs
urkunde ) langten beim Betreibungsamt Luzern von Seiten
der Firma S. J. Bloch Söhne und Clément Fournier Cie.
auf die erhaltenen Verlustscheine gestützte Begehren um Vornahme
einer Nachpfändung ein. Darauf pfändete das Amt unterm
- Juni: ein Bankguthaben des Schuldners von 3200 Fr. bei
der deutschen Palästinabank in Jaffa, zwei Forderungen auf Ge
meindeammann Zuber in Bichelsee von 1000 Fr. bezw. 500 Fr.
und eine Forderung in nicht bekanntem Betrage auf Landwirt
Bannwart in Bichelsee. Mit Begehren vom 15. Juli schloß sich
dieser Pfändung als weiterer Gläubiger J. M. Lehmann in Fürth
für eine Forderung von 100 Fr. an, die sich, wie es scheint,
auch auf eine vorangegangene ungedeckt gebliebene Arrestbetreibung
stützt, und es zog darauf das Betreibungsamt am 4. August
weitere 100 Fr. von dem Bankguthaben in Jaffa in die Pfän
dung ein. Die Pfändungsurkunden enthalten bezüglich des Wohn
ortes Schneiders die Angaben: gewesen in Jaffa und Luzern,
dato unbekannt abwesend. Die Pfändung vom 22. Juni war
Schneider durch Publikation im kantonalen Amtsblatte vom 18.
Juni 1903 angekündigt worden. Die Pfändungsurkunde selbst aber
erhielt er nicht, auch nicht durch amtliche Publikation, mitgeteilt.
Schon vor der Pfändung des fraglichen Bankguthabens, mit
Schreiben vom 6. Mai 1903, hatte namens der Firma Clément
Fournier Cie. der Anwalt der sämtlichen drei heutigen Rekurs
parteien, Advokat Dr. Bloch in Zürich, das kaiserliche deutsche
Konsulat in Jaffa ersucht, Schneider, wohnhaft in Jassa", der
offenbar seiner Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sei, zur Zah
lung der verlustigen Forderung zu veranlassen, indem Schneider
von 1889 bis zum Sommer 1902 in Jaffa gelebt und sich dort
ein großes Vermögen erworben habe. In seiner Antwort vom
- Mai 1903 bemerkte das Vizekonsulat unter anderm, Schneider
habe sich vor etwa vier Wochen nach der Schweiz zurückbegeben
damit, soviel bekannt, Palästina dauernd verlassen und sich wohl
nach seinem Heimatorte gewandt.
Die nachherige Pfändung des fraglichen Bankguthabens zeigte
das Betreibungsamt Luzern der deutschen Palästinabank an und
erwirkte auch eine Verfügung des deutschen Konsulates in Jaffa,
wonach der Bank aufgegeben wurde, das Guthaben, dessen Aus
zahlung Schneider verlangt hatte, diesem nicht zu verabfolgen,
sondern es zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Da
aber dessenungeachtet die Bank das Guthaben dem Betreibungs
amte nicht auszahlte, überwies es das Amt unterm 20. November
1903 den drei Pfändungsgläubigern, bezw. heutigen Rekurrenten
auf ihr Begehren gemäß Art. 131 Sche zur Eintreibung.
III. Durch Beschwerdeeingabe vom 30./31. Dezember 1903
focht nunmehr Schneider sowohl die früheren Arrestbetreibungen
als die Pfändungen vom 22. Juni und 4. August 1903 als
gesetzwidrig an.
Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierte er an die kan
tonale Aufsichtsbehörde und diese hieß mit Entscheid vom 8. Februar
1904 seine Beschwerde insofern gut, als sie die Pfändung des bei
der Palästinabank in Jaffa liegenden Guthabens des Beschwerde
führers aufhob. Ihr Entscheid stützt sich, was die genannte
Pfändung anbelangt, darauf, daß die Domizilierung des Be
schwerdeführers in Jaffa den Beschwerdegegnern im Jahre 1902
zur Kenntnis gelangt sei und es sich auch nicht um eine Nach
pfändung, sondern um eine neue Pfändung handle, weshalb auf
Grund der ausgestellten Verlustscheine die Betreibung hätte in
Jaffa angehoben werden sollen und das Betreibungsamt Luzern
unzuständig gewesen sei.
IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs der Gläubiger S. J. Bloch Söhne,
Clément Fournier Cie. und I. M. Lehmann, worin dieselben
beantragen, die Beschwerde Schneiders auch soweit sie sich gegen
die Pfändung des fraglichen Bankguthabens richtet, abzuweisen,
und zwar vorerst deshalb, weil diese Beschwerde verspätet einge
reicht worden, und sodann, weil sie auch hinsichtlich der genannten
Pfändung materiell unbegründet sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Bezüglich der von den heutigen Rekurrenten gegenüber der
Beschwerde des Rekursgegners erhobenen Verspätungseinrede
ist zu bemerken: Im allgemeinen beginnt die Frist zur Beschwerde
gegen eine Pfändung erst mit der Mitteilung der Pfändungs
urkunde zu laufen, indem damit erst der Beteiligte in die Lage
versetzt wird, die Bedeutung und Tragweite des Pfändungsaktes
bestimmt zu erkennen und ihn auf seine gesetzliche Richtigkeit zu
prüfen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall: Allerdings
wäre es vielleicht dem Rekursgegner möglich gewesen, bereits bei
der Pfändungsankündigung ( eine solche als gültig erfolgt
vorausgesetzt ) die Einwendung zu erheben, daß eine Fort
setzung der Betreibung in Luzern gestützt auf die im vorange
gangenen Arrestbetreibungsverfahren ausgestellten Verlustscheine
überhaupt unzulässig sei, daß für die Vornahme einer Pfändung
in Luzern die gesetzliche Grundlage mangle. Dagegen war damals
noch im Ungewissen, inwieweit die bevorstehende Pfändung Ver
mögen des Rekursgegners wirklich erfassen werde und insofern
ein allseitiges Urteil über die Zulässigkeit einer Pfändung noch
ausgeschlossen, weil durch die Art und Weise des nachherigen
Pfändungsvollzuges bedingt. Danach mußte dem Rekursgegner
der Beschwerdeweg gegen die Pfändungen vom 22. Juni 4. August
1903 noch unbeschränkt offen stehen innert der gesetzlichen Frist
von einer gültigen Mitteilung der Pfändungsurkunden an. Zu
einer solchen Mitteilung ist es aber noch gar nicht gekommen.
Denn wie feststeht und auch von den Rekurrenten nicht bestritten
ist, sind die Pfändungsurkunden dem Rekursgegner weder in
ordentlicher Weise durch Zustellung einer Abschrift, noch durch
das außerordentliche Mittel der öffentlichen Bekanntmachung zur
Kenntnis gebracht worden, zu welch letzterm Mittel das Be
treibungsamt nur behufs Ankündigung der Pfändung geschritten
war. Daß aber der Rekursgegner außeramtlich von den Pfändungen
eine genügend zuverlässige Kenntnis erhalten habe, ist nicht erstellt,
abgesehen davon, ob dieser Umstand für den Lauf der Beschwerde
frist von Erheblichkeit wäre.
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In der Sache selbst ist der Auffassung der Vorinstanz,
daß das Betreibungsamt Luzern zur Vornahme der fraglichen
Pfändungen örtlich unzuständig gewesen sei, beizustimmen. Zu
nächst kann nicht davon die Rede sein, daß bezüglich der beiden
Pfändungen Luzern als Betreibungsort des Arrestes nach Art. 52
Sch hätte in Betracht kommen können. Dieser Betreibungsort
war gegeben hinsichtlich des in der früheren Arrestbetreibung ver
werteten Depositums als eines in Luzern sich befindlichen Arrest
gegenstandes, aber nicht hinsichtlich des gepfändeten Bankgut
habens. Denn in letztern läßt sich einerseits unmöglich, auch
nicht, wenn es als Forderung aufgefaßt wird, ein in Luzern
befindliches Vermögensstück erblicken, weshalb es für sich Gegen
stand einer Arrestbetreibung nicht hat bilden dürfen und auch in
Wirklichkeit nicht gebildet hat. Anderseits aber folgt daraus, daß
jenes frühere Depositum auf dem Wege einer Arrestbetreibung in
Luzern hatte liquidiert werden können, keineswegs, daß damit
Luzern auch bezüglich weiterer Vermögensstücke des Rekursgegners
Betreibungsort geworden wäre. Eine solche Auffassung entbehrt
jeder gesetzlichen Rechtfertigung, mag nun die verlangte Beschlag
nahme weiterer Vermögensstücke sich als Ergänzungs oder Nach
pfändung in einer noch nicht abgeschlossenen Arrestbetreibung dar
stellen (vergl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Pelzer Cie.
vom 18. Februar 1904), oder mag sie, wie hier der Fall, gemäß
Art. 149 Abs. 3 auf Grund eines Verlustscheines in einem Nach
verfahren erfolgen.
Unhaltbar ist aber auch die fernere Annahme, das Betrei
bungsamt Luzern habe als dasjenige des Wohnsitzes des
Schuldners nach Art. 46 Sch in Sachen handeln können.
Aus den Akten ergibt sich, daß der Rekursgegner seinen Wohn
sitz bis zum April 1903 in Jaffa gehabt und daß, soweit er
denselben seither aufgegeben hat, dies jedenfalls nicht unter Be
gründung eines solchen in Luzern geschehen ist. In letzterer Be
ziehung genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Rekursgegner
laut Angabe in den Pfändungsurkunden im maßgebenden Zeit
punkte, dem des fraglichen Pfändungsverfahrens, in Luzern als
unbekannt abwesend galt. Damit verbietet sich ohne weiteres
auch die einzig noch übrig bleibende Eventualität, Luzern als
Betreibungsforum des Aufenthaltes des Schuldners gemäß
Art. 48 Sche zu betrachten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.