Art. 265 Abs. 1 SchKG; obligation of the bankruptcy office to issue a loss certificate and admissibility of a duplicate after loss of the original: the office must issue the certificate ex officio to every bankruptcy creditor, and this duty persists after closure of the bankruptcy. The creditor is not subject to a time limit for requesting performance of an omitted official act. The loss certificate is not a negotiable security but an official evidentiary document, namely an extract from the bankruptcy protocol; its contents may be reconstructed from the record. Consequently, a duplicate may be issued upon loss of the original without prior amortization under the rules applicable to securities (consid. 2-3).
vorsteht, den ( allein angefochtenen Beschluß vom 4. Januar 1904 einer materiellen Überprüfung unterzogen hat, statt ihn als einen unzuständigerweise erlassenen Beschwerdeentscheid aufzuheben. 2. Der Gerichtspräsident hat gegenüber dem Begehren der Re kurrenten um Ausstellung eines Verlustscheines eingewendet, daß dasselbe bei Abschluß des Konkurses schon hätte angebracht werden sollen. Darin kann kein stichhaltiger Grund für Abweisung des genannten Begehrens erblickt werden. Denn es liegt dem Kon kursamte von Amtes wegen, d. h. ohne daß es eines vorherigen Antrages des verlustigen Gläubigers bedürfte, ob, diesem (bei Vor handensein der erforderlichen Voraussetzungen) einen Verlustschein auszustellen. Sofern das Amt dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Gläubiger deshalb sich veranlaßt sieht, ein besonderes Begehren um Erfüllung derselben zu stellen, ist er hiebei gesetzlich an keine Frist gebunden. Man hat es vielmehr mit der Unter lassung einer Amtshandlung zu tun, zu deren Vornahme das Konkursamt auch nach Abschluß des Konkurses noch fortwährend verhalten bleibt. Demzufolge ist materiell auf die Frage einzutreten, ob die Re kurrenten nach der Lage des Falles einen Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheines besitzen oder nicht. 3. In dieser Beziehung behaupten nun zunächst die Konkurs behörden (Gerichtspräsident und Betreibungsamt) selbst nicht, daß dem Vertreter der Rekurrenten der ( nach ihrer Angabe für diese ausgestellte ) Verlustschein wirklich zugekommen sei. Nach ihren Amtsberichten bestehen sie vielmehr einzig darauf, daß die Ausfertigung und Versendung der sämtlichen Verlust scheine wirklich erfolgt sei, nachdem sie vorher in ihren Erklä rungen dem Vertreter der Rekurrenten gegenüber noch weiter gehend die Möglichkeit einer Verwechslung in der Adressierung ausdrücklich zugegeben hatten. Diese behauptete Ausstellung und Aushingabe der Ver lustscheine, auch desjenigen der Rekurrenten, hat das Bundes gericht als erwiesen zu betrachten. Denn die in diesem Sinne ergangene Feststellung der Vorinstanz darf auf keinen Fall als aktenwidrig gelten, auch nicht, wenn man der Annahme, daß die erstatteten Amtsberichte genügenden Beweis abgeben, unter den vorliegenden Umständen nicht zustimmen könnte. Übrigens spricht als Indiz für die fragliche Tatsache der Umstand, daß dem Ver treter der Rekurrenten wirklich Verlustscheine zweier Gläubiger, und einer davon irrtümlicherweise, zugesandt worden sind. Und endlich bestreiten auch die Rekurrenten selbst nicht sowohl, daß für sie kein Verlustschein ausgefertigt worden, als daß ihnen kein solcher zugekommen sei. Gemäß dem Gesagten ist es einesteils nicht angängig, die Ausstellung eines Verlustscheines als Originalurkunde anzu ordnen, da eine solche bereits ausgefertigt, aber abhanden ge kommen ist. Andernteils aber müssen die Rekurrenten zum Be gehren um Aushändigung eines Duplikates für befugt gelten und zwar unter den gegebenen Umständen, ohne daß sie sich über den Nichtbesitz des verlorenen Originals irgendwie auszuweisen hätten. Zu Unrecht macht die Vorinstanz die Ausfertigung eines solchen Duplikates, d. h. einer erneuten Verurkundung der Verlustfor derung mit dem Vermerke, daß die ursprüngliche Urkunde abhan den gekommen sei, von einer vorherigen Amortisation der letztern nach den für die Wertpapiere geltenden Vorschriften abhängig. Für die Natur des Verlustscheines als eines Wertpapieres fehlt es an jedem gesetzlichen Anhaltspunkt. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich darauf, dem betreffenden Gläubiger als amtliche, einen Auszug aus dem Konkursprotokoll darstellende Bescheini gung zu dienen über seine aus der Konkursliquidation resul tierende Verlustforderung. Der Verlustschein ist also eine schlichte Beweisurkunde, deren Inhalt nötigenfalls jederzeit aus dem Pro tokoll wiederhergestellt werden kann und gegen deren erneute Aus stellung im Falle des Abhandenkommens sich angesichts des Art. 8 Sche nichts einwenden läßt, sofern sich nur die neue Urkunde als Doppel einer schon ausgestellten kennzeichnet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Kreuz lingen angewiesen, den Rekurrenten ein Duplikat des fraglichen Verlustscheines auszustellen.