- Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen
Fratelli Fiorini.
Art. 265 Abs. 1 Sche: Verlustschein im Konkurse. Verpflichtung
des Konkursamtes zur Ausstellung eines solchen an jeden Konkurs
gläubiger, auch nach Beendigung des Konkurses. Verbindlichkeit der
kantonalen Tatbestandsfeststellung für die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer. Recht des Konkursgläubigers auf Ausstellung
eines Duplikates bei Abhandenkommen des Originals. Art. 8 Sch.
Amortisation des Verlustscheines? Rechtliche Natur desselben.
I. Am 18. März 1903 wurde der vom Konkursamt Kreuz
lingen durchgeführte Konkurs über Hermann Schwank, in welchem
die Rekurrenten Fratelli Fiorini mit 791 Fr. 15 Cts. zu Verlust
gekommen waren, geschlossen. Im Oktober 1903 erklärte Dr. von
Muralt in Bischofszell als Anwalt der Rekurrenten dem Kon
kursamte, er habe für die Verlustforderung der Rekurrenten keinen
Verlustschein erhalten, wohl aber einen andern Verlustschein, der
auf einen nicht von ihm vertretenen Gläubiger, Cäsar von Gelmini,
laute. Der Betreibungsbeamte von Kreuzzlingen ( nach dem
thurgauischen Einführungsgesetze ( 2) sind den Bezirksgerichts
präsidenten als Konkursbeamten die Betreibungsbeamten der be
treffenden Kreise zur Besorgung der Geschäfte beigegeben ) be
richtete zurück: Die verschiedenen Vertreter ausländischer Gläubiger
seien ihm nicht genau bekannt gewesen; ohne Zweifel sei der für
Fratelli Fiorini bestimmte Verlustschein Gelmini zugestellt worden,
von dem ihn Dr. v. Muralt herausverlangen möge. Auf Anfrage
des letztern antwortete indessen Gelmini, daß er den besagten
Verlustschein nicht erhalten habe. Hierauf wandte sich Dr. v. Muralt
am 13. Dezember 1903 neuerdings mit dem Begehren um Aus
stellung eines Verlustscheines an das Konkursamt Kreuzzlingen.
Am 4. Januar 1904 beschloß der Bezirksgerichtspräsident von
Kreuzzlingen: Es sei das Gesuch abgewiesen. Dieser Beschluß ist
damit begründet, daß im Konkurse Schwank sämtlichen Gläubi
gern Verlustscheine zugestellt worden seien und daß, wenn dabei
eine Verwechslung unterlaufen sei, eine Reklamation damals hätte
angebracht werden sollen, nicht aber heute, wo der Konkurs schon
längst erledigt sei.
II. Daraufhin wandte sich Dr. v. Muralt namens seiner
Klienten auf dem Beschwerdewege, unter Erneuerung seines Be
gehrens um Ausstellung des verlangten Verlustscheines, an die
kantonale Aufsichtsbehörde.
Diese wies ihn unterm 1. Februar 1904 auf Grund folgender
Erwägungen ab: Aus den Amtsberichten des Betreibungs und
des Konkursamtes, welche bis zum Beweise des Gegenteils vollen
Glauben verdienen, ergebe sich, daß im Konkurse Schwank sämt
liche Verlustscheine ausgestellt und an die berechtigten Gläubiger
versandt worden seien. Duplikate zu erstellen für verloren ge
gangene Verlustscheine ( und um einen solchen scheine es sich
hier zu handeln ) gehe aber erst an, nachdem der betreffende
Verlustschein gemäß den allgemeinen für Wertpapiere geltenden
Regeln amortisiert worden sei.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorwürfige, dem
Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs, worin das gestellte
Beschwerdebegehren erneuert wird.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist anzunehmen, daß der Beschluß des Bezirksgerichts
präsidenten von Kreuzlingen vom 4. Januar 1904 rechtlich nicht
den Charakter eines Beschwerdeentscheides gegenüber einer Ver
fügung des Betreibungsamtes Kreuzlingen habe. Denn das Be
treibungsamt als solches ist nach thurgauischem Rechte nicht
etwa gleichzeitig Konkursamt; wohl aber ist der Betreibungs
beamte laut 2 des kantonalen Einführungsgesetzes dem Gerichts
präsidenten als Vorsteher des Konkursamtes zur Besorgung
der Geschäfte beigegeben. Hienach verhält sich die Sache offen
bar so, daß der Betreibungsbeamte von Kreuzlingen die erste Re
klamation der Rekurrenten vom Oktober 1903 kraft seiner Stel
lung als Hülfsorgan des Konkursbeamten von sich aus glaubte
erledigen zu sollen, während er dann die erneute Reklamation
vom 13. Dezember dem Gerichtspräsidenten vorlegte, welcher mit
dem Beschlusse vom 4. Januar 1904 eine den Standpunkt
des Betreibungsbeamten gutheißende konkursamtliche Verfügung
nach Art. 17 Sch erließ. Damit stimmt überein, daß die
kantonale Aufsichtsbehörde, welche laut 9 des Einführungs
gesetzes unmittelbar den Konkursbeamten als Aufsichtsbehörde
vorsteht, den ( allein angefochtenen
Beschluß vom
4. Januar 1904 einer materiellen Überprüfung unterzogen hat,
statt ihn als einen unzuständigerweise erlassenen Beschwerdeentscheid
aufzuheben.
2. Der Gerichtspräsident hat gegenüber dem Begehren der Re
kurrenten um Ausstellung eines Verlustscheines eingewendet, daß
dasselbe bei Abschluß des Konkurses schon hätte angebracht werden
sollen. Darin kann kein stichhaltiger Grund für Abweisung des
genannten Begehrens erblickt werden. Denn es liegt dem Kon
kursamte von Amtes wegen, d. h. ohne daß es eines vorherigen
Antrages des verlustigen Gläubigers bedürfte, ob, diesem (bei Vor
handensein der erforderlichen Voraussetzungen) einen Verlustschein
auszustellen. Sofern das Amt dieser Verpflichtung nicht nachkommt
und der Gläubiger deshalb sich veranlaßt sieht, ein besonderes
Begehren um Erfüllung derselben zu stellen, ist er hiebei gesetzlich
an keine Frist gebunden. Man hat es vielmehr mit der Unter
lassung einer Amtshandlung zu tun, zu deren Vornahme das
Konkursamt auch nach Abschluß des Konkurses noch fortwährend
verhalten bleibt.
Demzufolge ist materiell auf die Frage einzutreten, ob die Re
kurrenten nach der Lage des Falles einen Anspruch auf Ausstellung
eines Verlustscheines besitzen oder nicht.
3. In dieser Beziehung behaupten nun zunächst die Konkurs
behörden (Gerichtspräsident und Betreibungsamt) selbst nicht,
daß dem Vertreter der Rekurrenten der ( nach ihrer Angabe
für diese ausgestellte ) Verlustschein wirklich zugekommen
sei. Nach ihren Amtsberichten bestehen sie vielmehr einzig darauf,
daß die Ausfertigung und Versendung der sämtlichen Verlust
scheine wirklich erfolgt sei, nachdem sie vorher in ihren Erklä
rungen dem Vertreter der Rekurrenten gegenüber noch weiter
gehend die Möglichkeit einer Verwechslung in der Adressierung
ausdrücklich zugegeben hatten.
Diese behauptete Ausstellung und Aushingabe der Ver
lustscheine, auch desjenigen der Rekurrenten, hat das Bundes
gericht als erwiesen zu betrachten. Denn die in diesem Sinne
ergangene Feststellung der Vorinstanz darf auf keinen Fall als
aktenwidrig gelten, auch nicht, wenn man der Annahme, daß die
erstatteten Amtsberichte genügenden Beweis abgeben, unter den
vorliegenden Umständen nicht zustimmen könnte. Übrigens spricht
als Indiz für die fragliche Tatsache der Umstand, daß dem Ver
treter der Rekurrenten wirklich Verlustscheine zweier Gläubiger,
und einer davon irrtümlicherweise, zugesandt worden sind. Und
endlich bestreiten auch die Rekurrenten selbst nicht sowohl, daß
für sie kein Verlustschein ausgefertigt worden, als daß ihnen
kein solcher zugekommen sei.
Gemäß dem Gesagten ist es einesteils nicht angängig, die
Ausstellung eines Verlustscheines als Originalurkunde anzu
ordnen, da eine solche bereits ausgefertigt, aber abhanden ge
kommen ist. Andernteils aber müssen die Rekurrenten zum Be
gehren um Aushändigung eines Duplikates für befugt gelten
und zwar unter den gegebenen Umständen, ohne daß sie sich über
den Nichtbesitz des verlorenen Originals irgendwie auszuweisen
hätten.
Zu Unrecht macht die Vorinstanz die Ausfertigung eines solchen
Duplikates, d. h. einer erneuten Verurkundung der Verlustfor
derung mit dem Vermerke, daß die ursprüngliche Urkunde abhan
den gekommen sei, von einer vorherigen Amortisation der letztern
nach den für die Wertpapiere geltenden Vorschriften abhängig.
Für die Natur des Verlustscheines als eines Wertpapieres fehlt
es an jedem gesetzlichen Anhaltspunkt. Seine rechtliche Bedeutung
beschränkt sich darauf, dem betreffenden Gläubiger als amtliche,
einen Auszug aus dem Konkursprotokoll darstellende Bescheini
gung zu dienen über seine aus der Konkursliquidation resul
tierende Verlustforderung. Der Verlustschein ist also eine schlichte
Beweisurkunde, deren Inhalt nötigenfalls jederzeit aus dem Pro
tokoll wiederhergestellt werden kann und gegen deren erneute Aus
stellung im Falle des Abhandenkommens sich angesichts des Art. 8
Sche nichts einwenden läßt, sofern sich nur die neue Urkunde
als Doppel einer schon ausgestellten kennzeichnet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Kreuz
lingen angewiesen, den Rekurrenten ein Duplikat des fraglichen
Verlustscheines auszustellen.