Art. 17 und 19 SchKG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Rekurseingabe muß ihrem materiellen Inhalt nach erkennen lassen, in welchem Sinne die Änderung des angefochtenen Entscheides verlangt wird und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird; erforderlich sind somit ein Rekursbegehren und wenigstens eine summarische Begründung. Ein bloßer Hinweis auf die Einlegung des Rechtsmittels sowie die Beilage des Dispositivs des kantonalen Entscheids genügen nicht, wenn daraus das Streitverhältnis nicht ersichtlich wird. Wird die Eingabe nicht innert Frist ergänzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (consid. 1).
und betrachte denselben als hier angemeldet. Die hierauf bezüg lichen Akten folgen nach. (Sig. I. Breu.) Dieser Eingabe hat der Rekurrent ein Schreiben der Standes kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. d. d. 24. Februar 1904 beigelegt, mit welchem ihm diese Behörde das Dispositiv eines von ihr am 22. d. M. ausgefällten Rekursentscheides mit teilte. Dieses Dispositiv lautet dahin: