- Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen
Stirnemann.
Arrestnahme; Recht des Gläubigers auf amtliche Verwahrung? Art.
98 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 275 Sch G. Art. 277 eod.
- Der Rekurrent Stirnemann hatte am 11. Dezember 1903
für eine Verlustforderung von 45 Fr. a Cts. einen Arrest auf
F. Sulzbach in Zürich erwirkt.das Pfandbare Vermögen des
Am 13. Dezember belegte das Betreibungsamt Zürich III in
Vollziehung des Arrestbefehls eine Anzahl Gegenstände mit
Arrest, deren Schatzungswert sich auf zusammen 255 Fr. beläuft
und die von Angehörigen des Schuldners zu Eigentum ange
sprochen wurden. Am 17. Dezember verlangte der Gläubiger
Stirnemann die amtliche Inverwahrnahme der sämtlichen Arrest
objekte. Um sie abzuwenden, bot darauf der Arrestschuldner eine
Barkaution von 50 Fr. an, deren Annahme aber das Betrei
bungsamt verweigerte, indem es die Deposition einer dem
Schätzungswerte von 255 Fr. der Arrestobjekte gleichkommenden
Summe verlangte.
Sulzbach führte nunmehr Beschwerde, wobei er u. a. den An
trag stellte, es habe das Betreibungsamt die Kaution von 50 Fr.
anzunehmen und vom amtlichen Verwahre abzusehen. In der
Beschwerdeeingabe übernahm im weitern der Vertreter des Be
schwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bloch in Zürich, persönlich
Bürg- und Selbstzahlerschaft dafür, daß keines der Arrestobjekte
vor der Durchführung der Betreibung entfernt werde.
II. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde dahin
als begründet, daß sie das Betreibungsamt anwies, die amtliche
Verwahrung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der Arrest
forderung nebst mutmaßlichen Kosten zu unterlassen.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Stirne
mann, auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde antragend, an
die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese verwarf seinen Rekurs mit
Erkenntnis vom 17. Februar 1904.
IV. Daraufhin ergriff Stirnemann innert Frist die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Sein Antrag geht dahin: den
Vollzug der amtlichen Verwahrung der Arrestobjekte anzuordnen,
eventuell aber dem Schuldner die Deposition des Schatzungs
wertes genannter Objekte aufzuerlegen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut Art. 98 Abs. 3 Sch ist der betreibende Gläubiger
berechtigt, die Verwahrnahme gepfändeter Gegenstände zu verlangen
und zwar, wie das Bundesgericht in Sachen Brückner (Amtl.
Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 33 ) bereits ausgeführt
hat, ohne daß der betriebene Schuldner die Geltendmachung dieser
Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1. Teil, No 55, S. 284 ff.
gläubigerischen Befugnis durch Sicherheitsleistung auszuschließen
vermöchte.
Nach der Auffassung des Rekurrenten wäre die genannte für
die Pfändung geltende Regelung auch für die Arrestnahme
von Gegenständen anwendbar, weil Art. 275 Sche bestimme,
daß der Arrest nach den in den Art. 91 bis 109 für die
Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen werde. Nun kann
aber dieser allgemeine Satz nur insoweit Platz greifen, als nicht
der Gesetzgeber in Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des Ar
restes sich veranlaßt gesehen hat, in einzelnen Punkten spezielle,
von den für die Pfändung geltenden abweichende Normen auf
zustellen.
Das ist bezüglich der vorwürfigen Frage durch Art. 277
geschehen, wonach die Arrestgegenstände dem Schuldner zur freien
Verfügung zu überlassen sind, sofern er Sicherheit leistet, daß
bei einer allfälligen späteren Pfändung oder Konkurseröffnung
ste oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem
Werte vorhanden sein werden. Diese Bestimmung stellt sich zu
nächst grundsätzlich der Vorschrift des Art. 96 Sche gegen
über, welche dem Pfändungsschuldner jede vom Betreibungsamt
nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke
untersagt. Weil durch die Pfändung die gepfändete Sache dem
Gläubiger als Exekutionsobjekt verhaftet wird, weil aus der
durch diesen Akt geschaffenen Rechtslage für ihn der Anspruch ent
springt, seine Forderung durch Geltendmachung seines Pfändungs
pfandrechtes an dieser Sache im Verwertungsverfahren zur Be
friedigung zu bringen, so muß hier dem Schuldner die Möglich
keit, über die Sache zu verfügen, in der Regel benommen sein
und kann sie ihm nur als Ausnahme von der Regel zustehen,
d. h. kraft besonderer Bewilligung des Betreibungsamtes und in
dem von diesem bestimmten und mit den Interessen des Pfändungs
gläubigers als vereinbar anerkannten Umfange. Weil umgekehrt
der Arrest den Gläubiger lediglich in dem Sinne sichern soll,
daß er später als betreibender Gläubiger exekutionsfähiges Ver
mögen des Schuldners vorfindet, dagegen ihm kein spezielles
Recht am Arrestgegenstande verschafft, so will auch das Gesetz die
freie Verfügung über den letztern dem Schuldner belassen wissen,
sobald die erforderliche Gewißheit besteht, da es später an ent
prechenden andern Befriedigungsmitteln für die Bezahlung der
Arrestforderung nicht mangeln werde.
Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß die Frage der
amtlichen Inverwahrnahme ( die mit derjenigen des Entzuges
der Verfügungsbefugnis eng zusammenhängt, sofern sie nicht
überhaupt als ein bloßer Anwendungsfall der letztern sich quali
fiziert ) bei beiden Rechtsinstituten von verschiedenen Gesichts
punkten aus zu beurteilen ist und eine verschiedene Lösung zu
finden hat. Im Pfändungsverfahren erscheint, wie der schon ei
tierte Bundesgerichtsentscheid in Sachen Brückner ausführt, als
bestimmend die Erwägung, daß hier die Verwahrung der gepfän
deten Objekte eine deren Verwertung sichernde und vorbereitende
Maßnahme bildet, eine Maßnahme, für welche in Hinsicht auf
die für den Pfändungsgläubiger bezüglich dieser Objekte be
gründete Rechtsstellung die Sicherheitsleistung kein entsprechendes
Surrogat darstellt. In dieser Meinung räumt Art. 98 Abs. 3
dem Pfändungsgläubiger das Recht ein, die Verwahrnahme zu
verlangen und den Schuldner insofern in der Möglichkeit der
Verfügung über den Pfändungsgegenstand zu beschränken. Dem
gegenüber trifft beim Arreste die andere Erwägung zu: daß die
Rechte, welche der Gläubiger durch die Arrestnahme erlangt, einer
Schädigung nicht ausgesetzt sind, wenn dem Schuldner die freie
Verfügung über den Arrestgegenstand und damit auch der Gewahr
sam an ihm belassen bleibt, sofern sich nur das spätere Vorhan
densein entsprechender anderer Exekutionsmittel als gesichert ansehen
läßt. Deshalb kommt hier der Gesetzgeber in Art. 277 dazu, dem
Schuldner die Möglichkeit vorzubehalten, die Verwahrnahme
soweit sie sonst stattzufinden hat durch Kautionsleistung ab
zuwenden.
2. Zu verwerfen ist auch der Eventualantrag des Rekur
renten, es sei die Sicherheit vom Rekursgegner in der Höhe des
Schätzungswertes der Arrestobjekte zu leisten. Nach dem Wort
laute des Art. 277 hat allerdings im allgemeinen der Schätzungs
wert den Maßstab für die quantitative Bemessung der zu leisten
den Sicherheit abzugeben. Nun sind aber hier ( offenbar in
Rücksicht auf die erhobenen Drittansprüche ) Gegenstände in
solchem Umfange verarrestiert worden, daß deren Schätzungswert
den Betrag der Arrestforderung samt Zins und Kosten erheblich
übersteigt. In derartigen Fällen die Sicherheit höher anzusetzen, als
auf den genannten Betrag, könnte sich nur rechtfertigen, wenn der
Arrestgläubiger ein rechtliches Interesse an einer solchen Erhöhung
glaubhaft zu machen vermöchte. Das ist der heutige Rekurrent
aber nicht im Stande gewesen. Sein Hinweis darauf, daß er
möglicherweise später bei einer Pfändung der geleisteten Sicherheit
mit andern Gläubigern als Gruppenteilnehmern zu konkurrieren
habe, beruht auf einer irrtümlichen Auffassung des rechtlichen
Charakters der durch Art. 277 vorgesehenen Sicherheitsleistung.
Dieselbe erfolgt nur zu Gunsten des betreffenden Arrestgläubigers;
diesem soll für allfällige ihm nachteilige Folgen der Belassung
des Arrestgegenstandes in der freien Verfügungsgewalt des Schuld
ners Ersatz geboten werden; deshalb stehen auch die mit dem
Eintritt dieser Folgen erwachsenden Ansprüche auf die Kaution
dem Arrestgläubiger zu, ohne daß er sich einen seine Rechte
schmälernden Zugriff nunmehr auftretender Pfändungsgläubiger
gefallen zu lassen brauchte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.