Art. 124 Abs. 2 und 130 SchKG; freihändiger Verkauf verarrestierter Gegenstände; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. Die durch das Betreibungsamt zur Verwertung vorgenommene Veräusserung bildet zwar im Verwertungsverfahren eine amtliche Verfügung, deren gesetzliche Voraussetzungen auf Beschwerde hin überprüft werden können. Mit dem Vollzug geht das Geschäft jedoch in ein zweiseitiges zivilrechtliches Kaufgeschäft über. Über dessen Rechtsgültigkeit gegenüber Dritten sind nicht die Aufsichtsbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig. Ist der Verkauf bereits vollzogen, fehlt einem auf Kassation des Kaufes gerichteten Beschwerdebegehren die aktuelle praktische Bedeutung; vorbehalten bleibt die Schadenersatzklage gegen den Beamten gemäss Art. 5 SchKG (vgl. Erwägungen).
Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes unterm 1. Fe bruar 1904 ab, indem sie annahm, daß die Voraussetzungen zum Verkaufe nach Art. 124 gegeben gewesen seien und auch eine vorherige Benachrichtigung des Rekurrenten nach der Sachlage nicht habe erfolgen können. III. Im nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht erneuert Kili Stahel sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß bundesrechtlicher Praxis hat das Veräußerungsgeschäft, durch welches das Betreibungsamt ein Exekutionsobjekt zur Ver wertung bringt, die juristische Natur eines civilrechtlichen Kaufes und sind, wenn nachher über die Rechtsgültigkeit dieses Kaufver trages Streit entsteht, die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehör den zur Entscheidung in Sachen befugt. Immerhin weist ein solches Kaufgeschäft bezüglich der Art und Weise seines Zustande kommens das besondere auf, daß es den Abschluß und das End ziel des vorangegangenen Verwertungsverfahrens bildet. In diesem betreibungsprozessualischen Verfahren aber handelt das Amt nicht als ein die Veräußerung vorbereitender civilrechtlicher Verkäufer bezw. Mandatar eines solchen, sondern in behördlicher Stellung, und es können seine bezüglichen Vorkehren, wenn dabei die gesetz lichen Vorschriften über das Verfahren außer Acht gelassen wor den sind, als amtliche Verfügungen auf dem Beschwerdewege an gefochten werden. Hievon ausgehend hat die Praxis, speziell bei der Verwertung durch Versteigerung, angenommen, daß unter Umständen eine Verletzung der genannten Vorschriften zur Kassa tion des Verfahrens und der den Abschluß desselben bildenden Zuschlagserklärung führen könne, da es sich hiebei eben um die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der sich als Verfügungen qualifi zierenden Handlungen der Vollstreckungsbehörden handelt (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 125, Note 2, S. 224 und die dorti gen Citate). Dagegen haben es die Aufsichtsbehörden bis jetzt immer, als außer ihrer Kompetenz liegend, abgelehnt, darüber zu statuieren, ob ein solches zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei welchem die Mitwirkung der Vollstreckungsbehörden vom Standpunkt des Betreibungsgesetzes aus anfechtbar ist, gegenüber dem Dritten rechtsunwirksam sei; sondern es ist der Entscheid über die Auf hebung desselben immer den Gerichten vorbehalten worden. Von diesem Standpunkt aus könnten die Aufsichtsbehörden nur darüber entscheiden, ob der Betreibungsbeamte nach den Be stimmungen des Betreibungsgesetzes befugt sei, zum freihändigen Verkauf der Objekte zu schreiten. Ein Entscheid über diese Frage hat aber, nachdem der Verkauf effektuiert und vollzogen worden ist, keine aktuelle Bedeutung mehr, da ja die angefochtene Ver fügung des Betreibungsamtes nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, abgesehen davon, daß ein dahin zielendes Begehren auch gar nicht gestellt ist, da der Rekurrent ja ausdrücklich Kassa tion des Verkaufes verlangt. Mit diesem Begehren ist er aber nach dem Gesagten an den ordentlichen Civilrichter zu verweisen. Dagegen bleibt ihm natürlich vorbehalten, gegen den Betreibungs beamten wegen der behaupteten Gesetzesverletzung eine Schaden ersatzklage nach Art. 5 Sche anzustrengen, sofern er einen er littenen Schaden nachweisen kann, und es hat dann, wie in allen ähnlichen Fällen, der Richter bei der Lösung der Verschuldensfrage darüber zu befinden, ob das Handeln des Betreibungsbeamten gesetzmäßig gewesen sei oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.