- Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen
Kili Stahel.
Freihändiger Verkauf verarrestierter Gegenstände nach Art. 124 Abs. 2
(u. 130) Sch G. Beschwerde dagegen: Kompetenzen der Aufsichts
behörden und der Gerichte.
I. Auf einen bezüglichen Arrestbefehl hin verarrestierte unterm
- September 1903 das Betreibungsamt Baselstadt zu Gunsten
der Gebrüder Zeller in Liquidation zwei dem Rekurrenten Kili
Stahel gehörige Fässer mit Waadtländer und Hallauerwein im
Schätzungswerte von 500 Fr., die sich im Keller des Hauses
Breifacherstraße 73 befanden. Am 8. Oktober brachte das Amt,
indem es sich auf Art. 124 Abs. 2 und Art. 130 Schk stützte,
den Wein durch freihändigen Verkauf zum Preise von 550 Fr.
zur Verwertung.
Am 24. Januar 1904 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrage, den genannten Verkauf als nichtig zu erklären. Er
machte geltend: Die Veräußerung des Weines sei ohne vorherige
Mitteilung an ihn erfolgt. Erst am 22. Januar habe er Kennt
nis davon erhalten. Dem Betreibungsamte fehle das Recht, ein
seitig auf Begehren des Gläubigers, ohne gerichtliche Verfügung
und ohne durchgeführte Betreibung Arrestgegenstände unter der
Hand zu verkaufen. Der Wein sei auch gar nicht dem Verderben
ausgesetzt gewesen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nach
Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes unterm 1. Fe
bruar 1904 ab, indem sie annahm, daß die Voraussetzungen zum
Verkaufe nach Art. 124 gegeben gewesen seien und auch eine
vorherige Benachrichtigung des Rekurrenten nach der Sachlage
nicht habe erfolgen können.
III. Im nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht erneuert
Kili Stahel sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß bundesrechtlicher Praxis hat das Veräußerungsgeschäft,
durch welches das Betreibungsamt ein Exekutionsobjekt zur Ver
wertung bringt, die juristische Natur eines civilrechtlichen Kaufes
und sind, wenn nachher über die Rechtsgültigkeit dieses Kaufver
trages Streit entsteht, die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehör
den zur Entscheidung in Sachen befugt. Immerhin weist ein
solches Kaufgeschäft bezüglich der Art und Weise seines Zustande
kommens das besondere auf, daß es den Abschluß und das End
ziel des vorangegangenen Verwertungsverfahrens bildet. In diesem
betreibungsprozessualischen Verfahren aber handelt das Amt nicht
als ein die Veräußerung vorbereitender civilrechtlicher Verkäufer
bezw. Mandatar eines solchen, sondern in behördlicher Stellung,
und es können seine bezüglichen Vorkehren, wenn dabei die gesetz
lichen Vorschriften über das Verfahren außer Acht gelassen wor
den sind, als amtliche Verfügungen auf dem Beschwerdewege an
gefochten werden. Hievon ausgehend hat die Praxis, speziell bei
der Verwertung durch Versteigerung, angenommen, daß unter
Umständen eine Verletzung der genannten Vorschriften zur Kassa
tion des Verfahrens und der den Abschluß desselben bildenden
Zuschlagserklärung führen könne, da es sich hiebei eben um die
Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der sich als Verfügungen qualifi
zierenden Handlungen der Vollstreckungsbehörden handelt (vergl.
Jäger, Kommentar, Art. 125, Note 2, S. 224 und die dorti
gen Citate). Dagegen haben es die Aufsichtsbehörden bis jetzt
immer, als außer ihrer Kompetenz liegend, abgelehnt, darüber zu
statuieren, ob ein solches zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei welchem
die Mitwirkung der Vollstreckungsbehörden vom Standpunkt des
Betreibungsgesetzes aus anfechtbar ist, gegenüber dem Dritten
rechtsunwirksam sei; sondern es ist der Entscheid über die Auf
hebung desselben immer den Gerichten vorbehalten worden.
Von diesem Standpunkt aus könnten die Aufsichtsbehörden
nur darüber entscheiden, ob der Betreibungsbeamte nach den Be
stimmungen des Betreibungsgesetzes befugt sei, zum freihändigen
Verkauf der Objekte zu schreiten. Ein Entscheid über diese Frage
hat aber, nachdem der Verkauf effektuiert und vollzogen worden
ist, keine aktuelle Bedeutung mehr, da ja die angefochtene Ver
fügung des Betreibungsamtes nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann, abgesehen davon, daß ein dahin zielendes Begehren
auch gar nicht gestellt ist, da der Rekurrent ja ausdrücklich Kassa
tion des Verkaufes verlangt. Mit diesem Begehren ist er aber
nach dem Gesagten an den ordentlichen Civilrichter zu verweisen.
Dagegen bleibt ihm natürlich vorbehalten, gegen den Betreibungs
beamten wegen der behaupteten Gesetzesverletzung eine Schaden
ersatzklage nach Art. 5 Sche anzustrengen, sofern er einen er
littenen Schaden nachweisen kann, und es hat dann, wie in allen
ähnlichen Fällen, der Richter bei der Lösung der Verschuldensfrage
darüber zu befinden, ob das Handeln des Betreibungsbeamten
gesetzmäßig gewesen sei oder nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.