Art. 132, 97 Abs. 2 SchG; realization of a seized hereditary share; the enforcement authority may determine the mode of realization only within the limits of the seizure and may not order the sale of more than the seized object. If the lower authority construes its order in conformity with the seizure, a complaint challenging the former wording becomes moot in that respect. In complaint proceedings under the SchKG, no party compensation is granted; alleged damages claims against enforcement authorities are not to be asserted in the complaint procedure but before the competent judge pursuant to Art. 5 SchG.
und Kosten erforderlich ist, d. h. soweit, um aus der gepfändeten Quote einen für die Bezahlung der genannten Forderung genü genden Verwertungserlös zu erzielen. Die Verwertung aber wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde bezüglich eines geringern als des gepfändeten Teiles oder doch bezüglich eines auf andere Weise bestimmten Teiles verfügt, nämlich für einen ziffermäßig angege benen Betrag von der Höhe der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten. In diesem Umfange vorgenommen, läßt nämlich die Verwertung schon infolge des auf dem Erbbetreffnis haftenden Nutznießungsrechtes einen für die Befriedigung der Rekurrentin genügenden Erlös nicht erwarten. Nun hat aber die kantonale Aufsichtsbehörde ihre Weisung vom 14. November 1903 in ihrem nachherigen Wiedererwägungs entscheide vom 14./15. Januar 1904 (trotz formellen Festhaltens an der genannten Weisung) in einem Sinne interpretiert, wonach ihre Anordnung betreffend die Verwertung nunmehr der Pfän dung entspricht, und ist anzunehmen, daß sie die Verwertung jetzt auch tatsächlich in diesem Sinne vorgenommen wissen will. Inso fern ist somit der vorliegende Rekurs gegenstandslos. Bezüglich des weitergehenden Begehrens der Rekurrentin um Verwertung des ganzen Erbbetreffnisses, ohne Rücksicht auf das zur Deckung ihrer Forderung samt Zins und Kosten Notwendige, erscheint der Rekurs als unbegründet, weil damit die Verwertung von mehr als gepfändet ist verlangt wird. Endlich fordert Rekur rentin zu Unrecht eine Parteientschädigung, da eine solche im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden kann. Mit ihren angeblichen Ersatzansprüchen gegen die Betreibungsbehörden hat sie sich an den Richter zu wenden (Art. 5 Sch G). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.