Art. 143 Abs. 1 SchKG; neue Steigerung nur bei Nichtleistung von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung im Betreibungsverfahren selbst abzuwickeln ist. Die Bestimmung dient der raschen Liquidation des Vollstreckungsverfahrens und ist nicht anwendbar auf Forderungen, deren Behandlung durch Steigerungsbedingungen oder behördliche Anordnung aus dem Verwertungsverfahren ausgegliedert wurde. Hat der Gläubiger einer solchen Ordnung zugestimmt, so hat er die Zahlung ausserhalb der Betreibung geltend zu machen; die Nichtleistung begründet keinen Auflösungsgrund des Steigerungskaufs (consid. 1).
und dem Jakob Weber in Wetzikon zugeschlagen. Infolge Be schwerde des Gläubigers Walker wies die kantonale Aufsichts behörde das Betreibungsamt Altdorf am 28. November 1903 an, die Ersteigerer Flachsmann und Weber zur Entrichtung der auf