Art. 92 no. 1 SchKG; gravestone not a cult object; complaint timeliness and cantonal-law unseizability. A gravestone serves commemorative pietas toward the deceased and is not an object used for worship or religious veneration; it therefore does not fall under the notion of cult objects in Art. 92 no. 1 SchKG (consid. 2). The statutory list of unseizable items is not exhaustive; unseizability may also derive from other legal norms, including cantonal civil or public law regulating cemeteries and the protection of graves. A complaint timely filed before the competent first instance is not forfeited by subsequent procedural misdirection or by failure to challenge an administrative transfer order, provided no culpable delay occurs (consid. 1, 3-4).
der Rekursgegnerin hätte erstinstanzlich schon wegen Verspätung zurückgewiesen werden sollen. Die Rekursgegnerin hatte seinerzeit gegen die angefochtene Pfändung innert Frist und auch sonst in gesetzlicher Weise bei der in Sachen zuständigen ersten Instanz ihre Beschwerde hängig gemacht. Die Rechtswirkungen dieser gültigen Beschwerdeführung konnten zu ihren Ungunsten keinen Eintrag dadurch erleiden, daß der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen die Anhandnahme dieser Beschwerde ablehnte und die Rekursgegnerin an das Bezirksgerichtspräsidium von Goßau ver wies. Auch aus der Unterlassung der Rekurrentin, diese Ver fügung des Gerichtspräsidenten von St. Gallen oberinstanzlich anzufechten, darf auf keinen nachträglichen Verlust ihres Be schwerderechtes geschlossen werden. Sodann läßt sich auch nicht sagen, daß der Rekursgegnerin eine Säumnis zur Last falle in dem Sinne, daß sie die Einreichung der Beschwerde beim Bezirks gerichtspräsidenten von Goßau ungebührlich verzögert oder daß sie, nachdem das neue Beschwerdeverfahren zum Nichteintretens entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 1903 geführt hatte, mit der Wiederaufnahme der Beschwerde vor dem Gerichtspräsidium St. Gallen unnötig zugewartet habe. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung ihres Anspruches auf materielle Beurteilung der Sache jedenfalls nicht die Rede sein. 2. Entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen ist zu sagen, daß die von der Rekursgegnerin angerufene Ziff. 1 des Art. 92 des Betreibungsgesetzes auf den gepfändeten Grabstein nicht zutrifft, d. h., daß Grabsteine nicht als Kultus gegenstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten können. Unter Kultusgegenstand läßt sich nach der sprachlichen Be deutung des Wortes (von der abzuweichen bei Anwendung der vorwürfigen Rechtsvorschrift kein Grund vorliegt) nur eine Sache verstehen, welche dem Gottesdienste entweder dadurch dient, daß sie als bloßes körperliches Mittel zur Vornahme von gottes dienstlichen Handlungen verwendet wird, oder dadurch, daß sie Gegenstand religiöser Verehrung ist. Das trifft nun aber für den Grabstein nicht zu: Zu seiner Errichtung führt nicht die Gottesverehrung, sondern das Gefühl der Pietät gegenüber dem Verstorbenen. Er soll das Angedenken an denselben wach halten, nicht aber zur Vornahme religiöser Handlungen dienen. Seine Bedeutung ist also keine religiöse in dem Sinne, daß er zu der Religionsausübung als solcher in einer notwendigen Beziehung stände. Kann somit Art. 92 Ziff. 1 des Sch nicht zur Anwendung kommen und kann ferner zweifelsohne auch keine andere Bestim mung dieses Gesetzes in Betracht fallen, so frägt es sich noch, ob die behauptete Unpfändbarkeit nicht aus einer anderweitigen Rechtsvorschrift herzuleiten sei. Denn nach bundesrechtlicher Praxis ist die im Betreibungsgesetze enthaltene Aufzählung unpfändbarer Objekte keine erschöpfende, sondern sind daneben noch andere Fälle von Unpfändbarkeit anzuerkennen (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 58, S. 422). 3. In dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß jedenfalls eine bundesgesetzliche Vorschrift, welche Grabsteine der Pfän dung entziehen würde, nicht existiert. Es läßt sich namentlich ein dahingehender Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf Unter lassung des Pfändungsaktes nicht aus Art. 53 Abs. 2 BB ent nehmen. Dagegen kann ein solcher Anspruch möglicherweise seine Grund lage im kantonalen Rechte haben. Und zwar ist diese Grund lage zunächst denkbar als eine civilrechtliche in dem Sinne, daß das kantonale Recht den Begriff der Sache so umschreibt, daß danach ein nach kantonalem Recht als in gewissem Sinne geheiligt betrachtetes Objekt wie ein Grabstein der Eigenschaft als verkehrsfähige Sache entkleidet ist. Oder anderseits wurzelt möglicherweise der Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf Unterlassung von Exekutionshandlungen im kantonalen öffent lichen Rechte: Dieses ordnet ( innert den bundesrechtlichen Schranken das Friedhofswesen und bestimmt speziell darüber wie die Ruhe des Friedhofes und die Unverletzlichkeit der Grab stätten zu wahren und in welcher Weise zu diesem Zwecke der Begräbnisplatz und die in und auf demselben befindlichen Gegen stände dem Verkehre entzogen seien. In letzterer Beziehung kann es der kantonale Gesetzgeber nun für geboten halten, die Grabsteine vom privaten Rechtsverkehr entweder ganz auszuschließen oder doch bezüglich ihrer eine rechtliche Maßnahme, wie den in Frage
stehenden Zwangsvollstreckungsakt, zu untersagen. In beiden Fällen müßte aber der Schuldner für berechtigt gelten, im Beschwerde verfahren vor den Aufsichtsbehörden sich auf die Unpfändbarkeit des gepfändeten Objektes zu berufen. Tatsächlich hat denn auch der Rekurrent sein Begehren um Aufhebung der Pfändung gleich falls von den soeben (sub 3) erörterten Gesichtspunkten, nicht nur von dem des Art. 92 Ziff. 2 Sch aus, begründet, wenn auch in etwas unklarer und summarischer Weise. 4. Ob nun in Wirklichkeit das st. gallische Recht eine derar tige Norm kenne, aus der sich das Begehren des Rekursgegners um Freigabe des Grabsteines betreibungsrechtlich begründen lasse, hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht geprüft und von ihrem Standpunkte aus ( der sie zur Gutheißung der Beschwerde nach Art. 92 Ziff. 1 führte ) nicht zu prüfen gehabt. Zudem hat auch die erste Instanz sich über die Frage nicht erschöpfend ausgesprochen. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, in ana loger Anwendung von Art. 83 OG unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheides die Sache zu erneuter Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Maßgabe des Art. 84 leg. cit. darüber befinde, ob der schuldnerische Anspruch auf Frei lassung des Grabsteines gestützt auf das kantonale Recht gutzu heißen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Rekurs sache zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.