Art. 19-21 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 über die Viehseuchenpolizei; Erlöschen der Gültigkeit des Gesundheitsscheins: Art. 21 ordnet nur das Schicksal der bereits ungültig gewordenen Scheine und berührt die Gültigkeitsdauer nicht. Die sechstägige Gültigkeit der Gesundheits- oder Passierscheine für erworbenes Gross- und Kleinvieh endet nach Art. 19 und 20 nur bei Handänderung, nicht schon bei blosser Ortsveränderung oder Unterbringung in einem andern Inspektionskreis. Eine gegenteilige Auslegung findet im Wortlaut und Zusammenhang der Verordnung keinen Halt und darf nicht aus Zweckmässigkeitserwägungen abgeleitet werden (vgl. Erw. 1).
für erworbenes Groß oder Kleinvieh, und ihr Zusam menhang unzweideutig ergeben, nur auf solche Gesundheitsscheine, welche gemäß Art. 20, zufolge Eigentümerwechsels der betreffenden Tiere, verbraucht und wirkungslos geworden sind, nicht aber auf solche Gesundheitsscheine, die noch gültig sind und noch zur Ver äußerung verwendet werden dürfen. Über die Dauer der Gültig keit der Gesundheitsscheine, deren Beendigung durch Zeitablauf oder andere Gründe, entscheidet eben gar nicht Art. 21 der Voll ziehungsverordnung, der nur das Schicksal der ungültig gewor denen Scheine bestimmt, sondern hiefür sind ausschließlich maß gebend die Art. 19 und 20 ibidem. Danach erlöschen die Gesund heitsscheine für Tiere aus dem Rindviehgeschlecht innerhalb ihrer sechstägigen Gültigkeitsdauer nur durch Handänderung der Tiere, nicht aber durch bloße Ortsveränderung derselben, wie das Bundesgericht dies bereits in seinem Entscheide vom 29. Dezember 1903 in Sachen Eichenberger ausgesprochen und begründet hat. In der Tat beruht die Annahme des Obergerichtes, daß bei einer Ortsveränderung der Gesundheitsschein notwendig seine Wirkung verlieren müsse, weil ja der Inspektor des frühern Standortes die Seuchenfreiheit des spätern nicht habe bescheinigen können und nun das Gesetz fordere, daß die Seuchenfreiheit des Stand ortes unmittelbar vor der Veräußerung bescheinigt werde, auf einer einfachen petitio principii, die im Gesetze keinerlei Anhalt findet. Dieses gestattet ja vielmehr ganz klar und unzweideutig, ohne Rücksicht auf etwaige Ortsveränderungen, während 6 Tagen die gleichen Gesundheitsscheine zur Veräußerung der Tiere zu gebrauchen, während natürlich der Gesetzgeber, wenn er beab sichtigt hätte, die Gesundheitsscheine durch bloße Ortsveränderung der Tiere erlöschen zu lassen, dies, gleich wie er es für deren Erlöschen durch Handänderung der Tiere wirklich getan hat, aus drücklich ausgesprochen hätte. Möglich ist allerdings, daß den Interessen der Viehseuchen polizei besser gedient sein würde, wenn dies wirklich geschehen wäre; allein nicht richtig ist immerhin, daß bei Annahme der hier vertretenen Auslegung der Vollziehungsverordnung eine rich tige Handhabung der Viehseuchenpolizei schlechterdings nicht möglich sei; denn aus den Ausführungen des schweizerischen Landwirt schaftsdepartements in Nr. 5 des Jahrganges 1899 des Seuchen bulletins ergibt sich, daß auch bei dieser Auslegung der Voll ziehungsverordnung eine rationelle Handhabung des Viehseuchen polizeigesetzes sehr wohl möglich ist. Um so weniger geht es daher an, wegen vermeintlicher Zweckmäßigkeitsrücksichten eine klare und unzweideutige Vorschrift der Vollziehungsverordnung (die normale sechstägige Gültigkeit der Gesundheitsscheine) einfach wegzuinterpretieren. Diese Vorschrift hatte ja eben offenbar in der Meinung des Gesetzgebers (mit Rücksicht auf die Erleichterung des Verkehrs) die überwiegenden Zweckmäßigkeitsrücksichten für sich, und es geht nun natürlich nicht an, dieselbe deshalb bei Seite zu setzen, weil der Ausleger in dieser Zweckmäßigkeits frage die Ansicht des Gesetzgebers nicht teilt; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem gemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. Dezember 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei dung an dieses Gericht zurückgewiesen.