- Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1904
in Sachen Guggenheim, Kassat.-Kl., gegen
Aargauische Staatsanwaltschaft, Kassat. Bekl.
Viehseuchenpolizei; bundesrätliche Verordnung vom 14. Oktober
1887, Art. 21. Dieser Artikel bestimmt nur das Schicksal der un
gültig gewordenen Scheine und entscheidet nicht über die Dauer.
Art. 19 und 20. Erlöschen der Gültigkeit erst bei Handänderung.
nicht schon bei Ortsänderung.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund der nachfolgenden, den Akten entnommenen Tatsachen:
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1903 hat das Obergericht
des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, erkannt:
In Aufhebung des freisprechenden, untergerichtlichen Urteils
wird Samuel Guggenheim eines Vergehens gegen Art. 21 der
Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche
Maßregeln gegen Viehseuchen schuldig erklärt und mit einer Buße
von 10 Fr., eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit 2
Tagen Gefangenschaft belegt.
Der Entscheid stützt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß
Guggenheim anfangs Juni 1903 zwei Kühe aus seinem Stalle
in Weich (Kanton Zürich), wo er für sie vorschriftsgemäß Ge
sundheitsscheine zum Besuche des Viehmarktes in Brugg gelöst
hatte, nicht direkt an diesen Bestimmungsort spedierte, sondern
zunächst während einer Nacht in Endingen einstellte und erst am
folgenden Tage, ohne in Endingen neue Gesundheitsscheine zu
erwirken, nach Brugg auf den Markt führte. In diesem Ver
halten erblickt das aargauische Obergericht im Gegensatz zur
untern kantonalen Instanz eine Zuwiderhandlung gegen die
Viehseuchenpolizeivorschriften, indem es aus Art. 21 der bundes
rätlichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den
Bundesgesetzen über die Viehseuchenpolizei folgert, daß mit jeder
Einführung eines Tieres in einen andern Inspektionskreis, d. h.
mit der Unterbringung daselbst in einem Stalle, selbst bei nur
vorübergehendem Aufenthalte, ein am Abgangsorte für dasselbe
ausgestellter Gesundheitsschein, auch wenn dessen sechstägige Gül
tigkeitsdauer noch nicht abgelaufen sei und das Tier die Hand
nicht gewechselt habe (Art. 19 und 20 ibidem, erlösche, und
daher im Falle einer späteren Veräußerung des Tieres nach aus
wärts ein neuer Schein des interimistischen Aufenthaltsortes er
forderlich sei, daß somit die vom Beanzeigten Guggenheim in
Weich gelösten Gesundheitsscheine zur Aufführung seiner Kühe
in Brugg nicht mehr gültig gewesen seien, sondern in Endingen
hätten abgegeben und ersetzt werden sollen.
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Guggenheim
rechtzeitig und in richtiger Form, gemäß den Art. 160 ff. OG
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Begründung der Beschwerde geht im Wesentlichen dahin,
daß die Auslegung des Art. 21 der citierten bundesrätlichen Ver
ordnung im Sinne einer Beschränkung der Gültigkeit der Gesund
heitsscheine, über den Rahmen der Art. 19 und 20 ibidem
hinaus, rechtsirrtümlich, mit dem Wortlaut und dem vernünftigen
Sinn jener Bestimmung nicht vereinbar sei.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trägt auf
Abweisung der Kassationsbeschwerde an;
in Erwägung:
Die dem angefochtenen Entscheide des aargauischen Obergerichtes
zu Grunde liegende Interpretation des Art. 21 der bundesrät
lichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den
Bundesgesetzen über die Viehseuchenpolizei muß in der Tat als
rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Die Vorschrift des genannten
Artikels, wonach jeder Gesundheits oder Passierschein für erwor
benes Groß oder Kleinvieh binnen zweimal 24 Stunden dem
Viehinspektor des Kreises abzugeben ist, in welchen die Tiere ein
geführt werden, hat nicht diejenige Bedeutung, welche das Ober
gericht ihr beilegt. Sie bezieht sich, wie ihr Wortlaut, verbis...
für erworbenes Groß oder Kleinvieh, und ihr Zusam
menhang unzweideutig ergeben, nur auf solche Gesundheitsscheine,
welche gemäß Art. 20, zufolge Eigentümerwechsels der betreffenden
Tiere, verbraucht und wirkungslos geworden sind, nicht aber auf
solche Gesundheitsscheine, die noch gültig sind und noch zur Ver
äußerung verwendet werden dürfen. Über die Dauer der Gültig
keit der Gesundheitsscheine, deren Beendigung durch Zeitablauf
oder andere Gründe, entscheidet eben gar nicht Art. 21 der Voll
ziehungsverordnung, der nur das Schicksal der ungültig gewor
denen Scheine bestimmt, sondern hiefür sind ausschließlich maß
gebend die Art. 19 und 20 ibidem. Danach erlöschen die Gesund
heitsscheine für Tiere aus dem Rindviehgeschlecht innerhalb ihrer
sechstägigen Gültigkeitsdauer nur durch Handänderung der
Tiere, nicht aber durch bloße Ortsveränderung derselben, wie das
Bundesgericht dies bereits in seinem Entscheide vom 29. Dezember
1903 in Sachen Eichenberger ausgesprochen und begründet hat.
In der Tat beruht die Annahme des Obergerichtes, daß bei einer
Ortsveränderung der Gesundheitsschein notwendig seine Wirkung
verlieren müsse, weil ja der Inspektor des frühern Standortes
die Seuchenfreiheit des spätern nicht habe bescheinigen können
und nun das Gesetz fordere, daß die Seuchenfreiheit des Stand
ortes unmittelbar vor der Veräußerung bescheinigt werde, auf
einer einfachen petitio principii, die im Gesetze keinerlei Anhalt
findet. Dieses gestattet ja vielmehr ganz klar und unzweideutig,
ohne Rücksicht auf etwaige Ortsveränderungen, während 6 Tagen
die gleichen Gesundheitsscheine zur Veräußerung der Tiere zu
gebrauchen, während natürlich der Gesetzgeber, wenn er beab
sichtigt hätte, die Gesundheitsscheine durch bloße Ortsveränderung
der Tiere erlöschen zu lassen, dies, gleich wie er es für deren
Erlöschen durch Handänderung der Tiere wirklich getan hat, aus
drücklich ausgesprochen hätte.
Möglich ist allerdings, daß den Interessen der Viehseuchen
polizei besser gedient sein würde, wenn dies wirklich geschehen
wäre; allein nicht richtig ist immerhin, daß bei Annahme der
hier vertretenen Auslegung der Vollziehungsverordnung eine rich
tige Handhabung der Viehseuchenpolizei schlechterdings nicht möglich
sei; denn aus den Ausführungen des schweizerischen Landwirt
schaftsdepartements in Nr. 5 des Jahrganges 1899 des Seuchen
bulletins ergibt sich, daß auch bei dieser Auslegung der Voll
ziehungsverordnung eine rationelle Handhabung des Viehseuchen
polizeigesetzes sehr wohl möglich ist. Um so weniger geht es daher
an, wegen vermeintlicher Zweckmäßigkeitsrücksichten eine klare
und unzweideutige Vorschrift der Vollziehungsverordnung (die
normale sechstägige Gültigkeit der Gesundheitsscheine) einfach
wegzuinterpretieren. Diese Vorschrift hatte ja eben offenbar in der
Meinung des Gesetzgebers (mit Rücksicht auf die Erleichterung
des Verkehrs) die überwiegenden Zweckmäßigkeitsrücksichten
für sich, und es geht nun natürlich nicht an, dieselbe deshalb
bei Seite zu setzen, weil der Ausleger in dieser Zweckmäßigkeits
frage die Ansicht des Gesetzgebers nicht teilt;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem
gemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
3. Dezember 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei
dung an dieses Gericht zurückgewiesen.