Art. 25 Abs. 1 Pat.-Ges.; strafbare Patentverletzung durch Vorsatz: Wer nach Kenntnis eines bestehenden Patents die Verletzungshandlung fortsetzt, handelt nicht schon dann ohne Vorsatz, wenn er die materielle Nichtigkeit des Patentes behauptet. Vorsatz entfällt nur, wenn der Täter aufgrund sorgfältiger Prüfung eine redliche und gewissenhafte Überzeugung von der Nichtigkeit des Schutzrechts hegen durfte. Ein bloß oberflächliches oder nicht überzeugendes Gutachten, die Stellungnahme eines interessierten Dritten oder der Hinweis auf ein älteres Patent vermögen diese Überzeugung nicht zu begründen (consid. 2-3).
C. Gegen dieses Urteil hat die Privatstrafklägerin wiederum rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, indem sie die erwähnte Annahme des Obergerichts mit näherer Begründung als rechtsirrtümlich ansicht und beantragt: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne des Art. 172 OG an das luzernische Obergericht zurück zuweisen. D. Die Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations beschwerde an; in Erwägung:
Sinn haben, die Kassationsbeklagte hätte sich wie dies von Seiten des Statthalteramtes Luzern später geschehen ist beim Patentamt nach der materiellen Gültigkeit des ihr bekannten Patentanspruchs erkundigen sollen. 3. Steht nach dem Gesagten tatsächlich fest, daß die Kassations beklagte seit Mai 1897 wissentlich den formell zu Recht bestehenden Patenten der Kassationsklägerin, jedenfalls dem Patent Nr. 11,674, zuwidergehandelt hat, so kann es sich in rechtlicher Beziehung vorab fragen, ob damit nicht ohne weiteres der Tatbestand vor sätzlicher Patentrechtsverletzung im Sinne des Art. 25 des Ge setzes gegeben sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Denn nach dem vernünftigen Zweck der streitigen Strafbestimmung wäre deren Anwendbarkeit jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Kassations beklagte mit ihrer ursprünglichen Einrede der materiellen Nichtig keit des verletzten Patentes durchgedrungen wäre. Allein auch an gesichts der heute objektiv feststehenden Rechtsgültigkeit jenes Patentes könnte von strafbarem Vorsatz der Kassationsbeklagten nicht die Rede sein, sofern angenommen werden müßte, daß sie wenigstens die redliche gewissenhafte Überzeugung gehegt habe und habe hegen dürfen, daß das Patent nichtig sei, d. h. daß ein dadurch gesichertes Erfinderrecht nicht, oder nicht mehr bestehe (vgl. Kohler: Handbuch des deutschen Patentrechts, S. 895). Dies ist aber nicht der Fall. Einmal war das vom Patentbureau E. Blum Cie. in Zürich eingeholte Gutachten keineswegs ge eignet, der Kassationsbeklagten jene Überzeugung zu verschaffen oder zu erhalten; denn einerseits betrifft die demselben zu Grunde liegende Fragenstellung, wie der Kassationsbeklagten bei vernünftiger Überlegung nicht entgehen konnte, die hier entscheidende Frage, ob nämlich der tatsächlich im Patent Nr. 11,674 formulierte Anspruch patentfähig sei, gar nicht, und anderseits läßt der Inhalt des Gutachtens nicht etwa mit Sicherheit auf die Nichtigkeit jenes Patentes schließen, gegenteils mußte das Gutachten bei unbe fangener Prüfung der Kassationsbeklagten eher Zweifel darüber erregen, ob ihre Annahme, daß sich das Patent Nr. 11,674 lediglich auf ein nicht schutzfähiges Verfahren beziehe, wirklich zutreffe, wie denn dagegen auch schon die Tatsache der Erteilung des Patentes und die offenbare Modelldarstellbarkeit seines Gegen standes deutlich sprachen. Ferner durfte sich die Kassationsbeklagte natürlich auf die Meinungsäußerung der Firma Thomas Pull mann Cie. dafür, daß die streitigen Transportbänder nicht patentiert seien, schon deswegen nicht ohne weiteres verlassen, weil diese Firma als Bestellerin solcher Bänder bei der Kassations beklagten nicht als unparteiisch gelten konnte, abgesehen davon, daß sie sich keineswegs in bestimmter, überzeugender Weise für ihre Auffassung ausgesprochen hat. Daß der Kassationsbeklagten im übrigen Tatsachen bekannt gewesen wären, welche speziell die durch Erteilung des Patentes Nr. 11,674 begründete Präsumtion für die patentrechtliche Neuheit von dessen Gegenstand ernstlich hätten erschüttern müssen, ist nicht dargetan. Die Kassations beklagte hat in dieser Hinsicht lediglich auf die vorgängige Existenz des Patentes Nr. 7281 verwiesen; dieses konnte jedoch, wie der heute abgeschlossene Patentnichtigkeitsprozeß ergeben hat, nur bei ganz oberflächlicher, nicht aber bei pflichtgemäß sorgfältiger und unbefangenen Prüfung als geeignet erscheinen, die Erfindungs neuheit des Patentes Nr. 11,674 auszuschließen. Demnach aber kann nicht gesagt werden, daß die Kassationsbeklagte die redliche gewissenhafte Überzeugung von der Nichtigkeit jenes Patentes habe hegen dürfen. Folglich ist sie im Widerspruch mit der Auffassung der Vorinstanz der vorsätzlichen Patentrechts verletzung im Sinne des Art. 25 des Patentgesetzes schuldig zu erklären und erscheint daher die vorliegende Kassationsbeschwerde als begründet; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem gemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.