Beschluß vom 9. März 1877 in Sachen Deuber.
A. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 30. Ja¬
nuar d. J. wurde Laurenz Deuber verpflichtet, dem Josef Anton
Diethelm, Landwirth in Altendorf, den für ein Rind empfangenen
Kaufpreis von 437 Fr. 50 Cts. zu restituiren, wogegen er den
Erlös für Fleisch und Haut nach Abzug der Kosten in Empfang
nehmen möge.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Deuber beim Bundesge¬
richte, indem er behauptete, dasselbe verstoße gegen eine Reihe
von Bestimmungen des Konkordates über Gewähr von Viehhaupt¬
mängeln vom 5. August 1852.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Daß, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat (vrgl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬
dungen Bd. I. S. 312. & Bd. II. S. 232), Beschwerden wegen
Verletzung von Konkordaten nur insofern an das Bundesgericht
gebracht werden können, als es sich um ein interkantonales Ver¬
hältniß handelt und die Vorschriften des Konkordates als solche,
d. h. als Bestimmungen eines interkantonalen Vertrages zur An¬
wendung kommen; dagegen die Kompetenz des Bundesgerichtes in
Fällen wo, wie hier, die Konkordatsvorschriften nur als Bestand¬
theil des kantonalen Rechtes ihre Anwendung gefunden haben,
nicht begründet
ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesge¬
richtes nicht eingetreten.
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