BGE 3 I 754
BGE 3 I 754Bge10.07.1875Originalquelle öffnen →
verfahrens bildet nun der Plan, welcher gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 dem Gemeindrath der be¬ treffenden Gemeinde einzureichen ist und der die einzelnen Grund¬ stücke, soweit sie durch das öffentliche Werk betroffen werden, ge¬ nau bezeichnen soll. Gemäß diesem Plane ist für den Fall, als gegen die Expropriation keine Einsprache erhoben wird, dieselbe durchzuführen und die den abtretungspflichtigen Eigenthümern ge¬ bührende Entschädigung zu bestimmen. An diesen Plan muß so¬ wohl der Expropriat, als der Bauunternehmer und die mit Aus¬ messung der Entschädigung betraute Behörde sich halten und so¬ bald die Entschädigung bezahlt ist, gehen die Rechte, welche nach dem Plane Objekte der Expropriation sind, gemäß Art. 44 leg. cit. auf den Bauunternehmer über. Nach diesem Momente kann zwar wohl der Expropriat unter den in Art. 47 ibidem aufge¬ führten Voraussetzungen das abgetretene Recht zurückfordern, da¬ gegen steht dem Exproprianten eine Berechtigung, den Expro¬ priaten zur Rücknahme des enteigneten Rechtes anzuhalten, über¬ all nicht zu. Von einem Rücktritte, Verzichte des Bauunterneh¬ mers, Exproprianten, auf die Enteignung kann vielmehr nur so lange die Rede sein, als dieselbe nicht erfolgt, d. h. der Gegen¬ stand der Abtretung auf den Bauunternehmer nicht übergegangen ist, und in dieser Hinsicht herrscht allerdings über den Moment, mit welchem die Verbindlichkeit des Unternehmers zur Annahme des Expropriationsobjektes eintritt und das Recht zum Rücktritte aufhört, weder in der Theorie noch in den verschiedenen Gesetz¬ gebungen Uebereinstimmung. Daß aber nach vollzogener Enteig¬ nung von einem Rücktrittsrechte des Bauunternehmers keine Rede mehr sein kann, vielmehr für Gestattung eines solchen Rechtes jeglicher Grund mangelt, steht allgemein fest und ist vom Bun¬ desgerichte auch schon in seinem Urtheile vom 10. Juli 1875 i. S. Sauter c. Nationalbahn (abgedruckt in der amtlichen Samm¬ lung der bundesgerichtl. Entsch. Bd. I S. 494) ausgesprochen worden. 2. Wenn die Massaverwaltung hiegegen geltend macht, daß a. die Schätzungskommission selten in der Lage sei, das ge¬ naue Ausmaß zu kennen und daher regelmäßig das Nachmaß vorbehalten werde; b. Bucher s. Z. auch nur einen Einheitspreis per Quadrat¬ fuß gefordert und von der bundesgerichtlichen Kommission zuge¬ sprochen erhalten habe, und c. bei einer solchen Auffassung dem Exproprianten das Eigen¬ thum zahlreicher kleiner Parzellen bliebe, die für denselben völlig werthlos wären, so ist darauf zu erwidern, daß ad a. wie bereits bemerkt, Schätzungskommission und Bundes¬ gericht die Entschädigung jeweilen auf Grundlage des deponirten Planes zu ermitteln haben und der übliche Vorbehalt des Nach¬ maßes nur den Sinn hat, den Parteien die Verifikation der nach dem Plane zu enteignenden Fläche zu wahren; ad b. dieser Umstand augenscheinlich unerheblich ist und zwar um so mehr, als ja Rekurrent daneben noch eine Inkonvenienz¬ entschädigung verlangt und erhalten hat, welche einleuchtend auf Grund des mehrerwähnten Planes bestimmt werden mußte, und endlich ad c. diesem Umstande schon an sich keinerlei rechtliche Be¬ deutung zukommen kann, dessen Unerheblichkeit aber auch schla¬ gend aus Art. 5 leg. cil. hervorgeht, wonach der Bauunterneh¬ mer unter Umständen sogar zur Ausdehnung der Expropriation über den für das öffentliche Werk nothwendigen Bedarf hinaus gezwungen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 4. Die Forderung der Massaverwaltung an den Rekurrenten von 469 Fr. sammt Zins ist als unbegründet abgewiesen.
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