- Urtheil vom 28. Dezember 1877 in Sachen Brun
gegen die Liquidationsmasse der Bern-Luzern¬
Eisenbahngesellschaft.
A. Der Entscheid des Massaverwalters geht dahin:
Mit dem Begehren um andere Herstellung der Brunnenlei¬
tung und Ableitung des Bergwassers und den bezüglichen Scha¬
densersatzforderungen von 500 Fr. und 300 Fr., sowie mit der
Kostenforderung von 40 Fr. wird Ansprecher abgewiesen.
Dieser Entscheid beruht darauf, daß
bezüglich des Hausbrunnens der Nachweis mangle, daß der¬
selbe früher mehr Wasser geliefert habe als jetzt, und ferner dem
Ansprecher durch den Bahnbau kein Bergwasser zugeleitet, viel¬
mehr dasselbe durch den Bahngraben abgeleitet werde.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Brun beim Bundes¬
gerichte. Er verlangte, daß
die Begehren betreffend anderer Herstellung der Brunnenlei¬
tung, Ableitung des Bergwassers und der bezüglichen Schadens¬
ersatzforderungen von 500 Fr. und 300 Fr., sowie die Kosten¬
forderung von 40 Fr. gut erkannt und dem Ersteigerer der Bahn
überbunden werden.
Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an:
Laut Vertrag vom 24. Dezember 1874 habe sich die Gesell¬
schaft verpflichtet, seine, des Rekurrenten, Brunnenleitung wieder
gehörig herzustellen und zwar mit eisernen, theilweise hölzernen
Teucheln. Die Gesellschaft habe zwar den Brunnen zum Theil
wieder hergestellt, dagegen liefere derselbe bedeutend weniger
Wasser. Unwahr sei und werde bestritten, daß die Quelle so
gefaßt worden sei, wie er, der Ansprecher, es verlangt habe.
Ebenso sei unrichtig, daß die Gesellschaft das Bergwasser weg¬
leite.
C. Die Rekursbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde
an, indem sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheides
verwiesen und derselben noch beifügten: Bezüglich der Brunnen¬
leitung habe die Gesellschaft folgende Verpflichtung übernommen:
"Die Gesellschaft verpflichtet sich, die seit längerer Zeit unter¬
"brochene Brunnenleitung des Brun, sobald der Bahneinschnitt
"erstellt sein wird, von der Quelle aus in gerader Richtung hinab
"durch das Land und den Garten bis zum Brunnenstocke auf
"ihre Kosten in der Weise zu erstellen, daß unter der Bahnlinie
"durch eiserne und nachher hölzerne Röhren oder Deichel einge¬
"legt werden. ... Ebenso hat Brun die fernere Unterhaltung
"dieses Brunnens, soweit die hölzernen Deichel eingelegt sich be¬
"finden, auf seine Kosten zu übernehmen." Dieser Verpflichtung
habe die Bahngesellschaft in allen Theilen nachgelebt. Wenn we¬
niger Wasser durchfließe, so liege das Verschulden nicht an ihr.
Uebrigens werde bestritten, daß die Wassermenge sich reduzirt
habe und ebenso die Größe der Forderung, sowie die Pflicht der
Bern-Luzernbahn, den Brunnen und dessen Leistungsfähigkeit in
den ehevorigen Zustand zu setzen.
D. Die einvernommenen Zeugen haben deponirt:
- Martin Bühler von Werthenstein:
Der Brunnen des Brun habe vor dem Bahnbau nicht mehr
Wasser gehabt als jetzt; auch sei dasselbe früher etwa trübe ge¬
wesen; jetzt sei letzteres aber bei starkem Regenwetter mehr der
Fall. Er habe gesehen, wiedie Quelle zu diesem Brunnen gefaßt
worden sei; die Vorrichtung sei nicht gut, weil, wenn es regne,
das Wasser durchsickere und mit dem Quellwasser sich vermenge.
- Josef Meyer von Werthenstein:
Der frühere Brunnen des Brun habe in trockener Zeit Wasser
gehabt, wie gegenwärtig; dagegen habe derselbe bei Regenwetter
etwas mehr Wasser gehabt und sei das Wasser bei starkem Regen
nicht so häufig trüb gewesen, wie jetzt. Ob das Wasser früher
besser gewesen sei, als gegenwärtig, könne er nicht bestimmt sagen.
E. Das Gutachten des bestellten Experten geht dahin:
Obschon der Bahngraben punkto Gefäll und Dimensionen
richtig angelegt sei, sei doch ein größeres Quantum Wasser, wel¬
ches er, Experte, während einigen Stunden in den Bahngraben
geleitet, nicht bis zum nächsten Durchlaß gelangt, sondern in der
Gegend der Stützmauer und der Dißler'schen Brunnenstube ver¬
sickert. Wahrscheinlich sei, daß die noch im Boden liegenden Dei¬
chel der alten Brunnenstube das versickerte Wasser zum großen
Theil aufnehmen und um so schneller unter dem Bahnkörper
durch befördern. Die primäre Schuld trage aber doch der durch¬
lassende Bahngraben. Diesem Uebelstand sei leicht dadurch ab¬
zuhelfen, daß die Grabensohle und die Böschungen, letztere 0,20
M. hoch mit einem in Cement gebetteten Steinpflaster versehen
werden, das von der Mitte der Stützmauer bis zum nächsten
Durchlaß reiche.
Der periodische Wasserzudrang vermindere den Ertrag von etwa
16 Aren gutem Wiesland um ⅕ bis ¼, also durchschnittlich
um 15 bis 20 Fr. jährlich. Die Entschädigung käme demnach
auf 300 bis 400 Fr. zu stehen.
Die Brunnenstube, in welcher das Quellwasser zum Brun'¬
schen Brunnen gefaßt und aus welcher dasselbe in geschlossenen
Röhren jenem Brunnen zugeleitet werde, befinde sich hinter der
Stützmauer nördlich der Bahn etwa 4 M. tief im Boden. Of¬
fenbar sei dieselbe mit durchlassendem Material zugeschüttet wor¬
den, so daß das jeweilige Tagwasser leicht dazu gelangen könne.
Immerhin wäre zur genauen Konstatirung des Zustandes die
Bloßlegung der Brunnenstube unerläßlich, wozu der Experte we¬
gen der großen Kosten sich nicht für befugt erachtet habe. Nach
seiner Ansicht, die daher nur auf Muthmaßungen beruhe, wäre
eine Brunnenstube von Cement zu erstellen, die, obgleich so tief
liegend, wie die gegenwärtige, bis auf 1,5 M. unter den Boden
hinauf reichen müßte. Die einzuführenden Quellen wären so lange
zu verfolgen, bis sie mindestens 1,5 M. tief und in normal durch¬
lassendem Boden gefunden werden. Von da aus wäre das Wasser
in geschlossenen Thon- oder Cementröhren der Brunnenstube zu¬
zuführen und auf den Anfang eines jeden Röhrenstranges 0,5 M.
hoch gereinigtes Kies und auf den ganzen Strang wie auf die
Brunnenstube selbst undurchlassender Lehm zu werfen und fest¬
zustampfen. Die Kosten dürften je nach den Verhältnissen 350
bis 1000 Fr. betragen. Bei normalen Boden- und Quellverhält¬
nissen dürften 400 Fr. genügen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Ableitung des Bergwassers betrifft, so haben die
Rekursbeklagten nur die Thatsache, daß dem Rekurrenten durch
den Bahnbau Wasser zugeleitet werde, bestritten, eventuell aber
die Pflicht zur Ableitung desselben nicht in Widerspruch gesetzt.
In der That kann denn auch darüber ein begründeter Zweifel
nicht obwalten, daß in der Zuleitung von Wasser auf ein nach¬
barliches Grundstück eine unerlaubte körperliche Einwirkung auf
dasselbe liegt, deren Beseitigung von dem jeweiligen Eigen¬
thümer des schädigenden Grundstückes verlangt werden kann.
(Vergl. §. 302 des luz. bürg. Ges.-B.)
- Durch den Bericht des Experten ist nun aber hergestellt,
daß wegen ungenügender Anlage des Bahngrabens Wasser auf
die Wiese des Rekurrenten dringt und dort einen nachtheiligen
Einfluß ausübt. Nach dem in der vorigen Erwägung Gesagten
ist daher die Massaverwaltung, beziehungsweise der Ersteigerer
der Bahn pflichtig, durch geeignete Verbesserung des Bahngra¬
bens die schädigenden Wirkungen desselben zu beseitigen oder, ge¬
mäß dem Begehren des Rekurrenten, dem letztern den Schaden
mit 300 Fr. zu vergüten.
- Mit Bezug auf den Brunnen muß nach den Aussagen der
einvernommenen Zeugen angenommen werden, daß derselbe jetzt
so viel Wasser führe, wie früher; dagegen sagt ein Zeuge, daß
die Qualität des Wassers insoweit schlechter geworden sei, als es
gegenwärtig bei starkem Regenwetter häufiger trüb werde, als
früher, und der Experte spricht die Vermuthung aus, daß dieser
Umstand der mangelhaften Erstellung der Brunnenstube zuzu¬
schreiben sei. Indessen handelt es sich hier, wie der Experte selbst
sagt, nur um Muthmaßungen; ein Beweis, daß die Brunnen¬
stube in ungenügendem Zustande sich befinde, ist nicht geleistet
und es kann daher dem Begehren des Rekurrenten um so weni¬
ger entsprochen werden, als derselbe s. Z. gegen die Art und
Weise, wie die Brunnenleitung und Brunnenstube von der Bern¬
Luzernbahngesellschaft wieder hergestellt worden, keine Einsprache
erhoben, sondern dieselbe stillschweigend genehmigt hat. Zudem
hat Rekurrent in seiner Beschwerdeschrift nur darauf abgestellt,
daß der Brunnen gegenwärtig weniger Wasser liefere, als früher,
dagegen aus der geringern Qualität desselben keinen Beschwerde¬
punkt gemacht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Liquidationsmasse der Bern-Luzernbahngesellschaft, be¬
ziehungsweise der Ersteigerer der Bahn ist verpflichtet, nach ihrer
Wahl entweder den Bahngraben gemäß dem Berichte des Exper¬
ten in einen solchen Zustand zu stellen, daß aus demselben kein
Wasser mehr auf das Land des
Rekurrenten gelangt, oder den
letztern mit 300 Fr. (dreihundert Franken) zu entschädigen.
2. In allen übrigen Punkten hat es bei dem Entscheide des
Massaverwalters sein Verbleiben.