BGE 3 I 74
BGE 3 I 74Bge27.06.1874Originalquelle öffnen →
Ist Klägerin nicht bei der hergebrachten ungehinderten und unbeschränkten Benützung ihres Schieß- und Scheibenstandes in Niederurnen gerichtlich zu schützen und sind die dieselben beein¬ trächtigenden amtlichen Inhibitionen aufzuheben? 2. Ist nicht eventuell zu erkennen, es sei die Beklagtschaft zu verpflichten, sofort alle diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen auf ihre Kosten zu erstellen, welche sich bei der sub 1 bezeich¬ neten Benützung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes zum Schutze und im Interesse der Sicherheit des Betriebes der beklagtischen Eisenbahn als nöthig und erforderlich herausstellen sollten, und sie für den Fall einer nöthig werdenden gänzlichen Verlegung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes voll¬ ständig schadlos zu halten? 3. Ist die Beklagte nicht zu verpflichten, die Klägerschaft voll¬ 1 ständig zu entschädigen für allen der Letztern aus den sub bezeichneten Inhibitionen und der dadurch gehemmten Benützung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes bereits entstandenen und allfällig noch entstehenden Schaden und Nachtheil, alles unter Vorbehalt weiterer Rechte und unter Kostenfolges? Die Nordostbahn bestritt die Kompetenz des Augenscheinsge¬ richtes, beziehungsweise der kantonalen Gerichte, da für Geltend¬ machung solcher Ansprüche, wie sie von der Standschützengesell¬ schaft gestellt werden, einzig und allein das im Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 vorgesehene Verfahren maßgebend und daher lediglich das Bundesgericht zur Beurtheilung derselben kom¬ petent sei. Allein das Augenscheinsgericht verwarf durch Urtheil vom 13. November 1876 die Kompetenzeinrede bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens und erklärte dieselbe nur hinsichtlich des erstern und dritten begründet, und zwar in Betracht:
des sub 2 gestellten Begehrens, zu entscheiden kompetent seien; 3. daß das sub 3 gestellte Begehren sich lediglich als eine im Sinne von §. 18 der C. P. O. der Kompetenz des glarne¬ rischen Civilgerichtes (im Gegensatze zum Augenscheins¬ gerichte) anheimfallende Streitigkeit qualisizire. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Nordostbahngesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Gesuch, daß in Abänderung desselben die Zuständigkeit der Bundesbehörden (erstinstanzlich der eidgenössischen Schatzungskommission und letzt¬ instanzlich des Bundesgerichtes) ausgesprochen und in diesem Sinne die Entscheidung der klägerischen Begehren der zuständigen Schatzungskommission überwiesen werden. Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrentin an, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Entschädigung für eine Enteignung, resp. Beeinträchtigung von Privatrechten durch den Eisenbahnbau handle, und daß die Entscheidung hierüber nach Maßgabe des eidgenössischen Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 in die Kompetenz der darin bezeichneten Bundesbehörden falle. Eine weitere Bestätigung dieser prozeßualischen Vorschrift liege in dem Bundesgesetze über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 27. Juni 1874, Art. 28., litt. a. D. Die Standschützengesellschaft Niederurnen trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem sie in erster Linie geltend machte, der angefochtene Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weil die Berufung an das kantonale Appellationsgericht unter¬ lassen worden sei, und eventuell in materieller Hinsicht gegen die Rekursbegehren einwendete:
stützen, daß das von dem eidgenössischen Eisenbahndepartemente erlassene Schießverbot in ein der Rekursbeklagten zustehendes,
wohl erworbenes Privatrecht eingreife und es kann insbesondere die zweite, auf Entschädigung gerichtete Ansprache nur den Sinn haben, daß, sofern die Erstellung gehörig schützender Maßregeln nicht möglich sein sollte, die Eisenbahngesellschaft das der Re¬ kursbeklagten zustehende Privatrecht auf dem Wege der Expro¬ priation erwerbe und sie dafür entschädige. Es handelt sich so¬ mit in der That in beiden Beziehungen um Forderungen, welche aus dem eidgenössischen Expropriationsgesetze vom 1. Mai 1850 (Art. 3 und 7) hergeleitet werden und deren Entscheidung daher gemäß Art. 26 und 35 ibidem nicht den kantonalen Gerichten, sondern in erster Instanz der eidgenössischen Schatzungskommis¬ sion und in zweiter Instanz dem Bundesgerichte zusteht. 3. Wenn Rekursbeklagte hiegegen einwendet, daß a. der Entscheid des Augenscheinsgerichtes durch Nichtergrei¬ fung der Appellation an das glarnische Appellationsgericht in Rechtskraft erwachsen sei; b. eine Expropriationsstreitigkeit hier deßhalb nicht vorliege, weil Rekurrentin das in dem eidgenössischen Expropriationsgesetze, Art. 10 und 18, vorgesehene Verfahren nicht beobachtet, nament¬ lich kein Expropriationsbegehren gestellt habe, und c. die eidgenössische Schatzungskommission zur Zeit nicht mehr bestehe, so erscheinen diese Einwendungen unbegründet. Denn ad a. hat das Bundesgericht im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden schon wiederholt erklärt, daß Be¬ chwerden über Verletzung von Bestimmungen der Bundesgesetz¬ gebung sofort und mit Umgehung des kantonalen Instanzenzuges an das Bundesgericht gebracht werden können, indem nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 nur eine "Verfügung einer kantonalen Behörde" vorzuliegen braucht, um sich über die Verletzung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze zu beschweren; ad b. könnte die Nichtbeobachtung der angeführten Bestim¬ mungen des Expropriationsgesetzes unter keinen Umständen die Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Beurtheilung solcher An¬ sprachen, wie die vorliegenden, rechtfertigen, sondern nur die Ver¬ pflichtung der Eisenbahngesellschaft begründen, nachträglich zur Einleitung des Expropriationsverfahrens zu schreiten. Hierüber hätte aber gemäß Art. 22 des citirten Bundesgesetzes der Bun¬ desrath zu entscheiden. Indessen dürfte mit Rücksicht darauf, daß das Verbot vom eidgenössischen Eisenbahndepartement ausgegangen ist, von einem weitern Verfahren Umgang zu nehmen sein und daher der Eisenbahngesellschaft einfach obliegen, ohne Weiters die Beurtheilung der von der Rekursbe¬ Schatzungskommission zur Forderungen einzuberufen, indem klagten geltend gemachten ad c. jede Schatzungskommission so lange besteht, als an einer Eisenbahnlinie Expropriationen vorkommen. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Augenscheinsgerichtes des Kantons Glarus vom 13. November v. J., soweit letzteres sich zur Behandlung der von der Rekurs¬ beklagten angehobenen (Fakt. B erwähnten) Klage kompetent er¬ klärt hat, in der Meinung aufgehoben, daß die Begehren der Rekursbeklagten, sofern eine gütliche Verständigung nicht erzielt wird, von der eidgenössischen Schatzungskommission zu beur¬ theilen sind.
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