- Urtheil vom 26. Dezember 1877 in Sachen
Heller und Mitbetheiligte.
A. Die politische Gemeindeversammlung Winterthur faßte un¬
term 4. Februar 1877 folgenden Beschluß:
I. Der Stadtrath wird ermächtigt, sich Namens der politischen
Gemeinde Winterthur an dem provisorischen Anleihen der Tö߬
thalbahngesellschaft laut Cirkular des Verwaltungsrathes vom 7.
Dezember 1876 im Betrage von 500,000 Fr. mit einer Summe
von höchstens 250,000 Fr. gegen entsprechende Obligationentitel
zu betheiligen, jedoch unter folgenden Bedingungen:
a. daß sich die Verwaltung der Tößthalbahn über die vollstän¬
dige Deckung des Baukonto mit dem umschriebenen Anleihen von
500,000 Fr., resp. den hieran von Gemeinden und Privaten
übernommenen Quoten genügend ausweise;
einer
b. daß die von Winterthur stets festgehaltene Forderung
Tö߬
Betriebsvereinigung zwischen der Schweiz. Nationalbahn und
thalbahn nunmehr in's Werk gesetzt und spätestens auf den Zeit¬
punkt der Eröffnung von Winterthur-Zofingen zur Ausführung
gebracht werde, in der Meinung, daß der Einschuß der Sub¬
ventionssumme von der Perfektion dieses Betriebsvertrages ab¬
hängig gemacht werden kann.
II. Die Prüfung über die Erfüllung der vorstehenden beiden
Bedingungen wird dem Stadtrathe in Verbindung mit einer von
der Gemeinde zu wählenden Spezialkommission, bestehend aus
sieben Mitgliedern, übertragen.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich M. Heller und eine
Anzahl anderer Einwohner von Winterthur beim Bezirksrathe
Winterthur, indem sie behaupteten, derselbe gehe in Verbindung
mit andern frühern Gemeindebeschlüssen über die Zwecke der Ge¬
meinde hinaus und habe eine erhebliche Belastung der Steuer¬
pflichtigen zur Folge; auch verletze der Beschluß Rücksichten der
Billigkeit in ungebührlicher Weise.
Allein der Bezirksrath Winterthur wies den Rekurs durch
Erkenntniß vom 23. Februar 1877 unter einläßlicher Begrün¬
dung ab und die von den Rekurrenten hiegegen beim zürche¬
rischen Regierungsrathe erhobene Beschwerde blieb ebenfalls ohne
Erfolg.
C. Unter Berufung auf Art. 48 der zürcherischen Staatsver¬
fassung, welcher lautet: "Die Gemeinden sind befugt, ihre An¬
"gelegenheiten innert der Schranken der Verfassung und Gesetze
"selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher
"Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die
"Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche
"Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn
sie
"Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen,"
verlangten nun die Rekurrenten vom Bundesgerichte Aufhebung
der Erkenntnisse des Bezirksrathes Winterthur und des zürche¬
rischen Regierungsrathes, sowie des Gemeindebeschlusses vom 4.
Februar 1877, indem sie behaupteten, dieselben verletzen den
zweiten Satz der angeführten Verfassungsbestimmung, indem der
rekurrirte Gemeindebeschluß offenbar über den Zweck der Ge¬
meinde hinausgehe und zugleich die Steuerpflichtigen erheblich
belaste u. s. w.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich und der Stadt¬
rath von Winterthur trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrenten scheinen der Ansicht zu sein, der Art. 48 der
zürcherischen Verfassung spreche in seinem zweiten Satze die Un¬
gültigkeit solcher Gemeindebeschlüsse aus, welche entweder offen¬
bar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine
erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder
Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen, und
daß daher in dieser Verfassungsbestimmung gewissermaßen ein
Recht der Bürger auf die Vernichtung solcher Gemeindebeschlüsse
garantirt sei.
2. Diese Ansicht kann als richtig nicht angesehen werden. Der
Art. 48 der zürcherischen Verfassung gewährleistet, wie sowohl
aus seinem Inhalte als aus seiner Entstehungsgeschichte, soweit
solche den Protokollen des Verfassungsrathes zu entnehmen ist,
hervorgeht, die Gemeindefreiheit, d. h. das Recht der Gemeinden,
ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und
Gesetze selbständig zu ordnen. Der zweite Satz enthält eine wei¬
tere Einschränkung dieses Selbstverwaltungsrechtes, indem danach
Gemeindebeschlüsse in sachlicher Beziehung nicht bloß dann sollen
angefochten werden können, wenn sie gegen Verfassung und Ge¬
setze verstoßen, sondern auch dann, wenn sie offenbar über die
Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche
Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie
Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen. Will
man nun auch zugeben, daß diese im zweiten Satze des cit. Art.
48 aufgestellte Beschränkung der Gemeindefreiheit sich als kon¬
stitutionelles Recht der Minderheiten konstruiren lasse, so besteht
dasselbe doch offenbar nur in dem Administrativrekurse, d. h. in
der Befugniß der Minderheiten, Gemeindebeschlüsse an die zu¬
ständigen administrativen Oberbehörden zu ziehen, wobei letztere
das Recht und die Pflicht haben, die angefochtenen Gemeinde¬
beschlüsse in materieller Hinsicht zu prüfen. Es resultirt die Rich¬
tigkeit dieser Auffassung sowohl daraus, daß es unmöglich die
Meinung der Verfassung sein kann, den Minderheiten in den in
Satz 2 des Art. 48 aufgeführten Fällen ein weitergehendes Recht
zu gewährleisten, als wenn es sich um Gesetzesverletzungen han¬
deln würde, wie auch aus dem Umstande, daß in jenen Fällen
weder Verfassung noch Gesetze einen Anhalt für einen richtigen
Entscheid geben, sondern einfach das subjektive Ermessen der Ober¬
behörden maßgebend ist. Nun haben aber Bezirksrath und Re¬
gierungsrath die Behandlung der Beschwerde der Rekurrenten
nicht als unstatthaft von der Hand gewiesen, sondern dieselbe
unter einläßlicher Motivirung als sachlich unbegründet erklärt.
Dabei muß es nach dem Gesagten sein Bewenden haben; denn
das Bundesgericht ist nicht Oberinstanz für kantonale Admini¬
strativstreitigkeiten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.