BGE 3 I 687
BGE 3 I 687Bge03.11.1877Originalquelle öffnen →
des Gutes Nidfurrenmühle berechtigt sei, über das zu dem Gute gehörige Wasser, als Privatgewässer, frei zu verfügen und eine Servitut zu Gunsten der Wasserwerkbesitzer an der Lorze nicht bestehe. Nachdem letztere, ihrer Behauptung nach, das kantonsge¬ B. richtliche Urtheil ohne Erfolg an das zugerische Kassationsgericht gezogen hatten, ergriffen sie den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und stellten folgende Begehren: Entweder es sei in Aufrechthaltung des Rechtsbegehrens 1. der Rekurrenten und in Aufhebung der Entscheide der zugerischen Gerichtsbehörden Beklagtschaft (Clemens Henggeler-Uttiger) pflich¬ tig zu erklären, das von den Heimwesen Nidfurrenmühle und Stadelmattschwyl abfließende Wasser — sei es in oder außer demselben entsprungen — gegenüber den Klägern und Rekurren¬ ten, als Besitzer unterhalb gelegener Wasserwerke, gemäß §. 176 des Sachenrechts des Kantons Zug abzugeben und es zu deren Schaden nicht abzuleiten unter Kostenfolge. 2. Oder es seien von Bundesgerichts wegen nach Wegleitung von §. 178 des zug. Sachenrechts durch Anordnung näherer Aus¬ scheidung und Festhaltung bestimmter Schranken die beiderseiti¬ gen rechtlichen Interessen auszugleichen, oder es sei 3. die Angelegenheit an die zugerischen Behörden zur erneuten Beurtheilung zurückzuweisen, nachdem grundsätzlich die Anwen¬ dung von §. 176 des zugerischen Sachenrechts im Sinne der Re¬ kurrenten erklärt worden. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an: Nach Art. 176 lemma 2 des zugerischen Sachenrechts "dürfe "zum Schaden vorhandener Etablissements das Wasser oberhalb "nicht abgeleitet oder zurückgehalten werden; ... auch seien äl¬ "tere Wasserwerke bei ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, "ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Gewerbe "als unumgänglich nöthig erscheinen." Diese gesetzliche Bestim¬ mung finde auch auf Privatgewässer Anwendung und werden da¬ her durch die angestrittenen Erkenntnisse der zugerischen Gerichte ihre, der Rekurrenten, Privatrechte verletzt. Diese erworbenen Rechte müssen aber nach Art. 10 der zugerischen Kantonsverfas¬ sung geschützt werden und enthalten daher die rekurrirten Ent¬ scheidungen eine Verletzung der Verfassung, über welche gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden könne. C. Clemens Henggeler-Uttiger trug in erster Linie darauf an, daß auf die Beschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerich¬ tes nicht eingetreten werde, indem durch die rekurrirten Urtheile kein konstitutionelles Recht der Rekurrenten verletzt sei, sondern dieselben lediglich über private Rechte der Parteien entscheiden. Eventuell verlangte Rekursbeklagter Abweisung der Beschwerde, weil eine Verfassungsverletzung nicht vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dabei sein Verbleiben haben und kann keine Rede davon sein, daß diese Civilstreitigkeit unter dem Vorwande, daß die kantona¬ len Urtheile einen Eingriff in die Privatrechte der Rekurrenten enthalten, an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gezogen werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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