- Urtheil vom 9. November 1877 in Sachen
Bucher und Konsorten.
A. In dem vor Bezirksgericht Zurzach schwebenden Konkurse
über Rudolf Baumgartner von Weiach, wohnhaft zur Linde in
Kaiserstuhl, stellten Hauser und Meyer in Kaiserstuhl und einige
andere Kreditoren des R. Baumgartner als Manifestationsklä¬
ger beim Konkursgerichte das Begehren, daß der Kridar, dessen
Ehefrau, Katharina geb. Hauser, ferner Elis. Hauser gesch. Strä߬
ler und Joh. Hauser, sämmtlich in Weiach, und Jb. Bucher in
Regensberg, Vormund der Ehefrau Baumgartner, als Mani¬
festationsbeklagte Alles anzugeben haben, was ihnen über die
Vermögensverhältnisse des Rudolf Baumgartner bekannt sei und
ihre Angaben eidlich beschwören, unter Kostensfolge. Auf dieses
Begehren gab Jb. Bucher, durch Vermittlung des von ihm bevoll¬
mächtigten Fürsprech Heuberger in Zurzach, für sich und Na¬
mens der Ehefrau des Geldstagers, dessen Schwägerin Elis.
Hauser und Joh. Hauser, eine schriftliche Erklärung ab, worin
sie eine ziemliche Anzahl von Fahrhabegegenständen, die sich
nicht auf dem Vermögensverzeichniß befunden hatten, mani¬
festirten. Mit dieser Erklärung begnügten sich jedoch die Mani¬
festationskläger nicht, sondern verlangten gemäß gesetzlicher Be¬
stimmung mündliche Auskunft und eidliche Bestätigung. Erstere
fand sodann am 28. Februar und letztere am 14. März 1877
vor Bezirksgericht Zurzach statt. Nur Jb. Bucher wurde auf
sein Gesuch am 4. April d. J. in Folge Requisitorials des Be¬
zirksgerichtes Zurzach vom Bezirksgericht Dielsdorf einvernommen
und es fügte derselbe dem Einvernahmsprotokoll die Bemerkung
bei, daß, wenn er, wie die Andern, als Beklagter bezeichnet werde,
er dies nur in dem Sinne anerkenne, daß er pflichtig sei, Zeugniß
abzulegen, nicht aber, daß in diesem Verfahren ein Urtheil oder
Entscheid gegen ihn gefällt werden könne, dem Rechtskraft zukäme.
Unterm 18. April 1877 erließ sodann das Bezirksgericht Zur¬
zach ein Erkenntniß, durch welches die sämmtlichen Manifesta¬
tionsbeklagten verpflichtet wurden, den Manifestationsklägern die
Kosten zu ersetzen, indem durch das Manifestationsverfahren ein
Resultat erzielt worden sei, welches dasselbe als ein durchaus
begründetes erscheinen lasse. Durch die Angaben der Beklagten
sei nämlich konstatirt worden, daß Vermögen von 3000—3500
Fr. verheimlicht gewesen; angesichts dieser Thatsache haben Klä¬
ger zu ihrem Auftreten allen Grund gehabt und sei es daher
selbstverständlich, daß die Beklagten ihnen gegenüber kostensersatz¬
pflichtig seien.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Jb. Bucher für sich und
Namens der Frau Katharina Baumgartner, der Elis. Hauser und
des Joh. Hauser beim Bundesgerichte, indem er behauptete, durch
dasselbe werden zwei Grundsätze der Bundesverfassung verletzt:
- Der Grundsatz, daß der aufrechtstehende Schuldner für per¬
sönliche Ansprachen an seinem Wohnorte gesucht und seinem ver¬
fassungsmäßigen Richter nicht entzogen werden dürfe. (Art. 58
und 59 der Bundesverfassung.) Das Bezirksgericht Zurzach sei
allerdings als Konkursgericht kompetent gewesen, nach §. 48 der
aargauischen Geldstagsordnung von ihnen über die gestellten Fra¬
gen das Zeugniß und dessen eidliche Bekräftigung zu verlangen,
wenigstens haben sie, Rekurrenten, keinen Grund gefunden, um
die Aufforderung zum Zeugniß abzulehnen. Indem sie daher der
Aufforderung Folge geleistet, haben sie geglaubt, eine Bürgerpflicht
zu erfüllen. Etwas von dieser Bürgerpflicht ganz verschiedenes
sei die Befugniß einer Prozeßpartei, vom Gegner oder von einem
Dritten Ersatz seiner Kosten zu begehren, und auch die aargauische
Gesetzgebung gebe die Berechtigung nicht, Zeugen so zu behan¬
deln, wie dies durch das angefochtene Urtheil geschehe. Eine Ko¬
stenauflage an die Zeugen könnte höchstens dann denkbar sein,
wenn dieselben zur Aufnahme des Konkursinventars mitzuwirken
gehabt und Aktiven verheimlicht oder sonst eine Pflicht auf
sich
gehabt haben zur Anmeldung von Konkursaktiven. Dies sei in
concreto nicht der Fall gewesen und das Urtheil konstatire auch
kein Verschulden der Rekurrenten. Die Ansprache der Manifesta¬
tionskläger auf Ersatz der Kosten erscheine weder nach dem aar¬
gauischen Gesetz noch nach allgemeinen Rechtsgründen als Be¬
standtheil der Zeugnißablage und eine allfällig entgegengesetzte
Praxis der aargauischen Gerichte könne für Nichtkantonsbürger
nicht Rechts- oder Gesetzeskraft haben. Es sei das nichts ande¬
res als eine persönliche Ansprache.
Wenn sie, Rekurrenten, einer allgemeinen Bürgerpflicht Folge
leistend, der Vorladung als Zeugen vor Bezirksgericht Zurzach
gefolgt und dann zugleich gegen sie über diese Ersatzforderung
entschieden worden sei, so seien sie dadurch ihrem verfassungs¬
mäßigen Richter entzogen und von einem inkompetenten Richter
gegen sie entschieden worden.
Von einer Anerkennung der Kompetenz könne nicht gesprochen
werden, denn wer der Vorladung als Zeuge vor Gericht folge,
könne nicht die Absicht haben, dasselbe als kompetent für eine
Anforderung gegen sich anzuerkennen. Uebrigens beweise die Ver¬
wahrung vor Bezirksgericht Dielsdorf, daß eine etwaige Folge¬
rung der Kompetenzanerkennung perhorreszirt worden sei.
2. Das Urtheil entspreche nicht den Erfordernissen eines rechts¬
kräftigen Urtheils im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung
und verletze somit diese Bestimmung, indem es sich für ein rechts¬
kräftiges Urtheil erkläre. Das angefochtene Urtheil entspreche den
Vorschriften der aargauischen C. P. O. über Behandlung von
Forderungsansprachen in keiner Weise; sie, Rekurrenten,
seien
der aufgestellten schützenden Formen der C. P. O. beraubt.
Eventuell müßte dem angefochtenen Urtheil die Eigenschaft
eines rechtskräftigen Urtheils im Sinne des Art. 61 der Bun¬
desverfassung abgesprochen werden, weil dasselbe nichts anderes
sei, als ein Moderationsurtheil.
C. J. Hauser-Meyer und Mitbetheiligte trugen in erster Linie
darauf an, daß auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, weil
einerseits dem Jb. Bucher die Vollmacht mangle und anderseits
in dem Rekurse kein bestimmtes Begehrenenthalten sei. Eventuell
verlangten sie Abweisung der Beschwerde, indem sie auf dieselbe
erwiederten:
- Die Frage, ob das angefochtene Urtheil ein solches sei, das
nach Art. 61 der Bundesverfassung vollziehbar erklärt werden
könne, sei gegenwärtig noch nicht zu untersuchen, da die Voll¬
ziehung bei den zürcherischen Gerichten noch gar nicht verlangt
worden sei.
- Verkehrt erscheine die Anschauung, daß hier eine persönliche
Ansprache vorliege, für welche die Rekurrenten an ihrem Wohn¬
orte hätten belangt werden sollen. Denn es handle sich nicht um
einen Anspruch obligatorischer Natur, der eine persönliche Schuld¬
pflicht der Rekursbeklagten voraussetze. Uebrigens haben sich Re¬
kurrenten vor dem Bezirksgerichte Zurzach als Beklagte einge¬
lassen und falle der Einwand der Inkompetenz daher auch aus
diesem Grunde dahin.
- Ebenso unrichtig sei die Behauptung der Rekurrenten, daß
sie bloß Zeugen gewesen seien. Das Manifestationsverfahren sei
nach aargauischem Rechte ein eigentliches Prozeßverfahren; als
Kläger erscheine der Manifestationsbewerber als Beklagter
der
Manifestationspflichtige. Im ordentlichen Verfahren, bei Erbschaf¬
ten, Theilungen u. s. w., müsse der Manifestationsklage der frie¬
densrichterliche Vermittlungsversuch vorangehen, dann folge schrift¬
liche Klage, Antwort u. s. w. und ein Urtheil, welches die Ma¬
nifestationspflicht anerkenne oder verwerfe. In Geldstagssachen
sei nach §. 7 litt. c der P. O. kein Vermittlungsversuch und
kein Weisungsschein nöthig, sondern das Manifestationsverfahren
werde wie die andern Konkurs- resp. Einspruchsprozesse behan¬
delt, mit schriftlichem Begehren und mündlicher Verhandlung
(§§. 84 und 85 der aargauischen Geldstagsordnung); es sei ein
Konkursprozeß, in welchem die Manifestationspflichtigen als Be¬
klagte erscheinen. So seien die Rekurrenten auch sowohl in der
Eingabe des Fürsprech Heuberger, Bevollmächtigter der Rekur¬
renten, d. d. 4. Februar 1877 an das Bezirksgericht Zurzach,
als in der vom Jb. Bucher selbst verfaßten schriftlichen Beant¬
wortung des Manifestationsbegehrens ganz richtig als Manifesta¬
tionsbeklagte bezeichnet, und an dieser Thatsache könne die spätere
Vorgabe, er fasse sich bloß als Zeuge auf, nichts mehr ändern.
Ob der angefochtene Entscheid materiell richtig sei, komme im
vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Hätten Rekurrenten den¬
selben für ungerecht gehalten, so hätten sie an das aargauische
Obergericht rekurriren können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jb. Bucher hat schon mit seiner Rekursschrift gehörige Voll¬
macht seiner Mitbeschwerdeführer eingereicht und was den Man¬
gel eines bestimmten Begehrens betrifft, so bildet derselbe für
das Bundesgerichtke in Hinderniß, auf die Beschwerde einzutreten,
indem aus letzterer immerhin deutlich genug zu ersehen ist, was
Rekurrenten verlangen. Das Begehren der Rekursbeklagten, daß
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erscheint daher nicht
begründet.
- In der Hauptsache berufen sich Rekurrenten mit Unrecht
auf den Art. 58 der Bundesverfassung. Denn, wie das Bundes¬
gericht schon wiederholt ausgesprochen hat, garantirt diese Ver¬
fassungsbestimmung nicht noch einmal den in Art. 59 ibidem
gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnsitzes, sondern verbietet
lediglich die Aufstellung von verfassungswidrigen Ausnahme¬
gerichten in den Kantonen. Das Bezirksgericht Zurzach, von
welchem der angefochtene Entscheid ausgegangen ist, gehört nun
aber offenbar zu den verfassungsmäßigen Gerichten.
- Was die behauptete Verletzung des Art. 59 der Bundes¬
verfassung betrifft, so ist es vorerst unrichtig, daß Rekurrenten
nur als Zeugen vor das genannte Gericht gerufen worden seien.
Vielmehr sind dieselben, in Gemäßheit der aargauischen Gesetz¬
gebung, welche eine Klage auf Leistung des Manifestationseides
zuläßt, ausdrücklich als Manifestationsbeklagte zur Beant¬
wortung des von den Rekursgegnern gestellten Manifestations¬
begehrens aufgefordert worden und die gleiche Bezeichnung
ist
denselben sowohl in der Erklärung des Fürsprecher Heuberger,
als in der von Jb. Bucher selbst verfaßten Beantwortung der
Manifestationsklage beigelegt. Rekurrenten konnten daher keines¬
wegs in dem Glauben stehen, daß sie bloß als Zeugen aufge¬
rufen werden; jedenfalls mußte das Manifestationsbegehren in
ihnen hierüber Zweifel erregen und wäre es daher ihre Sache
gewesen, sich über den Charakter des Manifestationsverfahrens
zu erkundigen.
- Dagegen wären die Rekurrenten, für welche, als Einwoh¬
ner des Kantons Zürich, das aargauische Gesetz keine Geltung
beanspruchen kann, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung berech¬
tigt gewesen, die Einlassung auf die Manifestationsklage zu ver¬
weigern und zu verlangen, daß sie vor den zürcherischen Gerich¬
ten gesucht werden. Sie waren aber hiezu nicht verpflichtet, son¬
dern konnten sich freiwillig dem aargauischen Richter und Gesetze
unterwerfen und dies haben sie nun allerdings gethan, indem
sie widerspruchslos auf das Manifestationsbegehren sich einließen
und sogar einen Bevollmächtigten im Kanton Aargau bestellten.
Damit haben sie auf ihren ordentlichen Gerichtsstand verzichtet
und die Kompetenz des aargauischen Gerichtes anerkannt und
können sich daher auch gegen den Kostenentscheid vom 18. April
d. J. nicht auf den erwähnten Verfassungsartikel berufen. Der
Erklärung des Jb. Bucher vor Bezirksgericht Dielsdorf kommt,
da sie im Widerspruche mit seinem vorhergehenden Verfahren
steht, keine Bedeutung zu, indem es nicht in seiner Befugniß
stand, die einmal durch seine Einlassung begründete Kompetenz
des Bezirksgerichtes Zurzach einseitig wieder aufzuheben.
- Ob der Kostenentscheid dieses Gerichtes, insbesondere dem
ist eine zum min¬
Jb. Bucher gegenüber, materiell richtig sei,
desten zweifelhafte Frage, die sich aber der Beurtheilung des
Bundesgerichtes entzieht, indem Rekurrenten selbst anerkennen,
daß sie in dieser Hinsicht nicht anders, als die aargauischen An¬
gehörigen behandelt worden seien.
- Wegen Verletzung des Art. 61 könnten, wie das Bundes¬
gericht jüngsthin in seinem Urtheile vom 6. Oktober d. J. in
Sachen Peter gegen Vollenweider erkannt hat, nur die gegenwär¬
tigen Rekursbeklagten sich beschweren, wenn die zürcherischen Ge¬
richte dem angefochtenen Entscheide die Vollziehung verweigern
würden. Die gegenwärtigen Rekurrenten haben dagegen überall
kein Recht, sich auf jene Verfassungsbestimmung zu berufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.