BGE 3 I 58
BGE 3 I 58Bge08.10.1875Originalquelle öffnen →
spreche allerdings von demselben nicht, allein es unterliege kei¬ nem Zweifel und erhelle aus dem Inhalte der vorliegenden Ver¬ fügungen, daß es dort ebensogut rechtliche Geltung habe, wie anderwärts. Die Intimation und der Arrest haben durchaus keinen andern Zweck, als ihr Retentionsrecht zu schützen. 2. Die Beschwerdeführer haben durch Nichtangriff des Ver¬ botes innert 14 resp. 60 Tagen dieses Retentionsrecht als ein berechtigtes und die Beklagten als berechtigte Besitzer anerkannt und lassen sich daher von diesem Standpunkte aus Arrest und Intimation nicht mehr angreifen. Denn zur Verfolgung des Retentionsrechtes als eines dinglichen Rechtes auf die Sache gebe das luzernische Recht nach Art. 59 Lemma 2 des Schuld¬ betreibungsgesetzes als Mittel den Arrest und zwar in derjenigen Weise, wie er gegen die Rekurrenten ausgeführt worden sei. 3. Unter allen Umständen sei es aber nach bisheriger bun¬ desgerichtlicher Praxis nicht Sache des Bundesgerichtes die Frage zu beurtheilen, ob eine Forderung durch Pfand- oder Retentions¬ rechte gesichert sei oder nicht, sondern müsse diese Frage in erster Linie durch die Luzernergerichte beurtheilt werden. 4. Mit Bezug auf die Intimation von 14. Oktober 1876 sei die Beschwerde zudem verspätet. D. In der Replik setzten Rekurrenten die sämmtlichen Be¬ hauptungen der Rekursbeklagten, insbesondere, daß denselben ein Retentionsrecht an dem arrestirten Holze zustehe, in Widerspruch, indem Rekursbeklagte weder die Detention des Holzes haben, noch das Luzernerrecht ein solches Retentionsrecht kenne. Die Intima¬ tion und der Arrest vom 2. November haben denn auch keineswegs den Schutz eines Retentionsrechtes, sondern lediglich die Sicherung der persönlichen Ansprache der Rekursbeklagten bezweckt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Intimation des Gemeindammannamtes Müßwan¬ 1. gen den Rekurrenten erst am 16. Oktober v. J. angelegt, der vorliegende Rekurs aber schon am 13. Dezember v. J. der eid¬ genössischen Post übergeben worden ist, so erscheint die Einrede der Verspätung, auch soweit die Beschwerde sich gegen jene In¬ timation richtet, unbegründet. 2. Die fernere Einrede der Rekursbeklagten anbelangend, daß Rekurrenten sowohl die Intimation als die Arrestverfügung durch Nichterhebung von Einsprachen innert der in den luzernischen Gesetzen anberaumten Fristen anerkannt haben, so hängt deren Begründetheit davon ab, ob die luzernischen Behörden zu Erlas¬ sung jener Verfügungen kompetent gewesen seien. Denn, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat, können kantonale Gesetze nicht angewendet werden auf auswärts wohnende Per¬ sonen, welche im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfas¬ sung dem inkompetenten kantonalen Gerichtsstande unterworfen werden wollen, und genügt daher die bloße stillschweigende Hin¬ nahme von Verfügungen solcher unzuständiger Behörden keines¬ wegs, um auf Anerkennung derselben zu schließen. (Vergl. Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes vom 5. März 1875, in Sachen Reck und Klingler, und vom 8. Oktober 1875 in Sachen Vetter, offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, S. 226 f., Erw. 3 und 4, und S. 235, Erw. 7.) Weitere Mo¬ mente, welche den Schluß auf Anerkennung des luzernischen Ge¬ richtsstandes durch die Rekurrenten rechtfertigen würden, sind aber in den Akten nicht enthalten und ist daher zu untersuchen, ob die angefochtenen Verfügungen gegen den Art. 59 der Bundes¬ verfassung verstoßen oder nicht. 3. In dieser Hinsicht hängt nun der Entscheid davon ab, ob jene Verfügungen zum Schutz eines dinglichen Rechtes, wie Re¬ kursbeklagte behaupten, oder einer persönlichen Ansprache, wovon die Beschwerde ausgeht, erlassen worden seien. Denn der Art. 59 der Bundesverfassung schützt den aufrechtstehenden Schuldner beim Gerichtsstande seines festen Wohnsitzes nur für persönliche An¬ sprachen und kann daher nicht angerufen werden gegenüber solchen Maßnahmen, welche von einem andern schweizerischen Gerichte zur Sicherung dinglicher Ansprüche angeordnet worden sind. 4. Nun ist es richtig, daß sowohl das Bundesgericht, als die politischen Bundesbehörden, welche früher über Beschwerden der vorliegenden Art zu entscheiden hatten, in einzelnen Fällen die Frage, ob ein von einem Arrestimpetranten behauptetes Reten¬ tionsrecht wirklich bestehe, dem Richter des Ortes, wo die mit Arrest belegte Sache sich befand, zur Beurtheilung zugewiesen haben, und wenn es sich daher in concreto darum handeln
würde, ob die luzernischen oder die zürcherischen Gerichte den Streit über die Existenz des behaupteten Retentionsrechtes zu entscheiden haben, so müßte diese Frage zu Gunsten der Luzer nergerichte entschieden und der Rekurs abgewiesen werden. Allein eine solche Gerichtsstandfrage liegt im vorliegenden Falle zunächst nicht vor, sondern es frägt sich in erster Linie, ob der von den Rekursbeklagten ausgewirkte Arrest zur Sicherung eines dingli¬ chen oder eines persönlichen Anspruches erlassen worden sei und die Prüfung dieser Frage steht nun unzweifelhaft dem Bundes¬ gerichte wenigstens insoweit zu, daß dasselbe in Fällen, wo das behauptete Retentionsrecht offenbar unbegründet ist und nur zu dem Zwecke vorgeschützt wird, um den Art. 59 der Bundesver¬ fassung zu umgehen und das dem Arrestbeklagten zustehende Recht der Beschwerde beim Bundesgerichte illusorisch zu machen, den Arrest ohne Weiters aufheben kann und nur dann, wenn die Existenz des behaupteten Rechtes zweifelhaft und einer gericht¬ lichen Untersuchung bedürftig ist, dem Richter der belegenen Sache die Prüfung und Entscheidung dieser civilrechtlichen Frage zuzu¬ weisen hat. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. Sep¬ tember 1875, in Sachen Schneeli, offizielle Sammlung Bd. I, S. 249, Erw. 5.) 5. Im vorliegenden Falle kann es nun aber durchaus nicht zweifelhaft sein, daß den Rekursbeklagten ein Retentionsrecht an dem arrestirten Holze nicht zusteht und diese bei Auswirkung der angefochtenen Verfügungen auch noch gar nicht daran ge¬ dacht haben, ein solches Recht zu beanspruchen; denn a. geht aus jenen Verfügungen, insbesondere dem Arreste vom 2. November v. J. zur Evidenz hervor, daß die Rekursbeklagten lediglich die Sicherstellung ihrer Forderungen für Arbeitslohn im Auge hatten und keineswegs, wozu übrigens, wenn sie sich wirk¬ lich im Besitze des Holzes befunden hätten, gar keine Veranlassung vorhanden gewesen wäre, Schutz im Besitze verlangten. Denn nicht nur ist in beiden Verfügungen von einemsolchen Begehren der Rekurrenten keine Rede, sondern es wird der Arrest aus¬ drücklich auf Art. 59 des luzernischen Betreibungsgesetzes gestützt, welche Gesetzesstelle von der Schuldbetreibung für persön¬ liche Ansprachen mittelst Arrestlegung handelt. b. wird von den Rekursbeklagten selbst zugegeben, daß das luzernische Recht ein Retentionsrecht für Arbeitslohn nicht kenne, und was das allgemeine Recht betrifft, auf welches Arrestimpe¬ tranten sich berufen, so setzt dasselbe Besitz, resp. Innehabung (detentio) der betreffenden Sache durch den angeblichen Reten¬ tionsberechtigten voraus, während im vorliegenden Falle das ar¬ restirte Holz sich weder im Besitze noch im Gewahrsam der Ar¬ restimpetranten befindet. 6. Ist aber die Forderung der Rekursbeklagten nur eine per¬ sönliche, so muß der gelegte Arrest als im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufgehoben werden, da nicht bestritten, übrigens auch bewiesen ist, daß die Rekurrenten aufrechtstehend sind und in Rümlang, Kanton Zürich, ihren festen. Wohnsitz haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks¬ gerichtspräsidium Hitzkirch unterm 2. November v. J. auf das im Schlattwalde befindliche Holz der Rekurrenten gelegte Arrest sammt der Intimation vom 14. Oktober v. J. und allen seither angeordneten Maßregeln aufgehoben.
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