BGE 3 I 52
BGE 3 I 52Bge01.09.1876Originalquelle öffnen →
als Rekurrent entweder insolvent ist oder in Solothurn bezüglich der dort übernommenen Arbeiten ein Spezialdomizil gehabt hat. 3. Die Insolvenz des Ryser ist von den Rekursbeklagten selbst nicht geltend gemacht worden; sie haben lediglich behauptet, Re¬ kurrent befinde sich, wie sie vernommen, in etwas schwankenden Vermögensverhältnissen; allein sie haben nichts dafür beigebracht, daß derselbe außer Stande sich befinde, seine Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise bisher ohne Erfolg für liquide An¬ sprüche gesucht worden sei. Das Zeugniß des Gemeindrathes Frau¬ brunnen spricht vielmehr für das Gegentheil und es kommt so¬ nach lediglich in Frage, ob Ryser in Solothurn ein Geschäfts¬ domizil gehabt habe. 4. Allein auch diese Frage muß verneint werden. Der Art. 25— der C. P. O., auf welchen Rekursbeklagte sich berufen und der lautet: "Personen, die keinen Wohnsitz im Kanton haben, können entweder bei jenem Gerichte belangt werden, in dessen Kreise sie anzutreffen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen, oder wenn keines von beiden der Fall wäre, da, wo die Verbindlichkeit auf deren Erfüllung geklagt wird, entstanden ist oder wo sie erfüllt werden sollte," spricht keineswegs zu Gunsten der Kläger; denn derselbe handelt ja gerade umgekehrt von dem Falle, wo ein Schuldner im Kanton Solothurn keinen Wohnsitz hat, und setzt für diesen Fall den Gerichtsstand des Aufenthaltes des Schuldners, resp. des Vertrages, fest. Gemäß Art. 59 der Bundes¬ verfassung kommt aber dieser Bestimmung der soloth. C. P. O. in¬ soweit keine Rechtskraft zu, als es sich um persönliche Ansprachen gegen solche aufrechtstehende Schuldner handelt, welche, wie es beim Rekurrenten der Fall ist, außerhalb des Kantons Solo¬ thurn in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, indem der cit. Art. 59 für den interkantonalen Verkehr, bezüglich aller persön¬ lichen Ansprachen an aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitze, den Gerichtsstand des Aufenthaltes und des Vertrages ausschließt und einzig denjenigen am Wohnsitz des Schuldners als zuständig erklärt. Eine anderweitige gesetzliche Bestimmung, wo¬ nach Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, behufs Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten in Solothurn die Niederlassung zu erwerben, ist aber von den Rekursbeklagten nicht angeführt worden, vielmehr die Behauptung des Rekurrenten, daß er in Solothurn keinerlei Schriften deponirt und auch nur vorüber¬ gehend sich aufgehalten habe, unbestritten geblieben. Ebensowenig haben endlich Rekursbeklagte behauptet, daß Rekurrent ihnen ge¬ genüber durch Vertrag in Solothurn Domizil erwählt habe. 5. Muß demnach die Beschwerde in der Hauptsache gutgeheißen werden, so kann dagegen das Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof sich mit der Schadensersatzforderung des Rekurrenten nicht befassen, indem diese Ansprache civilrechtlicher und nicht staats¬ rechtlicher Natur ist und daher einzig von den Civilgerichten ent¬ schieden werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks¬ gerichtspräsidium Solothurn-Lebern unterm 1. September 1876 auf das Guthaben des Rekurrenten bei Fröhlicher und Glutz in Solothurn gelegte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.
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