BGE 3 I 497
BGE 3 I 497Bge09.08.1849Originalquelle öffnen →
bei einer Vereinigung der Sekundarlehrerstelle mit der Kaplanei für die Gemeinde eine große Ersparniß erzielt werde. B. Gegen diesen Beschluß erhoben die gegenwärtigen Rekur¬ renten Beschwerde bei der Kassationsbehörde des Kantons Schwyz, indem sie geltend machten:
die gesetzliche Wahl des Sekundarlehrer P. Märchy vom 6. Mai 1872 auf vier Jahre sei die Schulfrage in das gesetzliche Ge¬ leise gelangt. Um diesen liberalen Lehrer zu entfernen und der Geistlichkeit als Ersatz für die verlornen Primarschulen die Se¬ kundarschulen zu überliefern, habe die Mehrheit der Gemeinde Arth den Beschluß vom 6. August 1876 gefaßt. Diesen Beschluß fechten sie nun an, weil derselbe
Rechte, welche in der Verfassung gewährleistet seien, verletzt wer¬ den, sondern nur die Verletzung der Rechte einer angeblichen Wahlbehörde behaupten, so seien dieselben gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht klagberechtigt, indem dieselben keineswegs die Wahlbehörde bilden. 2. Eventuell werde bestritten, daß solche Rechte verletzt seien. Der §. 100 der schwyzerischen Verfassung beziehe sich nur auf die Volksschullehrer, was daraus hervorgehe, daß der Kanton Schwyz keinen andern staatlichen Schulunterricht kenne, als den Primarunterricht und die Sekundarschulen eventuell nur un¬ terstütze. (§. 9 Verf.) Die Sekundarschulen müssen im Kanton Schwyz keineswegs mit den staatlichen Organen in Verbindung stehen und es gebe solche, die reine Privatschulen seien. Dage¬ gen haben andere Gemeinden, wie Gersau, Siebnen, Arth u. s. w. Privatsekundarschulen, welche vom Staate eine Unterstützung be¬ ziehen, weil sie gemäß der bestehenden Verordnung ihre Lehrer prüfen und die Schulen inspiziren lassen. Der Kanton als sol¬ cher sorge aber nur für den Primarunterricht. Uebrigens gebe der Art. 100 auch keine Vorschrift, wie die Gemeinden ihre Lehrer zu wählen haben. Dagegen stelle Art. 99 litt. f fest, daß der Kirchgemeinde die Wahl aller für die Ge¬ meinde erforderlichen Angestellten zustehe, und sei somit das Recht der Gemeinde auf die Wahl ein klares und der Art. 100 dem gegenüber nur eine Erlaubniß, eine Ausnahme. 3. Wenn aber sogar der §. 100 ein ausschließliches Wahlrecht garantiren würde, so thue er das nur an eine Behörde, als an ein verfassungsgemäß zusammengesetztes Kollegium von Män¬ nern. Verfassungsmäßige Gemeindebehörden seien aber nur der Gemeindrath und der Schulrath; nirgends kenne die Verfassung eine sog. Wahlbehörde. Die Lehrerwahlbehörde in Arth sei einfach s. Z. als eine Kommission ad hoc entstanden und wenn sie im Jahre 1872 den Lehrer Märchy gewählt haben sollte, so wäre das eine Gesetzeswidrigkeit gewesen, welche nur habe hingehen können, weil keine Reklamation erhoben worden sei. Dazu komme, daß es der Gemeinde jederzeit freistehe, die Se¬ kundarschule ganz zu beseitigen, ohne Rücksicht auf irgend welche Wahlbehörden. Die Gemeinde Arth habe nun in der That die Schule in ihrer bisherigen Form beseitigt und dafür das herge¬ brachte frühere Verhältniß wieder eingeführt. 4. Die Behauptung der Rekurrenten, daß auch die Art. 4 und 6 der Bundesverfassung verletzt seien, bedürfe kaum einer Wi¬ derlegung; denn es sei klar, daß dieselbe nicht zutreffe. Der verpfründete Geistliche müsse auch Schule halten; das sei der Sinn des Beschlusses, von einem Vorrechte also keine Rede. Uebri¬ gens stehe es der Gemeinde ganz frei, wie sie ihren Sekundar¬ schullehrer wählen wolle; kein Gesetz, keine Verfassung beschränke sie darin. Nur wenn sie Staatsunterstützung wolle, habe sie be¬ stimmte Bedingungen zu erfüllen. E. Aus den Akten ergibt sich, daß von 1836 bis 1863 die Lehrerwahlen durch die sog. große Kommission: Gemeinderath, Schulrath und aus der Gemeinde zugewählte Mitglieder, getrof¬ fen worden sind. Seit der im Jahre 1864 erfolgten Errichtung der Sekundarschule sind von der großen Kommission die Lehrer Gut, Probst, Strübi und Märchy in den Jahren 1865, 1866, 1867 und 1872 gewählt worden. Dagegen hat die Gemeinde Arth am 20. Oktober 1867 den Franz Felchlin und am 29. Ja¬ nuar 1871 den Leopold Sidler je gleichzeitig zum Kaplan an der St. Anna-Pfrund und zum Sekundarlehrer gewählt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Unrecht bestreitet dagegen der Gemeinderath Arth, so¬ 2. weit die Rekurrenten eine Verletzung der schwyzerischen Verfas¬ sung und zwar speziell des Art. 100 ibidem rügen, denselben die Legitimation zum Rekurse. Denn abgesehen davon, daß un¬ bestrittenermaßen einige der rekurrirenden Personen Mitglieder derjenigen Behörden sind, welche nach ihrer Behauptung die Leh¬ rerwahlkommission bilden, steht denselben schon als Bürger der Gemeinde Arth das Beschwerderecht gegen verfassungswidrige Ge¬ meindebeschlüsse zu, wie denn dieses Recht auch seitens der schwy¬ zerischen Kassationsbehörde durchaus nicht bezweifelt worden ist. 3. Ueber die Wahl der Lehrer enthält nun die schwyzerische Verfassung lediglich in Art. 100 die Bestimmung, daß dieselbe den bisherigen Wahlbehörden überlassen bleibe. Darüber, wie diese Wahlbehörden gebildet werden, ist weder aus der Verfas¬ sung, noch aus der schwyzerischen Gesetzgebung etwas zu entneh¬ men und ebenso ist nicht völlig klar, ob sich der Art. 100 nur die auf die einzig obligatorischen Primarschulen oder auch auf Sekundarschulen, deren Errichtung den Gemeinden frei steht, be¬ zieht. Dagegen ist unbestritten, daß die Wahl der Lehrer nicht überall in der Hand besonderer Wahlbehörden liegt, sondern theils dem Gemeinderathe und Schulrathe, theils den Kirchge¬ meinden selbst zukommt. Als verfassungswidrig kann daher eine von einer Kirchgemeinde getroffene Lehrerwahl nur dann ange¬ sehen und kassirt werden, wenn der Beweis für die Existenz einer besondern Lehrerwahlbehörde geleistet ist, und an diesem Beweise gebricht es nun im vorliegenden Falle. 4. Zwar geht aus den von den Rekurrenten produzirten Ur¬ kunden hervor, daß seit dem Jahre 1836 eine aus Gemeinde¬ rath, Schulrath und Kommittirten der Gemeinden bestehende Kom¬ mission für die Lehrerwahlen bestanden hat. Allein gerade mit Bezug auf die erst im Jahre 1864 gegründete Sekundarschule steht fest, daß die Kirchgemeinde Arth selbst, ohne irgend welche Einsprache seitens einer Behörde, zwei Male die Sekundarlehrer¬ zu stelle mit der St. Annapfründe verbunden und den Kaplan so¬ St. Anna auch zum Sekundarlehrer gewählt hat. Es kann mit jedenfalls mit Bezug auf diese Schule, deren Errichtung und Unterhalt, im Gegensatze zu den Primarschulen, im Wesent¬ lichen Sache der Gemeinde ist, nicht gesagt werden, daß nach Herkommen und Uebung das Recht der Lehrerwahl nicht min¬ destens ebenso gut der Gemeinde selbst, wie jener Kommission zukomme und der rekurrirte Gemeindebeschluß eine Verletzung des Art. 100 der schwyzerischen Verfassung involvire. 5. Was im Fernern die behauptete Verletzung der Art. 4 und 6 der Bundesverfassung betrifft, so fällt die letztere Verfassungs¬ bestimmung ohne Weiters außer Betracht. Denn dieselbe ver¬ pflichtet lediglich die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewähr¬ leistung des Bundes nachzusuchen und setzt die Bedingungen fest, unter welchen die Bundesgarantie zu ertheilen ist. Wie nun die rekurrirte Schlußnahme gegen diese Verfassungsvorschrift versto¬ ßen sollte, ist nicht einzusehen. 6. Aber auch eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesver¬ fassung aufgestellten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze ist nicht erwiesen. Es steht fest, daß nicht nur bis zum Jahre 1864, sondern auch seither in den Jahren 1867 und 1871, und zwar, wie sich aus den Rechenschaftsberichten ergibt, mit Geneh¬ migung der Regierung, die Sekundarschule mit einer der beiden Kaplaneipfründen in Arth verbunden gewesen ist und es spricht schon dieser Umstand dafür, daß nach schwyzerischen Gesetzen eine solche Vereinigung einer Sekundarlehrerstelle mit einer Pfründe nicht unstatthaft sei. Dazu kommt, daß die Instruktion für die Prüfungskommission der Primarlehrer vom 16. Januar 1849 in §. 9 ausdrücklich des Falles gedenkt, wo eine Lehrerstelle mit einer Pfründe verbunden ist, und vorschreibt, daß bei Erledigung solcher Benefizien die Aspiranten sich mit einem Lehrerpatent zu versehen haben oder, sofern ein Aspirant ohne Prüfung gewählt werden sollte, derselbe entweder ein solches Patent sich verschaf¬ fen oder die Schule durch einen patentirten Stellvertreter ver¬ sehen lassen müsse. Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch auf die Sekundarschule Arth Anwendung, so daß auch an dieser Schule nur solche Personen wirken können, welche vom Erziehungsrath als tüchtig oder wahlfähig (Art. 31 des Gesetzes betreffend die Schulorganisation vom 9. August 1849) erklärt und mit einem Patent versehen worden sind, und zwar nur für diejenige Dauer, für welche das Patent Gültigkeit hat. Unter
dieser und der weitern Voraussetzung, daß durch den rekurrirten Beschluß auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Amtsdauer der Sekundarlehrer nicht alterirt werden, sondern der Gemeinde das Recht zustehe, die durch jenen Beschluß herbeigeführte Ver¬ bindung der Sekundarlehrerstellen mit den Kaplaneipfründen je¬ denfalls jeweilen nach Ablauf einer solchen, höchstens sechsjäh¬ rigen, Amtsdauer wieder zu lösen, kann in demselben nichts ge¬ funden werden, was gegen die Bundes- oder Kantonsverfassung verstoßen und daher das Bundesgericht zur Kassation jenes Be¬ schlusses berechtigen würde. 7. Ob derselbe den Art. 27 der Bundesverfassung verletze, ist gemäß Art. 59 lemma 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom Bundesrathe zu entscheiden, bei welchem Rekurrenten gemäß ihrer Erklärung auch bereits Beschwerde erhoben haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist unter den in Erwägung 6 enthaltenen Vor¬ behalten als unbegründet abgewiesen.
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