gültige und vollstreckbare. Wenn der Vormund gegen die im Kan
ton Zürich gegen den Schuldner angehobene Betreibung sich hätte
auflehnen wollen, so hätte derselbe dagegen Rechtsvorschlag aus
wirken müssen, indem ihm nach Vorschrift des zürcherischen Schuld
betreibungsgesetzes von dem Rechtstrieb Kenntniß gegeben worden
sei. Er habe aber weder gegen die Betreibung, noch gegen die
Forderung selbst Einwendungen erhoben und damit sei die Kom
petenz der zürcherischen Betreibungsbeamten anerkannt. Uebrigens
berühre diese Frage die luzernischen Behörden nicht, sondern maß
gebend sei einzig das Konkordat über die Fallimente, welchem
die Kantone Luzern und Zürich beigetreten seien und welches be
stimme, daß in Fallimentssachen alle Effekten des Konkursiten,
die in einem andern Kantone als demjenigen liegen, wo der Kon
kurs ausgebrochen sei, in den Hauptkonkurs fallen. Dieses Kon
kordat befinde sich noch in Kraft und müssen daher die Schuld
briefe des Hartmann, welche in der Schirmlade Hämikon liegen,
in dessen Konkurs abgeliefert werden.
E. Die Regierung von Luzern trug auf Abweisung der Be
schwerde an. Sie bezog sich im Wesentlichen auf ihren dem Kon
kursgerichte im Jenner d. J. ertheilten Bescheid, welchem sie noch
folgende Bemerkungen beifügte:
-
Ob bei der Rechtsbetreibung und im Konkurse des X. Hart
mann die zürcherischen Gesetze genaue Beachtung gefunden ha
ben, sei unerheblich, da letztere nicht über das Gebiet des Kan
tons Zürich hinausreichen und daher für den im Kanton Luzern
befindlichen Vormund und das in dessen Handen liegende Ver
mögen des X. Hartmann keine Bedeutung haben.
-
Ebenso sei es unerheblich, daß die Forderungen gegen X.
Hartmann auf Delikt beruhen, indem eben der Ausweis der Re
ciprocität mangle.
-
Das Konkordat vom 15. Juli 1804, resp. 8. Juli 1818,
treffe nicht zu, weil X. Hartmann als Bürger von Hämikon un
ter Vormundschaft stehe und sein Vermögen sich in dortiger Schirm
lade befinde. Für solches Vermögen gelte das Territorialprinzip,
wie solches auch in dem Konkordate betreffend vormundschaftliche
und Bevogtigungsverhältnisse vom 15. Juli 1822 implicite
ausgesprochen und durch bundesräthliche Praxis anerkannt sei.
(Staatsrechtliche Praxis von Dr. Ullmer, Bd. II pag. 434
Nr.
1095.) Die natürliche Folge hievon sei, daß Betreibungen
auf
Vormundschaftsguthaben direkt gegen den Vogt des Mündels
ge
führt werden müssen, was im gegebenen Falle nicht geschehen
sei.
Die Frage, ob das Vormundschaftsgut des X. Hartmann für des
sen betriebene Schulden hafte, sei durch das zuständige Gericht
des Wohnortes des Vormundes zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es handelt sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage,
ob der Vormund des Xaver Hartmann und die luzernischen Vor
mundschaftsbehörden pflichtig seien, das in Hämikon unter vor
mundschaftlicher Verwaltung befindliche Vermögen des X. Hart
mann an dessen Konkursmasse in Winterthur auszuliefern. Da
gegen ist nicht zu untersuchen, ob und auf welche andere Weise
allfällig die im Konkurse angemeldeten Forderungen gegen den
Vormund Jost Hartmann, beziehungsweise das in dessen Handen
liegende Vogtgut, geltend gemacht werden könnten.
-
Nun schreibt das Konkordat vom 7. Juni 1810, bestätigt
den 8. Juli 1818, allerdings vor, daß in Fallimentsfällen alle
einem Falliten zugehörigen Effekten in die Hauptmasse fallen sol
len. Allein die vorliegende Beschwerde wird keineswegs von die
sem Konkordate, welches offenbar ganz andere Fälle im Auge
hat, als denjenigen, wo über einen Bevormundeten außer seinem
Heimatskanton Konkurs verhängt wird, sondern von der Frage
beherrscht, ob der gegen einen Bevormundeten eröffnete Konkurs
rechtliche Wirkungen auch auf das in einem andern, resp. seinem
Heimatkanton in vormundschaftlicher Verwaltung liegende Ver
mögen üben könne. Für Beantwortung dieser Frage gibt weder
das erwähnte Konkordat einen Anhaltspunkt, noch ist für dieselbe
das zürcherische Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs maß
gebend, sondern es entscheidet, da es sich um ein interkantonales
Verhältniß handelt, das Bundesrecht, und danach steht nun fest,
daß auf das Vermögen, welches in einem andern Kanton in vor
mundschaftlicher Verwaltung sich befindet, nur insofern gegriffen
werden kann, als der Vormund bei dem nach den Gesetzen des
jenigen Kantons, welcher die Vormundschaft rechtmäßig ausübt,
kompetenten Gerichtsstand belangt und verurtheilt worden ist.
-
Daß nun dem Kanton Luzern zur Zeit einzig die Berech
tigung zusteht, über den T. Hartmann die Vormundschaft auszu
üben, kann nach dem Konkordate vom 15. Juli 1822, betreffend
die vormundschaftlichen und Bevogtigungsverhältnisse, welchem
sowohl Luzern als Zürich beigetreten sind, keinem Zweifel unter
liegen. Zweifelhafter dürfte sein, ob, wenn X. Hartmann zur Zeit
der Konkurseröffnung, beziehungsweise Anhebung des Rechtstrie
bes, mit Zustimmung des Vormundes und der luzernischen Vor
mundschaftsbehörden im Kanton Zürich einen festen Wohnsitz ge
habt hätte, der Vormund desselben nicht verpflichtet wäre, den
zürcherischen Gerichtsstand auch für sich als verbindlich anzuer
kennen, indem nicht dargethan ist, daß nach luzernischen Gesetzen
der Gerichtsstand von Personen, welche sich unter öffentlicher Vor
mundschaft befinden, durch den Wohnort des Vormundes und nicht
durch denjenigen des Vögtlings bestimmt werde. Allein im vor
liegenden Falle mangelt der Beweis dafür, daß X. Hartmann zu
benanntem Zeitpunkte mit Bewilligung des Vormundes und der
Vormundschaftsbehörden im Kanton Zürich feste Niederlassung
erworben gehabt habe, woraus folgt, daß die zürcherischen Ge
richte nicht befugt waren, über das im Kanton Luzern befindliche
Vermögen desselben rechtsgültig Konkurs zu eröffnen. Denn ohne
Bewilligung des Vormundes konnte X. Hartmann einen neuen
Wohnsitz nicht erwerben. (Vergl. Amtl. Sammlung der bundes
gerichtl. Entscheidungen, Bd. III Nr. 4 und 5.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.