BGE 3 I 492
BGE 3 I 492Bge15.07.1822Originalquelle öffnen →
gültige und vollstreckbare. Wenn der Vormund gegen die im Kan¬ ton Zürich gegen den Schuldner angehobene Betreibung sich hätte auflehnen wollen, so hätte derselbe dagegen Rechtsvorschlag aus¬ wirken müssen, indem ihm nach Vorschrift des zürcherischen Schuld¬ betreibungsgesetzes von dem Rechtstrieb Kenntniß gegeben worden sei. Er habe aber weder gegen die Betreibung, noch gegen die Forderung selbst Einwendungen erhoben und damit sei die Kom¬ petenz der zürcherischen Betreibungsbeamten anerkannt. Uebrigens berühre diese Frage die luzernischen Behörden nicht, sondern ma߬ gebend sei einzig das Konkordat über die Fallimente, welchem die Kantone Luzern und Zürich beigetreten seien und welches be¬ stimme, daß in Fallimentssachen alle Effekten des Konkursiten, die in einem andern Kantone als demjenigen liegen, wo der Kon¬ kurs ausgebrochen sei, in den Hauptkonkurs fallen. Dieses Kon¬ kordat befinde sich noch in Kraft und müssen daher die Schuld¬ briefe des Hartmann, welche in der Schirmlade Hämikon liegen, in dessen Konkurs abgeliefert werden. E. Die Regierung von Luzern trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an. Sie bezog sich im Wesentlichen auf ihren dem Kon¬ kursgerichte im Jenner d. J. ertheilten Bescheid, welchem sie noch folgende Bemerkungen beifügte:
Ob bei der Rechtsbetreibung und im Konkurse des X. Hart¬ mann die zürcherischen Gesetze genaue Beachtung gefunden ha¬ ben, sei unerheblich, da letztere nicht über das Gebiet des Kan¬ tons Zürich hinausreichen und daher für den im Kanton Luzern befindlichen Vormund und das in dessen Handen liegende Ver¬ mögen des X. Hartmann keine Bedeutung haben.
Ebenso sei es unerheblich, daß die Forderungen gegen X. Hartmann auf Delikt beruhen, indem eben der Ausweis der Re¬ ciprocität mangle.
Das Konkordat vom 15. Juli 1804, resp. 8. Juli 1818, treffe nicht zu, weil X. Hartmann als Bürger von Hämikon un¬ ter Vormundschaft stehe und sein Vermögen sich in dortiger Schirm¬ lade befinde. Für solches Vermögen gelte das Territorialprinzip, wie solches auch in dem Konkordate betreffend vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse vom 15. Juli 1822 implicite ausgesprochen und durch bundesräthliche Praxis anerkannt sei. (Staatsrechtliche Praxis von Dr. Ullmer, Bd. II pag. 434 Nr. 1095.) Die natürliche Folge hievon sei, daß Betreibungen auf Vormundschaftsguthaben direkt gegen den Vogt des Mündels ge¬ führt werden müssen, was im gegebenen Falle nicht geschehen sei. Die Frage, ob das Vormundschaftsgut des X. Hartmann für des¬ sen betriebene Schulden hafte, sei durch das zuständige Gericht des Wohnortes des Vormundes zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage, ob der Vormund des Xaver Hartmann und die luzernischen Vor¬ mundschaftsbehörden pflichtig seien, das in Hämikon unter vor¬ mundschaftlicher Verwaltung befindliche Vermögen des X. Hart¬ mann an dessen Konkursmasse in Winterthur auszuliefern. Da¬ gegen ist nicht zu untersuchen, ob und auf welche andere Weise allfällig die im Konkurse angemeldeten Forderungen gegen den Vormund Jost Hartmann, beziehungsweise das in dessen Handen liegende Vogtgut, geltend gemacht werden könnten.
Nun schreibt das Konkordat vom 7. Juni 1810, bestätigt den 8. Juli 1818, allerdings vor, daß in Fallimentsfällen alle einem Falliten zugehörigen Effekten in die Hauptmasse fallen sol¬ len. Allein die vorliegende Beschwerde wird keineswegs von die¬ sem Konkordate, welches offenbar ganz andere Fälle im Auge hat, als denjenigen, wo über einen Bevormundeten außer seinem Heimatskanton Konkurs verhängt wird, sondern von der Frage beherrscht, ob der gegen einen Bevormundeten eröffnete Konkurs rechtliche Wirkungen auch auf das in einem andern, resp. seinem Heimatkanton in vormundschaftlicher Verwaltung liegende Ver¬ mögen üben könne. Für Beantwortung dieser Frage gibt weder das erwähnte Konkordat einen Anhaltspunkt, noch ist für dieselbe das zürcherische Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ma߬ gebend, sondern es entscheidet, da es sich um ein interkantonales Verhältniß handelt, das Bundesrecht, und danach steht nun fest, daß auf das Vermögen, welches in einem andern Kanton in vor¬ mundschaftlicher Verwaltung sich befindet, nur insofern gegriffen werden kann, als der Vormund bei dem nach den Gesetzen des¬ jenigen Kantons, welcher die Vormundschaft rechtmäßig ausübt, kompetenten Gerichtsstand belangt und verurtheilt worden ist.
Daß nun dem Kanton Luzern zur Zeit einzig die Berech¬ tigung zusteht, über den T. Hartmann die Vormundschaft auszu¬ üben, kann nach dem Konkordate vom 15. Juli 1822, betreffend die vormundschaftlichen und Bevogtigungsverhältnisse, welchem sowohl Luzern als Zürich beigetreten sind, keinem Zweifel unter¬ liegen. Zweifelhafter dürfte sein, ob, wenn X. Hartmann zur Zeit der Konkurseröffnung, beziehungsweise Anhebung des Rechtstrie¬ bes, mit Zustimmung des Vormundes und der luzernischen Vor¬ mundschaftsbehörden im Kanton Zürich einen festen Wohnsitz ge¬ habt hätte, der Vormund desselben nicht verpflichtet wäre, den zürcherischen Gerichtsstand auch für sich als verbindlich anzuer¬ kennen, indem nicht dargethan ist, daß nach luzernischen Gesetzen der Gerichtsstand von Personen, welche sich unter öffentlicher Vor¬ mundschaft befinden, durch den Wohnort des Vormundes und nicht durch denjenigen des Vögtlings bestimmt werde. Allein im vor¬ liegenden Falle mangelt der Beweis dafür, daß X. Hartmann zu benanntem Zeitpunkte mit Bewilligung des Vormundes und der Vormundschaftsbehörden im Kanton Zürich feste Niederlassung erworben gehabt habe, woraus folgt, daß die zürcherischen Ge¬ richte nicht befugt waren, über das im Kanton Luzern befindliche Vermögen desselben rechtsgültig Konkurs zu eröffnen. Denn ohne Bewilligung des Vormundes konnte X. Hartmann einen neuen Wohnsitz nicht erwerben. (Vergl. Amtl. Sammlung der bundes¬ gerichtl. Entscheidungen, Bd. III Nr. 4 und 5.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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