BGE 3 I 484
BGE 3 I 484Bge07.06.1810Originalquelle öffnen →
als die Hauptmassa," können vielmehr nichts anders bedeuten, seidaß dieselben in die Massa abgegeben werden müssen. Auch es nicht richtig, daß das Pfandrecht durch die Ablieferung in die Massa an Werth verliere, indem die Bestimmung des Konkor¬ dates "unbeschadet der darauf haftenden Rechte des Inhabers" ausschließe, daß aus dem Erlöse der Faustpfänder vor dem Pfand¬ gläubiger andere priviligirte Gläubiger befriedigt werden. C. Der Vertreter des Comptoir d'Escompte in Basel trug auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter fol¬ gender Begründung: Die Auslegung, welche Rekurrentin dem Konkordate vom 7. Juni 1810 gebe, sei weder mit der Entstehungsgeschichte des Kon¬ kordates zu vereinigen, noch entspreche sie dem Sinn und Zweck desselben. Geradezu im Widerspruche stehe sie aber mit den all¬ Natur und das Wesen gemein geltenden Grundsätzen über die im Konkurse überhaupt.des Faustpfandes und dessen Stellung 15. Juni 1804 die Kon¬ Während durch das Konkordat vom kurseinheit zwischen den vertragschließenden Ständen angebahnt worden sei, haben durch die Beschlüsse des spätern Konkordates die zur Zeit des Konkursausbruches schon bestandenen, wohler¬ worbenen dinglichen Rechte in ihrem ganzen Umfange geschützt und der Separatkonkurs, die getrennte Befriedigung der Gläu¬ biger ohne Rücksicht auf die Hauptmassa, vermieden werden sol¬ len. Dem sei vollständig Genüge geleistet, wenn der Mehrerlös in die Massa fließe. Wenn Rekurrentin behaupte, dies sei selbst¬ verständlich gewesen und habe es hiefür eines Konkordates nicht bedurft, so sei dies nicht richtig; vielmehr habe sich damals ein solches Verfahren keineswegs von selbst verstanden, da die Ver¬ hältnisse noch keineswegs geregelt gewesen seien. Nach den dem Abschlusse des Konkordates vorausgegangenen Verhandlungen habe allerdings der Stand Zürich den Antrag gestellt gehabt, die Be¬ timmung aufzunehmen, daß, wenn bewegliches Eigenthum eines Falliten sich in Handen eines Gläubigers in einem andern Kan¬ tone befinde, der Entscheid über das streitige Pfandrecht vor der Richter des Wohnortes des Falliten zu ziehen sei. Allein die kon¬ son¬ kordirenden Kantone haben diesen Grundsatz nicht anerkannt, dern sich für die entgegengesetzte Auffassung entschieden. Daß das angefochtene Urtheil dem Wortlaute des Konkorda¬ tes widerspreche, könne nicht gesagt werden. Vielmehr wäre es ein Widerspruch, zu verlangen, daß für die Frage der Existenz und Gültigkeit des Pfandrechtes der Richter der belegenen Sache, für die Frage der Realisirung dagegen der Richter des Konkurs¬ ortes zu entscheiden habe. Auch wäre letzteres nicht mit der deut¬ lichen Bestimmung zu vereinigen, daß die Rechte der Faustpfand¬ gläubiger unangetastet bleiben sollen. Denn zu dem Begriffe des Pfandrechtes gehöre nicht nur die Befugniß des Inhabers, auf den Erlös des Pfandes einen Anspruch vor den andern Gläu¬ bigern zu machen, sondern Alles, was erforderlich sei, um einen Erlös herbeizuführen, also namentlich auch das Versilberungs¬ recht. Die Fragen, welche hieran sich knüpfen, die Fragen über Zulässigkeit, Ort, Art und Zeit der Versteigerung seien ebenfalls Fragen, welche dem Entscheid des Richters zustehen müssen, in dessen Sprengel das Pfand liege. Wenn Rekurrentin anzunehmen scheine, daß nach Ablieferung der Faustpfänder an die Massa we¬ nigstens die Kollokation nach basler Rechten zu erfolgen hätte, so würde damit ein Verfahren angedeutet, welches nicht nur prak¬ tisch unausführbar wäre, sondern auch die Einheit des Konkur¬ ses geradezu aufheben müßte. Im Sinne des angefochtenen Urtheils sei das Konkordat dann auch von jeher von den baselschen Gerichten aufgefaßt worden und es stehe auch die dortige Gesetzgebung mit demselben im Einklange, indem Art. 270 der C. P. O. bestimme, daß im Konkursfalle Gläu¬ biger, welche für ihre Forderungen Faustpfand oder Retentions¬ rechte haben, für ihre solcher Maßen gesicherte Forderung in Basel Befriedigung verlangen können und daß ihre Ansprüche nach bas¬ ler Recht von dortigem Richter zu beurtheilen seien. Auch die Bundesbehörden haben das mehrerwähnte Konkordat konstant so ausgelegt und angewendet, wie dies in concreto sei¬ tens des basler Civilgerichtes geschehen sei, und es leuchte ein, daß ein gegentheiliger Entscheid sehr nachtheilige Folgen nach sich ziehen müßte, da selbstverständlich Kaufleute und Banquiers frem¬ den Firmen nur unter der Voraussetzung Kredit gegen Hinter¬ lage von Titeln u. s. w. zu eröffnen pflegen, daß die bisher be¬ folgte Praxis in Geltung bleibe. Dazu komme endlich noch im
vorliegenden Falle, daß Knörr und Sohn bei Abschluß des Faust¬ pfandvertrages in Basel Domizil erwählt und sich damit aus¬ drücklich dem Gerichtsstand des Kantons Baselstadt unterworfen haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kennen konnte, ein Vorrecht auf den Erlös der Pfänder einge¬ räumt wird. 4. Es kann sonach das mehrerwähnte Konkordat in der That nicht anders aufgefaßt werden, als dies seitens des basler Civilgerichtes geschehen ist. Bekanntermaßen haben auch die Bundesbehörden konstant dieser Auffassung gehuldigt und das Effekten Konkordat immer dahin ausgelegt, daß verpfändete eines Kridars nicht in die Konkursmassa abgeliefert werden müssen, sondern nur ein allfälliger Mehrerlös aus denselben an letztere abzugeben sei (vergl. insbes. Entscheid des Bundesrathes in Sachen der Kreditoren des Tobler-Lang, Ullmer staatsrechtl. Praxis Bd. I Nr. 546, in Sachen Amstad vom 17. Juni 1864, Bundesblatt 1865 Bd. II S. 195, in Sachen Siegfried vom 27. April 1870, Gesch. Ber. des Bundesrathes S. 333) und die gleiche Ansicht ist auch von den kantonalen Gerichten, soweit de¬ ren Urtheile hierorts bekannt geworden sind, z. B. den Appella¬ tionsgerichten von Basel und Zürich, wiederholt ausgesprochen worden. Wenn eingewendet werden will, daß Art. 2 des Konkorda¬ 5. tes vom 7. Juni 1810, welcher lautet: "So oft indessen der Fall eintritt, daß bei solchen Effekten, "die in einem andern Kanton als in jenem, dem der Fallit an¬ "gehört, liegen, entweder das Eigenthum derselben, oder die Hy¬ "pothek oder das Pfandrecht darauf, von der Fallimentsmassa in "Streit gezogen wird, so ist selbige gehalten, ihre behauptenden "Rechte vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons geltend "zu machen, in welchem die Effekten sich befinden," ohne Annahme der Verpflichtung des Pfandgläubigers, die Pfän¬ der in die Konkursmassa abzuliefern, keinen Sinn habe, so kann dieser Einwurf nicht als begründet erachtet werden. Denn da, wie in der zweiten Erwägung ausgeführt worden, allerdings auch die außer dem Kanton, in welchem der Konkurs ausbricht, vom Kridaren verpfändeten Effekten in dem dort angeführten Sinne von dem Grundsatze der Einheit des Konkurses ergriffen werden und zur Konkursmassa gehören und nur eine separate Befriedi¬ gung der Pfandgläubiger stattfindet, so war die in Art. 2 auf¬ gestellte Vorschrift um so nothwendiger, als der Stand Zürich einen derselben entgegengesetzten Antrag gestellt hatte und es of¬ fenbar von großem Werthe sein mußte, diese Gerichtsstandsfrage definitiv und allgemein verbindlich zu regeln. Dagegen ist dieser Art. 2, wie Rekursbeklagte mit Recht geltend machen, wohl ge¬ eignet, die in den vorigen Erwägungen, in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen Urtheile, adoptirte Auslegung des Art. 1 ibi¬ dem zu unterstützen, indem in der That kaum anzunehmen ist, daß die konkordirenden Kantone nur für den Rechtsstreit über die Existenz des Pfandrechtes und nicht auch für die Realisirung des letztern den Gerichtsstand der belegenen Sache haben anerkennen wollen. 6. Ebensowenig kann endlich noch für die von der Rekurren¬ tin vertretene Ansicht geltend gemacht werden, daß nach den kan¬ tonalen Gesetzgebungen in der Regel der Faustpfandgläubiger ver¬ pflichtet sei, das Pfand zur Konkursmassa abzuliefern. Denn einer¬ seits ist für die Verfolgung dinglicher Ansprachen im eidgenössi¬ schen Rechte stets der Gerichtsstand der belegenen Sache aner¬ kannt worden, und anderseits weicht das Bundesrecht bekanntlich auch noch in andern Beziehungen von kantonalen Bestimmungen betreffend den Gerichtsstand ab. So stellt namentlich Art. 59 der Bundesverfassung, in Uebereinstimmung mit dem Konkordat A vom 15. Juni 1804, für alle persönlichen Ansprachen den Ge¬ richtsstand des Wohnortes des Schuldners fest, mit Ausschluß der in den meisten kantonalen Gesetzen anerkannten außerordent¬ lichen Gerichtsstände des Vertrages, der geführten Verwaltung u. s. w. Der Grund hievon liegt hauptsächlich in der Verschie¬ denheit der kantonalen Gesetzgebungen, welche bekanntermaßen auch im Konkursrechte in erheblichem Grade vorhanden ist und, wie bereits in Erw. 3 ausgeführt, unter Umständen zu starker Be¬ nachtheiligung der Pfandgläubiger führen kann, indem nach Art. 3 des Konkordates C vom 15. Juni 1804 die Gleichheit in Kollokationen und Konkursen, welche die konkordirenden Kantone einander zusicherten, nach den besondern Gesetzen desjenigen Kantons zu verstehen ist, wo das Falliment ausbricht, ein Grundsatz, der unzweifelhaft durch das spätere Konkordat vom 7. Juni 1810 durchaus nicht berührt oder modifizirt werden wollte.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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